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§ 205. Leibgeding.
Nichtsdestoweniger ist das Leibgeding als ein einheitliches Rechtsverhältnis ¬
aufzufassen. Dies entspricht der Absicht der Beteiligten und
der Natur dieses Rechtes. Auch soweit das Ausgedinge in der Überlassung ¬
der Nutzung von Grundstücksteilen, insbesondere einer Wohnung
besteht, hat es die Natur einer Reallast. Dem entspricht das Preuß.
Ausf. Ges. Art. 15 § 5. Dasselbe bestimmt im Abs. 1, daß der Verpflichtete, ¬
welcher dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren ¬
hat, sie nicht bloß in geeignetem Zustande zu überlassen, sondern
auch während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten ¬
hat. Im Abs. 2 fährt § 5 fort, daß, wenn das Gebäude durch
Zufall zerstört wird, die Wohnung in einer der Billigkeit entsprechenden ¬
Zeit und Art wiederherzustellen und daß dem Berechtigten in der
Zwischenzeit eine andere angemessene Wohnung zu beschaffen ist. Fällt
dem Verpflichteten Verschulden bei der Zerstörung zur Last, so muß
dies um so mehr gelten. Der § 5 Abs. 2 beschränkt sich im Anschluß
an die bisherige Rechtsprechungs nicht auf Auszügler, welche eine abgesonderte ¬
Wohnung zu beanspruchen haben, sondern auch auf solche,
die nur mitwohnen dürfen. Der Verpflichtete darf also nicht die Feuerversicherungssumme ¬
einkassieren und auswandern, den armen Altsitzer
aber seinem Schicksal überlassen.? Daß Lasten, die auf einen dem Berechtigten ¬
zur Benutzung überlassenen Teil eines Grundstückes entfallen,
nach Art. 15 § 4 des Preuß.Ausf. Ges. der Verpflichtete zu tragen hat,
nicht, wie man nach § 1047 B.G.B. annehmen könnte, der Leibgedingsberechtigte, ¬
beruht auf ähnlichen Gesichtspunkten. Dies alles wird auch
in außerpreußischen Landesteilen gelten.
VI. Der Inhalt der Verpflichtungen des Grundeigentümers aus
dem Leibzuchtvertrage bemißt sich, wie hervorgehoben, nach den Vorschriften ¬
des B.G.B. über die Schuldverhältnisse nur insoweit, als sie
dem Wesen des Leibzuchtsverhältnisses nicht widerstreben. In der Regel
hat daher die Leistung an den Altsitzer auf dem Grundstücke zu erfolgen, ¬
keineswegs dort, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung der
Verpflichtung seinen Wohnsitz hatte, § 269. Selbstverständlich hat ferner
der Verpflichtete, welcher Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten hat,
wie sie auf dem überlassenen Grundstücke gewonnen werden, nicht nach
B.G.B. § 243 Abs. 1 Marktware mittlerer Art und Güte zu liefern,
8) Vgl. O.Trib. Rechtsfälle Bd. 1 S. 205 und Strieth. Arch. Bd. 87 S. 183.
Vgl. Betzinger, Badisches Landesrecht im Recht vom 25. Februar 1907;
Wohnungsrecht des Leibgedingers.