Volltext : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

I.  Von  Grundstücken,
die  von  Anfang  an
herrenlos  sind.  8.
II.  Von  verlassenen
Grundstücken.  12.

—  520  —
Erster  Abschnitt.
Von  den  Rechten  des  Staats  auf  herrenlose  Grundstücke,
§.  8-15.
Grundstücke,  welche  weder  Eigenthum  einer  Privatperson
noch
einer  Korporation  sind,  unterliegen  der  Disposition  der
Staatsbehörde  (vgl.  auch  §§.  629  ff.,  I,  9).
Ein  Gleiches  gilt  von  derelinquirten  Grundstücken.  Ist
es  zweifelhaft,  ob  der  Eigenthümer  beabsichtigt  hat,  sein  Grundstück ¬
  zu  derelinquiren,  so  muß  er  sich  auf  Antrag  der  Staatsbehörde ¬
  binnen  einer  vom  Richter  festzusetzenden  Frist  darüber
bestimmt  erklären.  Ist  der  Eigenthümer  unbekannt  oder  verschollen, ¬
  so  wird  das  öffentliche  Aufgebot  eingeleitet  (Tit.  18,
§§.  821  ff.).
Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Rechten  des  Staats  auf  erblose  Verlassenschaften.
(§§.  16-29.
Eine  Verlassenschaft  fällt  nur  dann  dem  Staate  zu,  wenn
auf  Grund  des  erlassenen  Aufgebots  festgestellt  wird,  daß  Je
mand  verstorben  ist,  ohne  Erben  hinterlassen  zu  haben,  oder
wenn  sämmtliche  Erben  ihres  Erbrechts  verlustig  gegangen
sind.  Will  auch  der  Fiskus  die  Erbschaft  nicht  in  Besitz  nehgefaßt. ¬
  Auch  nachdem  die  lex  Julia  et  Papia  Popaea  dem  Fiskus  ein
Universalsuccessionsrecht  in  die  bona  vacantia  eingeräumt  hatte,  konnte
dennoch  ein  Dritter,  welcher  Nachlaßsachen  in  Besitz  genommen  hatte,  nach
4  Jahren  Eigenthum  erwerben.  Strenger  war  dagegen  das  R.  R.  bei  den
bonis  ereptoriis,  wenn  nämlich  einem  indignus  seine  Erbportion
entrissen  wurde.  In  diesen  Fällen  succedirte  durchgehends  statt  des  indignus
der  Fiskus,  während  nach  L.  R.  der  nächstfolgende  Erbe  an  die  Stelle  des
indignus  tritt  (ef.  Note  55  ad  §§.  599  ff.,  Tit.  12,  Th.  I).
Regalien  kommen  im  R.  R.  nicht  vor.  Sie  haben  sich  erst  gegen  Ende
des  M.  A.  ausgebildet,  wobei  die  irrig  verstandene  Lehre  des  R.  R.  über
res  nullius  und  res  publicae  nicht  ohne  Einfluß  war  (Constitution
Friedrich's  1.  von  1158,  ursprünglich  blos  für  die  Lombardei  bestimmt),
Auch  Fossilien  wurden  im  älteren  Rechte  als  Eigenthum  des  Besitzers ¬
  von  Grund  und  Boden  betrachtet.  Da  jedoch  diese  Auffassung  einen
regelmäßigen  Betrieb  des  Bergbaues  unmöglich  machte,  so  wurde  schon  im
zwölften  Jahrhundert  dem  Kaiser  ein  ausschließliches  Recht  auf  Metalle  und
Steinsalz  eingeräumt,  später  dieses  Recht  mit  den  Souverainitätsrechten
verschmolzen  und  in  einzelnen  Ländern  beschränkt,  in  den  meisten  dagegen
auf  andere  Fossilien  weiter  ausgedehnt.
            
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