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b. für die Sicherungshypothek zu Gunsten von Bauunternehmern ¬
nach BGB. § 648;
c. für Zwangs= und Arresthypotheken, sowie
andere Fälle im Gebiete der Zwangsvollstreckung;
d. für Hypothekberechtigungen im Bereiche des Art. 91
des EG. z. BGB.
In diesem Art. 91 EG. sind als unberührt erklärt:
„Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der
Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts oder eine unter der Verwaltung einer
Behörde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Sicherung
gewisser Forderungen die Eintragung einer Hypothek an
Grundstücken des Schuldners zu verlangen und, nach
welcher die Eintragung der Hypothek nur auf Ersuchen ¬
einer bestimmten Behörde zu erfolgen
hat.
Dieser Vorbehalt hängt damit zusammen, daß da und
dort im älteren Rechte, auch in der Bayr. Gesetzgebung, nach
Richtungen fraglicher Art bestimmte gesetzliche Hypothektitel
bestanden hatten, während das Recht des BGB. überhaupt
gesetzliche Hypothektitel nicht mehr kennt. Für Bayern sind.
unter Aufhebung einschlägiger Normen des älteren Rechts, die
bezüglichen ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften nunmehr
eingestellt in die Art. 89, 123, 128 des AG. z. BGB. vom
9. Juni 1899.
Diese bemerkenswerthen Artikel lauten wörtlich:
Art. 89. Die Gemeinden und die anderen Kommunalverbände,
die Stiftungen des öffentlichen Rechtes und die unter der Verwaltung ¬
einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftungen sind berechtigt, ¬
zu verlangen, daß für die Forderungen, die aus der Verwaltung ¬
ihres Vermögens gegen den Verwalter entstehen, eine
Sicherungshypothek an Grundstücken des Verwalters in das
Grundbuch eingetragen wird. Die Eintragung der Hypothek ist
für den Betrag zu erwirken, für welchen der Verwalter Sicherheit