I. Von Grundstücken,
die von Anfang an
herrenlos sind. 8.
II. Von verlassenen
Grundstücken. 12.
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Erster Abschnitt.
Von den Rechten des Staats auf herrenlose Grundstücke,
§. 8-15.
Grundstücke, welche weder Eigenthum einer Privatperson
noch
einer Korporation sind, unterliegen der Disposition der
Staatsbehörde (vgl. auch §§. 629 ff., I, 9).
Ein Gleiches gilt von derelinquirten Grundstücken. Ist
es zweifelhaft, ob der Eigenthümer beabsichtigt hat, sein Grundstück ¬
zu derelinquiren, so muß er sich auf Antrag der Staatsbehörde ¬
binnen einer vom Richter festzusetzenden Frist darüber
bestimmt erklären. Ist der Eigenthümer unbekannt oder verschollen, ¬
so wird das öffentliche Aufgebot eingeleitet (Tit. 18,
§§. 821 ff.).
Zweiter Abschnitt.
Von den Rechten des Staats auf erblose Verlassenschaften.
(§§. 16-29.
Eine Verlassenschaft fällt nur dann dem Staate zu, wenn
auf Grund des erlassenen Aufgebots festgestellt wird, daß Je
mand verstorben ist, ohne Erben hinterlassen zu haben, oder
wenn sämmtliche Erben ihres Erbrechts verlustig gegangen
sind. Will auch der Fiskus die Erbschaft nicht in Besitz nehgefaßt. ¬
Auch nachdem die lex Julia et Papia Popaea dem Fiskus ein
Universalsuccessionsrecht in die bona vacantia eingeräumt hatte, konnte
dennoch ein Dritter, welcher Nachlaßsachen in Besitz genommen hatte, nach
4 Jahren Eigenthum erwerben. Strenger war dagegen das R. R. bei den
bonis ereptoriis, wenn nämlich einem indignus seine Erbportion
entrissen wurde. In diesen Fällen succedirte durchgehends statt des indignus
der Fiskus, während nach L. R. der nächstfolgende Erbe an die Stelle des
indignus tritt (ef. Note 55 ad §§. 599 ff., Tit. 12, Th. I).
Regalien kommen im R. R. nicht vor. Sie haben sich erst gegen Ende
des M. A. ausgebildet, wobei die irrig verstandene Lehre des R. R. über
res nullius und res publicae nicht ohne Einfluß war (Constitution
Friedrich's 1. von 1158, ursprünglich blos für die Lombardei bestimmt),
Auch Fossilien wurden im älteren Rechte als Eigenthum des Besitzers ¬
von Grund und Boden betrachtet. Da jedoch diese Auffassung einen
regelmäßigen Betrieb des Bergbaues unmöglich machte, so wurde schon im
zwölften Jahrhundert dem Kaiser ein ausschließliches Recht auf Metalle und
Steinsalz eingeräumt, später dieses Recht mit den Souverainitätsrechten
verschmolzen und in einzelnen Ländern beschränkt, in den meisten dagegen
auf andere Fossilien weiter ausgedehnt.