Volltext : Civilistische Erörterungen (1)

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1607.*)  gleichlautend  ist,  enthält  folgende  Norm:
Uns  ist  dein  unterthaͤnigster  Bericht,  wegen
unterschiedlicher  Jrrungen,  die  sich  bißher
wegen  etlicher  Heger,  Werder  und  Anlagen,
so  sich  im  Mulden=Strohm  deines  anbefohlnen =
  Amts  erhoben,  zwischen  gemeldtem  Rath
zu  Eilenburg  und  Matsen  von  Moschwitz  zu
Meusdorff  erhoben,  vorgetragen  worden;
Nun  erinnern  Wir  uns,  welchergestalt  Unserer ¬
  Unterthanen  etliche  die  Heger  und  Werder, ¬
  welche  sich  im  Mulden=  sowol  als  ElbStrohme ¬
  ereignen,  und  Uns  als  dem  LandesFuͤrsten =
  gebuͤhren,  streitig  zu  machen  sich  unterfangen, ¬
  wie  Uns  denn  auch  nicht  unwissend, ¬
  daß  du  derowegen  allbereit  an  Unserm
Ober=Hof=Gerichte  zu  Leipzig  mit  Recht
belanget  worden;  Weiln  Wir  aber  nicht  gemeinet, ¬
  jemanden  eine  Anlage,  welche  sich
an  seinem  Ufer  erzeiget,  einzuziehen,  vielweniger ¬
  wenn  im  Durchbrechen  ein  Stuͤck
ganzes  Grundes  stehen  bleibet,  dasselbe  zu
Uns
e)  Cod.  Aug.  Tom.  II.  p.  10.
            
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