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oder sein Vater oder sein Vorvater vorgenommen. Diese Ab
theilungen hatten zwar das Gesammteigenthum der damaligen
Hausgenossenschaft aufgehoben. Allein soviel Kraft hatte oder
erhielt jenes doch noch, das Gut wieder an sich zu ziehen,
wenn kein anderer da war der darauf greifen konnte.)
So
(S. 380/81 Bd 2), nämlich dass die Hausfamilie erst einer späteren Zeit
angehöre, so nimmt er einmal zum Ausgangspunkt seiner Beweisführung
einen Satz, der selbst erst des Beweises bedürfte, und dann übersieht er.
dass es auch nach der vergleichenden Völkerkunde vor der Bildung der
Hausstände kein Sondereigen in irgendwie nennenswerthem Umfange gegeben
haben kann, dass vielmelir dessen Ausbildung mit der wachsenden Bedeutung
des Hausstandes gleichen Schritt gehalten hat. (Vgl. oben Anm, 12.)
Endlich ist es wohl nicht ganz richtig, dass es an Zeugnissen über
eine anfängliche Beschränkung des Erbrechts auf den engeren Kreis mangelt.
(S. 378 Bd. 2). Amira z B. (S. 167/168) glaubt sic im friesischen Rechte
gefunden zu haben. Aber selbst wenn die einschränkenden Zeugnisse nur
das Schenkgut oder des Freigelassenenerbe beträfen, so wäre das keineswegs
bedeutungslos. Denn es ist schon oben darauf aufmerksam gemacht worden
dass die spätere Rechtsbildung bei gebundenen Gütern oft mit denselben
Grundsätzen arbeitet, die für das Werden des Landrechts in früheren Zeiten
massgebend gewesen waren Es ist deshalb sehr wohl denkbar, dass die
allmähliche Ausdehnung des Erbrechts an Schenkgut und Freigelassenenbesitz ¬
ein verjüngtes Abbild der Umwandlungen ist, die vordem das Landrecht ¬
durchgemacht hat.
Mit diesen allgemeinen Ausstellungen an dem Fickerschen Buche mag
es vor der Hand genug sein. Es ist ja nicht unsere Aufgabe, eine Kririk
desselben zu schreiben. Die beste Kritik ist es zudem immer, wenn man
seine eigene Ansicht eingehend begründet; gelingt es, den Leser von ihr
zu überzeugen, so ist damit die Verwerfung der entgegenstehenden Theorie
von selbst gegeben. Es sind ja auch, wie oben bemerkt, die Fickerschen
Ergebnisse an sich keineswegs unmöglich und auch den unsrigen keineswegs
feindlich; denndass das Grunderbrecht, welches sich ja erst in einer späteren
Zeit gebildet hat, von vornherein durch das Hervortreten der Hausfamilie
bedingt wird, und dass im Grunderbrecht sich der Ausschluss der Weiber
festgestellt hat, erkennt Ficker, wie ebenfalls schon bemerkt, wiederholt an.
(Vgl. äusser den obigen Citaten noch Bd. 2 S. 383). Wir werden deshalb
die diesbezüglichen Ausführungen Fickers öfters sogar für uns citiren
können, wie dies auch schon stellenweis geschehen ist.
*) Dass dem Gesammteigenthum wirklich später die Kraft innewohnte,
das wieder an sich zu ziehen, was es aus seinem Kreise herausgelassen.
dafur ist Beweis der noch bis ins preussische Landrecht fortgetragene
retractus ex capite communionis, indem hier, wie so oft, das Einstandsrecht
den Rest eines früheren umfassenderen Rechtes bildet. Einen direkten