Metadaten : Staudinger, Julius von: Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbeamte

411
b.  für  die  Sicherungshypothek  zu  Gunsten  von  Bauunternehmern ¬
  nach  BGB.  §  648;
c.  für  Zwangs=  und  Arresthypotheken,  sowie
andere  Fälle  im  Gebiete  der  Zwangsvollstreckung;
d.  für  Hypothekberechtigungen  im  Bereiche  des  Art.  91
des  EG.  z.  BGB.
In  diesem  Art.  91  EG.  sind  als  unberührt  erklärt:
„Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der
Fiskus,  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des
öffentlichen  Rechts  oder  eine  unter  der  Verwaltung  einer
Behörde  stehende  Stiftung  berechtigt  ist,  zur  Sicherung
gewisser  Forderungen  die  Eintragung  einer  Hypothek  an
Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen  und,  nach
welcher  die  Eintragung  der  Hypothek  nur  auf  Ersuchen ¬
  einer  bestimmten  Behörde  zu  erfolgen
hat.
Dieser  Vorbehalt  hängt  damit  zusammen,  daß  da  und
dort  im  älteren  Rechte,  auch  in  der  Bayr.  Gesetzgebung,  nach
Richtungen  fraglicher  Art  bestimmte  gesetzliche  Hypothektitel
bestanden  hatten,  während  das  Recht  des  BGB.  überhaupt
gesetzliche  Hypothektitel  nicht  mehr  kennt.  Für  Bayern  sind.
unter  Aufhebung  einschlägiger  Normen  des  älteren  Rechts,  die
bezüglichen  ergänzenden  landesrechtlichen  Vorschriften  nunmehr
eingestellt  in  die  Art.  89,  123,  128  des  AG.  z.  BGB.  vom
9.  Juni  1899.
Diese  bemerkenswerthen  Artikel  lauten  wörtlich:
Art.  89.  Die  Gemeinden  und  die  anderen  Kommunalverbände,
die  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechtes  und  die  unter  der  Verwaltung ¬
  einer  öffentlichen  Behörde  stehenden  Stiftungen  sind  berechtigt, ¬
  zu  verlangen,  daß  für  die  Forderungen,  die  aus  der  Verwaltung ¬
  ihres  Vermögens  gegen  den  Verwalter  entstehen,  eine
Sicherungshypothek  an  Grundstücken  des  Verwalters  in  das
Grundbuch  eingetragen  wird.  Die  Eintragung  der  Hypothek  ist
für  den  Betrag  zu  erwirken,  für  welchen  der  Verwalter  Sicherheit
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer