400 §. 97. Die Rechtsverhältnisse im Fall der Bevormundung Großjähriger.
Durch besondere gesetzliche Vorschrift ist dem Abwesenheitsvormund ¬
noch ein Recht beigelegt worden, bei dem es sich nicht um
Vertretung des Abwesenden handelt, nämlich das Recht, dessen Todeserklärung ¬
zu beantragen 1*
Dem Vormund eines Verschwenders oder eines Abwesenden
kann das Vormundschaftsgericht auch bei nicht umfangreicher Vermögensverwaltung ¬
ein Honorar zubilligen 13), da im ersten Falle die
Nothwendigkeit der Bevormundung stets durch die Schuld des Bevormundeten ¬
herbeigeführt ist, im letzteren Falle die Verwaltung
„ nicht selten aber
häufig im Interesse der Erben desselben geschieht!
auch dem Abwesenden, der sich entfernt, ohne einen Bevollmächtigten
zu hinterlassen, eine Schuld zur Last fällt.
Die generell ausgesprochene Anwendung der Bestimmungen der
V. O. über die Bevormundung der Minderjährigen auf die der Großjährigen ¬
soll nur eine entsprechende sein. Daraus folgt, daß außer
Anwendung bleibt, was die Minderjährigkeit ausdrücklich voraussetzt, ¬
wie z. B. die gesetzliche Vormundschaft der Verpflegungs17 ¬
Im übrigen und soweit nicht nach dem Vorstehenden
anstalten
besondere Vorschriften hinsichtlich der Großjährigen getroffen sind,
kommt Alles zur Anwendung. Demgemäß stehen insbesondere dem
Vormunde eines Großjährigen die gewöhnlichen vormundschaftlichen
Rechte auch hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens zu und gelten
dabei auch die Befreiungen des Vaters als gesetzlichen Vormundes seines
minderjährigen Kindes für ihn als solchen seines großjährigen Kindes.
Ferner kann bei der Vormundschaft über Großjährige ein Familienrath
gebildet werden. Desgleichen greifen die Vorschriften über die gerichtliche ¬
Genehmigung zu einzelnen Rechtshandlungen des Vormunds
Platz, die über die Genehmigung zu Verpachtungen und Vermiethungen ¬
unbeweglicher Sachen z. B. in der Weise, daß die GeS. ¬
179 und Bornemann, Systematische Darstellung des Preuß. Civilrechts,
2. Ausg. Bd. 5 S. 275.
14) Ausführungsgesetz vom 24. März 1879 zur Civilprozeßordnung §. 22.
15) V. O. §. 83 Abs. 4.
16) Bericht der K. d. A. H. S. 19.
1*) Siehe oben §. 52 unter Nr. 2 S. 209. Hierher gehört auch noch, daß,
während Minderjährige in der Wahl des Aufenthaltsortes nicht selbständig sind
(oben §. 63 Anm. 28 S. 255), bevormundeten Verschwendern die freie Selbstbestimmung ¬
in dieser Beziehung bleibt (Entscheidungen des Bundesamts für
das Heimathwesen Bd. 8 S. 22)