Objekt : Dultzig, Eugen von: ¬Das deutsche Grunderbrecht in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

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oder  sein  Vater  oder  sein  Vorvater  vorgenommen.  Diese  Ab
theilungen  hatten  zwar  das  Gesammteigenthum  der  damaligen
Hausgenossenschaft  aufgehoben.  Allein  soviel  Kraft  hatte  oder
erhielt  jenes  doch  noch,  das  Gut  wieder  an  sich  zu  ziehen,
wenn  kein  anderer  da  war  der  darauf  greifen  konnte.)
So
(S.  380/81  Bd  2),  nämlich  dass  die  Hausfamilie  erst  einer  späteren  Zeit
angehöre,  so  nimmt  er  einmal  zum  Ausgangspunkt  seiner  Beweisführung
einen  Satz,  der  selbst  erst  des  Beweises  bedürfte,  und  dann  übersieht  er.
dass  es  auch  nach  der  vergleichenden  Völkerkunde  vor  der  Bildung  der
Hausstände  kein  Sondereigen  in  irgendwie  nennenswerthem  Umfange  gegeben
haben  kann,  dass  vielmelir  dessen  Ausbildung  mit  der  wachsenden  Bedeutung
des  Hausstandes  gleichen  Schritt  gehalten  hat.  (Vgl.  oben  Anm,  12.)
Endlich  ist  es  wohl  nicht  ganz  richtig,  dass  es  an  Zeugnissen  über
eine  anfängliche  Beschränkung  des  Erbrechts  auf  den  engeren  Kreis  mangelt.
(S.  378  Bd.  2).  Amira  z  B.  (S.  167/168)  glaubt  sic  im  friesischen  Rechte
gefunden  zu  haben.  Aber  selbst  wenn  die  einschränkenden  Zeugnisse  nur
das  Schenkgut  oder  des  Freigelassenenerbe  beträfen,  so  wäre  das  keineswegs
bedeutungslos.  Denn  es  ist  schon  oben  darauf  aufmerksam  gemacht  worden
dass  die  spätere  Rechtsbildung  bei  gebundenen  Gütern  oft  mit  denselben
Grundsätzen  arbeitet,  die  für  das  Werden  des  Landrechts  in  früheren  Zeiten
massgebend  gewesen  waren  Es  ist  deshalb  sehr  wohl  denkbar,  dass  die
allmähliche  Ausdehnung  des  Erbrechts  an  Schenkgut  und  Freigelassenenbesitz ¬
  ein  verjüngtes  Abbild  der  Umwandlungen  ist,  die  vordem  das  Landrecht ¬
  durchgemacht  hat.
Mit  diesen  allgemeinen  Ausstellungen  an  dem  Fickerschen  Buche  mag
es  vor  der  Hand  genug  sein.  Es  ist  ja  nicht  unsere  Aufgabe,  eine  Kririk
desselben  zu  schreiben.  Die  beste  Kritik  ist  es  zudem  immer,  wenn  man
seine  eigene  Ansicht  eingehend  begründet;  gelingt  es,  den  Leser  von  ihr
zu  überzeugen,  so  ist  damit  die  Verwerfung  der  entgegenstehenden  Theorie
von  selbst  gegeben.  Es  sind  ja  auch,  wie  oben  bemerkt,  die  Fickerschen
Ergebnisse  an  sich  keineswegs  unmöglich  und  auch  den  unsrigen  keineswegs
feindlich;  denndass  das  Grunderbrecht,  welches  sich  ja  erst  in  einer  späteren
Zeit  gebildet  hat,  von  vornherein  durch  das  Hervortreten  der  Hausfamilie
bedingt  wird,  und  dass  im  Grunderbrecht  sich  der  Ausschluss  der  Weiber
festgestellt  hat,  erkennt  Ficker,  wie  ebenfalls  schon  bemerkt,  wiederholt  an.
(Vgl.  äusser  den  obigen  Citaten  noch  Bd.  2  S.  383).  Wir  werden  deshalb
die  diesbezüglichen  Ausführungen  Fickers  öfters  sogar  für  uns  citiren
können,  wie  dies  auch  schon  stellenweis  geschehen  ist.
*)  Dass  dem  Gesammteigenthum  wirklich  später  die  Kraft  innewohnte,
das  wieder  an  sich  zu  ziehen,  was  es  aus  seinem  Kreise  herausgelassen.
dafur  ist  Beweis  der  noch  bis  ins  preussische  Landrecht  fortgetragene
retractus  ex  capite  communionis,  indem  hier,  wie  so  oft,  das  Einstandsrecht
den  Rest  eines  früheren  umfassenderen  Rechtes  bildet.  Einen  direkten
            
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