Fünfter Abschnitt.
Die Pflegschaft.
§. 98. Die Rechtsverhältnisse der Pflegschaft.
Die Pflegschaft unterscheidet sich, wie früher hervorgehoben
wurde *), von der Vormundschaft dadurch, daß der Vormund einen
allgemeinen Auftrag zur Sorge für Person und Vermögen des
Mündels hat, dem Pfleger aber vormundschaftliche Rechte nur in
Bezug auf gewisse Geschäfte oder Angelegenheiten übertragen werden,
und daß ferner die Vormundschaft nur in gesetzlich bestimmten Fällen,
die Pflegschaft aber nach Bedürfniß einzutreten hat. Im übrigen
sind beide Verhältnisse gleichartig, und es finden daher die Regeln
der Vormundschaft auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung, soweit ¬
nicht Ausnahmen durch ausdrückliche spezielle gesetzliche Vorschriften ¬
getroffen sind oder auch ohne solche durch die Natur des
dem Pfleger aufgetragenen Geschäfts bedingt werden?
Demgemäß handelt es sich auch bei der Pflegschaft um die Vertretung ¬
und den Schutz von Personen und giebt es keine Realpflegschaften ¬
3). Es tritt ferner, wie die Vormundschaft, so auch die
*) Oben §. 8 a. E. S. 25 u. 26.
2) V. O. §. 91 Abs. 1.
3) Siehe oben §. 8 S. 24 vor Anm. 2. Auch die im §. 334 Abs. 2 der
deutschen Strafprozeßordnung angeordnete Güterpflege (siehe unten am Ende
dieses Paragraphen) ist trotz dieses Ausdrucks keine cura rei, sondern eine cura
personae, nämlich des in der Verfügung über sein Vermögen beschränkten
Abwesenden (Eccius, Bd. 4 §. 236 Anm. 2 S. 234).
Der Zweck einer Realpflegschaft wird sich in vielen Fällen durch Niederlegung ¬
bei der Reichsbank erreichen lassen, welche nach einer Bekanntmachung
des Direktoriums derselben vom 15. Dezember 1880 außer den gewöhnlichen