672
Die Reallasten.
sondern nur Erzeugnisse von mittlerer Art und Güte, wie sie auf dem
Grundstücke ordnungsmäßig gewonnen werden. Preuß. Ausf. Ges. Art. 15
§ 3 hält es für notwendig, dies besonders auszusprechen.
Für periodisch wiederkehrende Leistungen sind die Bestimmungen des
B.G.B. §§ 759, 760 über die Leibrente anwendbar, was gleichfalls
Preuß. Ausf. Ges. Art. 15 § 2 besonders erklärt.
Das Leibgeding ist hiernach im Zweifel als auf die Lebenszeit des
Berechtigten versprochen anzusehen. Die einzelnen Leistungen sind im
voraus zu entrichten, Geldrenten für 3 Monate. Doch gerade das letztere
wird nicht selten den besonderen Verhältnissen und der örtlichen Sitte
nicht entsprechen und dann nicht maßgebend sein.
Hat der Berechtigte die Leistungen dem Vertrage gemäß im voraus
empfangen und stirbt er vor dem nächsten Fälligkeitstermine, so findet
eine Rückforderung des Geleisteten nicht statt.
Für die Verpflichtungen aus dem Leibgedingsvertrage ist selbstverständlich ¬
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beachten, ¬
§ 242. Demnach richten sich Inhalt und Umfang des Rechtes
des Altsitzers, soweit Festsetzungen fehlen, nach örtlichem Herkommen,
und werden vor allem bestimmt unter Abwägung der Kräfte des Gutes
einerseits und der Bedürfnisse des Altsitzers andrerseits.
VII. Das Leibgeding gebührt dem Altsitzer zu seiner Versorgung,
vgl. A. L. R. I, 11, § 602, also höchstpersönlich.1° Es ist daher in der
Regel nicht übertragbar. Soweit es Nutzungen nach Art einer beschränkten ¬
Dienstbarkeit gewährt, ergibt sich aus § 1092 des B. G. B.,
daß deren Ausübung anderen nicht überlassen werden kann; soweit
Leistungen des Grundstückseigentümers geschuldet werden, ist gleiches nach
B. G. B. § 399 anzunehmen. Auch die zwangsweise Aufrechnung ist
als ausgeschlossen anzusehen, da sie dem Zwecke des Geschäftes und damit
1 Die Pfändindirekt ¬
der Vereinbarung der Beteiligten widerspricht.
barkeit der Leistungen ist freilich nur insoweit ausgeschlossen, als es sich
um solche Dienste handelt, die an den Auszügler persönlich ihrem Inhalte ¬
nach geleistet werden, Z. P.O. § 851 Abs. 2.12
10) Aus der historischen Entstehung wie aus der Natur des Altenteiles folgt,
daß derselbe nur zugunsten einer physischen Person, nicht einer juristischen Person
begründet werden kann, vgl. O. L. G. Dresden vom 24. November 1900, Sächs.
Annalen Bd. 22 S. 465, 469.
11) Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1, § 128 II 1
12) Vgl. L.G. Breslau in Breslauer Anwalts=Ztg. 1901 S. 33.