Gewerbepolizei der Zünfte.
oder der Stadt gemacht, zu deren Benutzung jeder Zunftmeister
berechtigt und verpflichtet war.
Die Consumenten, die Bürger der Stadt, hatten das Recht,
sich die nöthigen Producte selber zu verfertigen und zuzubereiten
und sich dafür das erforderliche Rohmaterial zu beschaffen. Vielfach ¬
finden wir daher ein Vorkaufsrecht der Bürger vor den Innungsgenossen ¬
statuirt.
So durften die Bäcker an manchen Orten erst
am Nachmittage des Markttages Getreide einkaufen, während am
Vormittage die Bürger das Recht dazu allein hatten. 2) Aehnlich
war es beim Vieheinkauf.
Im Uebrigen verlangt das Interesse
der Consumenten von Producten des Handwerks, daß ihnen die
Handwerker gute Waare zur rechten Zeit preiswürdig liefern. *
5. Gewerbepolizei. Sodann ist es Aufgabe der Obrigkeit, ¬
die Consumenten zu schützen, daß sie nicht gegen ihren Willen,
z. B. durch Betrug, Fälschung der Waare u. s. w. übervortheilt
werden. *) Diese Aufgabe hat die Obrigkeit, soweit es sich um ein
strafwürdiges Verbrechen handelt, auch ohne Rücksicht darauf, ob
die Gewerbeordnung freie Concurrenz hat oder nicht. Da nun
aber zur Zeit der Zunftherrschaft durch die Obrigkeit selber die
freie Concurrenz ausgeschlossen war, indem sie den Zünften das
alleinige Recht auf alle vorkommenden Arbeiten ihres Handwerks
innerhalb der Bannmeile zugestanden hatte, so mußte sie anderseits
auch dafür sorgen, daß die Zünfte dieses Privilegium nicht zum
Nachtheile der Consumenten ausbeuteten, indem sie die Preise willkürlich ¬
steigerten oder die Consumenten zu lange warten ließen oder
ihnen keine Waare lieferten, welche ihren berechtigten Anforderungen
entsprach.
Beide Functionen,
jene strafrechtliche wie diese gewerbepolizeiliche, ¬
übertrug die Stadtobrigkeit aber in der Regel den Zünften
als solchen, *) welche in dieser Beziehung nicht bloß die von außen
eingeführten und auf dem Markte feilgebotenen Waaren, sondern
auch die Producte ihrer Mitglieder einer gewerbepolizeilichen Controle ¬
unterwerfen sollten.
7) Daß sie gegen ihre fremden Concurrenten ¬
in dieser Beziehung unnachsichtlich vorgingen, ließ schon
ihr Corpsgeist erwarten. *) Im Uebrigen waren sie damit aber
Richter in eigener Sache geworden."
1) Schönberg, Hb. 842. 2) Gramich, 36. 3) Neuburg, 713; Z. 117; Stieda,
92. 4) Stieda, 91; Neuburg, Z. 90. 5) Stieda, 93.
6) Neuburg, Z. 169.
7) Neuburg, Z. 168. 8) Neuburg, Z. 108.
9) Neuburg, Z. 199.