Volltext : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

400  §.  97.  Die  Rechtsverhältnisse  im  Fall  der  Bevormundung  Großjähriger.
Durch  besondere  gesetzliche  Vorschrift  ist  dem  Abwesenheitsvormund ¬
  noch  ein  Recht  beigelegt  worden,  bei  dem  es  sich  nicht  um
Vertretung  des  Abwesenden  handelt,  nämlich  das  Recht,  dessen  Todeserklärung ¬
  zu  beantragen  1*
Dem  Vormund  eines  Verschwenders  oder  eines  Abwesenden
kann  das  Vormundschaftsgericht  auch  bei  nicht  umfangreicher  Vermögensverwaltung ¬
  ein  Honorar  zubilligen  13),  da  im  ersten  Falle  die
Nothwendigkeit  der  Bevormundung  stets  durch  die  Schuld  des  Bevormundeten ¬
  herbeigeführt  ist,  im  letzteren  Falle  die  Verwaltung
„  nicht  selten  aber
häufig  im  Interesse  der  Erben  desselben  geschieht!
auch  dem  Abwesenden,  der  sich  entfernt,  ohne  einen  Bevollmächtigten
zu  hinterlassen,  eine  Schuld  zur  Last  fällt.
Die  generell  ausgesprochene  Anwendung  der  Bestimmungen  der
V.  O.  über  die  Bevormundung  der  Minderjährigen  auf  die  der  Großjährigen ¬
  soll  nur  eine  entsprechende  sein.  Daraus  folgt,  daß  außer
Anwendung  bleibt,  was  die  Minderjährigkeit  ausdrücklich  voraussetzt, ¬
  wie  z.  B.  die  gesetzliche  Vormundschaft  der  Verpflegungs17 ¬

Im  übrigen  und  soweit  nicht  nach  dem  Vorstehenden
anstalten
besondere  Vorschriften  hinsichtlich  der  Großjährigen  getroffen  sind,
kommt  Alles  zur  Anwendung.  Demgemäß  stehen  insbesondere  dem
Vormunde  eines  Großjährigen  die  gewöhnlichen  vormundschaftlichen
Rechte  auch  hinsichtlich  der  Verwaltung  des  Vermögens  zu  und  gelten
dabei  auch  die  Befreiungen  des  Vaters  als  gesetzlichen  Vormundes  seines
minderjährigen  Kindes  für  ihn  als  solchen  seines  großjährigen  Kindes.
Ferner  kann  bei  der  Vormundschaft  über  Großjährige  ein  Familienrath
gebildet  werden.  Desgleichen  greifen  die  Vorschriften  über  die  gerichtliche ¬
  Genehmigung  zu  einzelnen  Rechtshandlungen  des  Vormunds
Platz,  die  über  die  Genehmigung  zu  Verpachtungen  und  Vermiethungen ¬
  unbeweglicher  Sachen  z.  B.  in  der  Weise,  daß  die  GeS. ¬
  179  und  Bornemann,  Systematische  Darstellung  des  Preuß.  Civilrechts,
2.  Ausg.  Bd.  5  S.  275.
14)  Ausführungsgesetz  vom  24.  März  1879  zur  Civilprozeßordnung  §.  22.
15)  V.  O.  §.  83  Abs.  4.
16)  Bericht  der  K.  d.  A.  H.  S.  19.
1*)  Siehe  oben  §.  52  unter  Nr.  2  S.  209.  Hierher  gehört  auch  noch,  daß,
während  Minderjährige  in  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  nicht  selbständig  sind
(oben  §.  63  Anm.  28  S.  255),  bevormundeten  Verschwendern  die  freie  Selbstbestimmung ¬
  in  dieser  Beziehung  bleibt  (Entscheidungen  des  Bundesamts  für
das  Heimathwesen  Bd.  8  S.  22)
            
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