Volltext : ¬Das Sachenrecht des Deutschen Reichs und Preußens (300)

Verlag  der  Buchhandlung  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  S.
VIII.  Ergbd.:  Württembergisches  Landesprivatrecht  (erscheint  im
Jahre  1908).
IX.  Ergbd.:  Hessisches  Landesprivatrecht  (erscheint  erst  im  Jahre  1909)
Dernburgs  „Bürgerliches  Recht“  bietet  dem  Studierenden  ein  klares,  durch
Dem
Anschaulichkeit  und  Eleganz  der  Darstellung  gleich  ausgezeichnetes  Lehrbuch.
Vorgeschrittenen  gewährt  es  ein  geistvolles  und  scharf  gezeichnetes  Bild  der  neuen
Privatgesetzgebung  unter  Hervorhebung  ihres  geschichtlichen  Verhältnisses  zum  bisher
geltenden  Rechte.
Juristisches  Literaturblatt.
Nicht  nur  dem  Richter,  sondern  schon  dem  mit  der  Vorbereitung  für  das
Assessorexamen  befaßten  Referendar  (Rechtspraktikanten,  Akzessisten)  wird  Dernburg
Akademische  Monatsblätter.
unentbehrlich  sein.
Das  Dernburgsche  Grundwerk  wird  mit  den  verschiedenen  Landesprivatrechten
sich  zu  einem  Ganzen  verbinden,  wodurch  dem  Altmeister  in  jedem  deutschen  Gliedstaat
ein  Denkmal  errichtet  wird,  wie  sich  dessen  kein  Gesetzgeber,  noch  weniger  ein  Rechtslehrer ¬
  e
reuen  kann!
Jeder  Band  wird  einzeln  abgegeben.
Das  bürgerliche  Gesetzbuch
unter  Berücksichtigung
der  gesamten  Rechtsprechung  der  oberen  Gerichte
des  Deutschen  Reichs.
Hand=Kommentar
in  Verbindung  mit
Dr.  C.  Neukirch,  Rechtsanwalt,  Dr.  A.  Rosenmeyer,  Rechtsanwalt,  Dr.  H.  Telgmann
herausgegeben  von
Dr.  B.  Wolf.
Gerichtsassessor.
XVI  u.  654  S.  Lex.  8°.  Preis  gebunden    14,—.
rakt
Dem  Plalliker  im  Sitzungssaale,  im  Beratungszimmer,  in  der  Sprechstunde,
am  Arbeitstische  ein  Handbuch  zu  liefern,  das  ihn  rasch  und  sicher  über  die  bei  der
praktischen  Anwendung  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  auftauchenden  Rechtsfragen  unterrichtet, ¬
  den  Studierenden  als  den  künftigen  Praktiker  in  den  Stand  der  Praxis  einzuführen, ¬
  dem  Theoretiker  eine  weitere  Möglichkeit  des  Zusammenhanges  mit  der  Praxis
zu  schaffen,  ist  der  vornehmste  Zweck  des  vorliegenden  Werkes,  das  danach  seine
Rechtfertigung  in  sich  selbst  trägt.
Die  Anmerkungen  bringen  die  Rechtsprechung  der  oberen  Gerichte  und  zwar  auch
diejenigen  sich  formell  auf  das  ältere  Recht  beziehenden  Entscheidungen,  die  vom  Standpunkt ¬
  des  neuen  Rechtes  ebenso  zu  treffen  gewesen  wären.
Sie  zitieren  die  Parallelstellen  aus  dem  Reichsrecht,  wie  aus  dem  Preußischen
Landesrecht,  und  zwar  auch  aus  dem  Kosten-  und  Stempelwesen.
Die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  und  die  Literatur  sind  überall  berücksichtigt, ¬
  jedoch  sind  wegen  des  Zwecks  und  des  Umfanges  des  Buches  Literaturangaben
und  Auseinandersetzungen  mit  gegnerischen  Ansichten  nur  ausnahmsweise  beigegeben.
Das  Werk  füllt  daher  die  oft  empfundene  Lücke  zwischen  den  mehrbändigen
Kommentaren  und  den  Handausgaben  mit  kurzgefaßten  Bemerkungen  aus.
Buchdruckerei  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  S.
            
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