§. 98. Die Rechtsverhältnisse der Pflegschaft.
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Pflegschaft gleichmäßig für Preußen wie für Nichtpreußen ein *).
Dabei ist festzuhalten, daß ausländischen Minderjährigen, die im
Inlande Vermögen haben, deswegen allein kein Pfleger zu bestellen
ist, vielmehr der ausländische Vormund im Inlande die Legitimation
hat, welche ihm nach den Gesetzen des Domizils des Mündels zusteht5
Es gelten weiter über die örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ¬
die in den §§. 2—4 und 6 der V. O. für die Vormundschaft ¬
aufgestellten Regeln*), so daß in erster Linie der Wohnsitz,
in zweiter der Aufenthalt des Mündels entscheidet?). Die V. O.
fügt jedoch hinzu:
a) Für die Pflegschaft eines Bevormundeten ist stets das Gericht
der Vormundschaft zuständig?
b) Sind die Vorschriften der V. O. §§. 2—4 und 6 auf die
Pflegschaft nicht anwendbar, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die Angelegenheiten wahrzunehmen sind, wegen deren die
Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts eintritt*). Danach findet
eine Bestimmung des zuständigen Pflegschaftsgerichts durch den Justizminister ¬
niemals statt *°) und ist z. B. zuständig für die Pflegschaft
über einen Nichtpreußen dasjenige inländische Gericht, bei welchem
über denselben eine Vormundschaft geführt wird oder zu führen sein
Depots und den Depots für Vormundschaften auch solche offene Depots annimmt, ¬
bei welchen eine dritte Person vertragsmäßig oder auf Grund einer
letztwilligen Verfügung lebenslänglich die Zinsen beziehen soll, und in einem
solchen Fall die Zahlung der Zinsen und die Rückgabe des Depots an den
Deponenten selbst oder dessen Rechtsnachfolger ohne Zustimmung des Zinsenempfängers ¬
nur bei Vorlegung einer standesamtlichen Bescheinigung über dessen
Tod erfolgen läßt.
*) Oben §. 17 unter Nr. 4 S. 64 und Urtheil des Reichsgerichts vom
28. November 1879 in den Beiträgen Bd. 24 S. 511.
3) Vgl. oben §. 65 bei Anm. 13 S. 265 und unten §. 99 bei Anm. 15,
A. L. R. §. 84 II 18 ist aus demselben Grunde wie der §. 83 daselbst beseitigt.
8) V. O. §. 8 Abs. 2 Satz 1.
*) Vgl. oben §. 16 S. 59 ff., sowie §. 334 Abs. 2 der deutschen Strafprozeßordnung ¬
und dazu Löwe, Die Strafprozeßordnung, 3. Aufl. (1882)
Anm. 4 zu §. 334 S. 601.
3) V.O. §. 8 Abs. 1.
3) V. O. §. 8 Abs. 2 Satz 2.
1) Jahrbuch (App.) Bd. 8 S. 78. Hiermit ist auch die entgegenstehende
Bestimmung des §. 12 des Gesetzes vom 15. Februar 1840 über Familienschlüsse
(G. S. 1840 S. 20), soweit dieselbe Pflegschaften betrifft, beseitigt, siehe oben
§. 16 Anm. 4 S. 60.
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