Volltext : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

Fünfter  Abschnitt.
Die  Pflegschaft.
§.  98.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Pflegschaft.
Die  Pflegschaft  unterscheidet  sich,  wie  früher  hervorgehoben
wurde  *),  von  der  Vormundschaft  dadurch,  daß  der  Vormund  einen
allgemeinen  Auftrag  zur  Sorge  für  Person  und  Vermögen  des
Mündels  hat,  dem  Pfleger  aber  vormundschaftliche  Rechte  nur  in
Bezug  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Angelegenheiten  übertragen  werden,
und  daß  ferner  die  Vormundschaft  nur  in  gesetzlich  bestimmten  Fällen,
die  Pflegschaft  aber  nach  Bedürfniß  einzutreten  hat.  Im  übrigen
sind  beide  Verhältnisse  gleichartig,  und  es  finden  daher  die  Regeln
der  Vormundschaft  auf  die  Pflegschaft  entsprechende  Anwendung,  soweit ¬
  nicht  Ausnahmen  durch  ausdrückliche  spezielle  gesetzliche  Vorschriften ¬
  getroffen  sind  oder  auch  ohne  solche  durch  die  Natur  des
dem  Pfleger  aufgetragenen  Geschäfts  bedingt  werden?
Demgemäß  handelt  es  sich  auch  bei  der  Pflegschaft  um  die  Vertretung ¬
  und  den  Schutz  von  Personen  und  giebt  es  keine  Realpflegschaften ¬
  3).  Es  tritt  ferner,  wie  die  Vormundschaft,  so  auch  die
*)  Oben  §.  8  a.  E.  S.  25  u.  26.
2)  V.  O.  §.  91  Abs.  1.
3)  Siehe  oben  §.  8  S.  24  vor  Anm.  2.  Auch  die  im  §.  334  Abs.  2  der
deutschen  Strafprozeßordnung  angeordnete  Güterpflege  (siehe  unten  am  Ende
dieses  Paragraphen)  ist  trotz  dieses  Ausdrucks  keine  cura  rei,  sondern  eine  cura
personae,  nämlich  des  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkten
Abwesenden  (Eccius,  Bd.  4  §.  236  Anm.  2  S.  234).
Der  Zweck  einer  Realpflegschaft  wird  sich  in  vielen  Fällen  durch  Niederlegung ¬
  bei  der  Reichsbank  erreichen  lassen,  welche  nach  einer  Bekanntmachung
des  Direktoriums  derselben  vom  15.  Dezember  1880  außer  den  gewöhnlichen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer