Volltext : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

§.  98.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Pflegschaft.
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Pflegschaft  gleichmäßig  für  Preußen  wie  für  Nichtpreußen  ein  *).
Dabei  ist  festzuhalten,  daß  ausländischen  Minderjährigen,  die  im
Inlande  Vermögen  haben,  deswegen  allein  kein  Pfleger  zu  bestellen
ist,  vielmehr  der  ausländische  Vormund  im  Inlande  die  Legitimation
hat,  welche  ihm  nach  den  Gesetzen  des  Domizils  des  Mündels  zusteht5
Es  gelten  weiter  über  die  örtliche  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  die  in  den  §§.  2—4  und  6  der  V.  O.  für  die  Vormundschaft ¬
  aufgestellten  Regeln*),  so  daß  in  erster  Linie  der  Wohnsitz,
in  zweiter  der  Aufenthalt  des  Mündels  entscheidet?).  Die  V.  O.
fügt  jedoch  hinzu:
a)  Für  die  Pflegschaft  eines  Bevormundeten  ist  stets  das  Gericht
der  Vormundschaft  zuständig?
b)  Sind  die  Vorschriften  der  V.  O.  §§.  2—4  und  6  auf  die
Pflegschaft  nicht  anwendbar,  so  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen
Bezirk  die  Angelegenheiten  wahrzunehmen  sind,  wegen  deren  die
Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  eintritt*).  Danach  findet
eine  Bestimmung  des  zuständigen  Pflegschaftsgerichts  durch  den  Justizminister ¬
  niemals  statt  *°)  und  ist  z.  B.  zuständig  für  die  Pflegschaft
über  einen  Nichtpreußen  dasjenige  inländische  Gericht,  bei  welchem
über  denselben  eine  Vormundschaft  geführt  wird  oder  zu  führen  sein
Depots  und  den  Depots  für  Vormundschaften  auch  solche  offene  Depots  annimmt, ¬
  bei  welchen  eine  dritte  Person  vertragsmäßig  oder  auf  Grund  einer
letztwilligen  Verfügung  lebenslänglich  die  Zinsen  beziehen  soll,  und  in  einem
solchen  Fall  die  Zahlung  der  Zinsen  und  die  Rückgabe  des  Depots  an  den
Deponenten  selbst  oder  dessen  Rechtsnachfolger  ohne  Zustimmung  des  Zinsenempfängers ¬
  nur  bei  Vorlegung  einer  standesamtlichen  Bescheinigung  über  dessen
Tod  erfolgen  läßt.
*)  Oben  §.  17  unter  Nr.  4  S.  64  und  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom
28.  November  1879  in  den  Beiträgen  Bd.  24  S.  511.
3)  Vgl.  oben  §.  65  bei  Anm.  13  S.  265  und  unten  §.  99  bei  Anm.  15,
A.  L.  R.  §.  84  II  18  ist  aus  demselben  Grunde  wie  der  §.  83  daselbst  beseitigt.
8)  V.  O.  §.  8  Abs.  2  Satz  1.
*)  Vgl.  oben  §.  16  S.  59  ff.,  sowie  §.  334  Abs.  2  der  deutschen  Strafprozeßordnung ¬
  und  dazu  Löwe,  Die  Strafprozeßordnung,  3.  Aufl.  (1882)
Anm.  4  zu  §.  334  S.  601.
3)  V.O.  §.  8  Abs.  1.
3)  V.  O.  §.  8  Abs.  2  Satz  2.
1)  Jahrbuch  (App.)  Bd.  8  S.  78.  Hiermit  ist  auch  die  entgegenstehende
Bestimmung  des  §.  12  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1840  über  Familienschlüsse
(G.  S.  1840  S.  20),  soweit  dieselbe  Pflegschaften  betrifft,  beseitigt,  siehe  oben
§.  16  Anm.  4  S.  60.
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