Volltext : ¬Das Sachenrecht des Deutschen Reichs und Preußens (300)

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Die  Reallasten.
sondern  nur  Erzeugnisse  von  mittlerer  Art  und  Güte,  wie  sie  auf  dem
Grundstücke  ordnungsmäßig  gewonnen  werden.  Preuß.  Ausf.  Ges.  Art.  15
§  3  hält  es  für  notwendig,  dies  besonders  auszusprechen.
Für  periodisch  wiederkehrende  Leistungen  sind  die  Bestimmungen  des
B.G.B.  §§  759,  760  über  die  Leibrente  anwendbar,  was  gleichfalls
Preuß.  Ausf.  Ges.  Art.  15  §  2  besonders  erklärt.
Das  Leibgeding  ist  hiernach  im  Zweifel  als  auf  die  Lebenszeit  des
Berechtigten  versprochen  anzusehen.  Die  einzelnen  Leistungen  sind  im
voraus  zu  entrichten,  Geldrenten  für  3  Monate.  Doch  gerade  das  letztere
wird  nicht  selten  den  besonderen  Verhältnissen  und  der  örtlichen  Sitte
nicht  entsprechen  und  dann  nicht  maßgebend  sein.
Hat  der  Berechtigte  die  Leistungen  dem  Vertrage  gemäß  im  voraus
empfangen  und  stirbt  er  vor  dem  nächsten  Fälligkeitstermine,  so  findet
eine  Rückforderung  des  Geleisteten  nicht  statt.
Für  die  Verpflichtungen  aus  dem  Leibgedingsvertrage  ist  selbstverständlich ¬
  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  zu  beachten, ¬
  §  242.  Demnach  richten  sich  Inhalt  und  Umfang  des  Rechtes
des  Altsitzers,  soweit  Festsetzungen  fehlen,  nach  örtlichem  Herkommen,
und  werden  vor  allem  bestimmt  unter  Abwägung  der  Kräfte  des  Gutes
einerseits  und  der  Bedürfnisse  des  Altsitzers  andrerseits.
VII.  Das  Leibgeding  gebührt  dem  Altsitzer  zu  seiner  Versorgung,
vgl.  A.  L.  R.  I,  11,  §  602,  also  höchstpersönlich.1°  Es  ist  daher  in  der
Regel  nicht  übertragbar.  Soweit  es  Nutzungen  nach  Art  einer  beschränkten ¬
  Dienstbarkeit  gewährt,  ergibt  sich  aus  §  1092  des  B.  G.  B.,
daß  deren  Ausübung  anderen  nicht  überlassen  werden  kann;  soweit
Leistungen  des  Grundstückseigentümers  geschuldet  werden,  ist  gleiches  nach
B.  G.  B.  §  399  anzunehmen.  Auch  die  zwangsweise  Aufrechnung  ist
als  ausgeschlossen  anzusehen,  da  sie  dem  Zwecke  des  Geschäftes  und  damit
1  Die  Pfändindirekt ¬
  der  Vereinbarung  der  Beteiligten  widerspricht.
barkeit  der  Leistungen  ist  freilich  nur  insoweit  ausgeschlossen,  als  es  sich
um  solche  Dienste  handelt,  die  an  den  Auszügler  persönlich  ihrem  Inhalte ¬
  nach  geleistet  werden,  Z.  P.O.  §  851  Abs.  2.12
10)  Aus  der  historischen  Entstehung  wie  aus  der  Natur  des  Altenteiles  folgt,
daß  derselbe  nur  zugunsten  einer  physischen  Person,  nicht  einer  juristischen  Person
begründet  werden  kann,  vgl.  O.  L.  G.  Dresden  vom  24.  November  1900,  Sächs.
Annalen  Bd.  22  S.  465,  469.
11)  Vgl.  oben  Bd.  2  Abt.  1,  §  128  II  1
12)  Vgl.  L.G.  Breslau  in  Breslauer  Anwalts=Ztg.  1901  S.  33.
            
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