Volltext : ¬Das Sachenrecht des Deutschen Reichs und Preußens (300)

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§  205.  Leibgeding.
Nichtsdestoweniger  ist  das  Leibgeding  als  ein  einheitliches  Rechtsverhältnis ¬
  aufzufassen.  Dies  entspricht  der  Absicht  der  Beteiligten  und
der  Natur  dieses  Rechtes.  Auch  soweit  das  Ausgedinge  in  der  Überlassung ¬
  der  Nutzung  von  Grundstücksteilen,  insbesondere  einer  Wohnung
besteht,  hat  es  die  Natur  einer  Reallast.  Dem  entspricht  das  Preuß.
Ausf.  Ges.  Art.  15  §  5.  Dasselbe  bestimmt  im  Abs.  1,  daß  der  Verpflichtete, ¬
  welcher  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewähren ¬
  hat,  sie  nicht  bloß  in  geeignetem  Zustande  zu  überlassen,  sondern
auch  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung  in  diesem  Zustand  zu  erhalten ¬
  hat.  Im  Abs.  2  fährt  §  5  fort,  daß,  wenn  das  Gebäude  durch
Zufall  zerstört  wird,  die  Wohnung  in  einer  der  Billigkeit  entsprechenden ¬
  Zeit  und  Art  wiederherzustellen  und  daß  dem  Berechtigten  in  der
Zwischenzeit  eine  andere  angemessene  Wohnung  zu  beschaffen  ist.  Fällt
dem  Verpflichteten  Verschulden  bei  der  Zerstörung  zur  Last,  so  muß
dies  um  so  mehr  gelten.  Der  §  5  Abs.  2  beschränkt  sich  im  Anschluß
an  die  bisherige  Rechtsprechungs  nicht  auf  Auszügler,  welche  eine  abgesonderte ¬
  Wohnung  zu  beanspruchen  haben,  sondern  auch  auf  solche,
die  nur  mitwohnen  dürfen.  Der  Verpflichtete  darf  also  nicht  die  Feuerversicherungssumme ¬
  einkassieren  und  auswandern,  den  armen  Altsitzer
aber  seinem  Schicksal  überlassen.?  Daß  Lasten,  die  auf  einen  dem  Berechtigten ¬
  zur  Benutzung  überlassenen  Teil  eines  Grundstückes  entfallen,
nach  Art.  15  §  4  des  Preuß.Ausf.  Ges.  der  Verpflichtete  zu  tragen  hat,
nicht,  wie  man  nach  §  1047  B.G.B.  annehmen  könnte,  der  Leibgedingsberechtigte, ¬
  beruht  auf  ähnlichen  Gesichtspunkten.  Dies  alles  wird  auch
in  außerpreußischen  Landesteilen  gelten.
VI.  Der  Inhalt  der  Verpflichtungen  des  Grundeigentümers  aus
dem  Leibzuchtvertrage  bemißt  sich,  wie  hervorgehoben,  nach  den  Vorschriften ¬
  des  B.G.B.  über  die  Schuldverhältnisse  nur  insoweit,  als  sie
dem  Wesen  des  Leibzuchtsverhältnisses  nicht  widerstreben.  In  der  Regel
hat  daher  die  Leistung  an  den  Altsitzer  auf  dem  Grundstücke  zu  erfolgen, ¬
  keineswegs  dort,  wo  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Entstehung  der
Verpflichtung  seinen  Wohnsitz  hatte,  §  269.  Selbstverständlich  hat  ferner
der  Verpflichtete,  welcher  Erzeugnisse  solcher  Gattung  zu  leisten  hat,
wie  sie  auf  dem  überlassenen  Grundstücke  gewonnen  werden,  nicht  nach
B.G.B.  §  243  Abs.  1  Marktware  mittlerer  Art  und  Güte  zu  liefern,
8)  Vgl.  O.Trib.  Rechtsfälle  Bd.  1  S.  205  und  Strieth.  Arch.  Bd.  87  S.  183.
Vgl.  Betzinger,  Badisches  Landesrecht  im  Recht  vom  25.  Februar  1907;
Wohnungsrecht  des  Leibgedingers.
            
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