fullscreen : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

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richts  kann  nach  Befinden  der  Umstände  die  Verhandlung ¬
  wieder  eröffnen.
Den  Berathungen  des  Gerichts  wohnt  der
Staatsanwalt  nicht  bei.
§.  85.
Eine  Ablehnung  der  Mitglieder  der  Staatsanwaltschaft, ¬
  so  wie  der  sie  vertretenden  Personen  ist
unstatthaft;  ein  Gesuch  an  deren  Vorgesetzten  um
Beauftragung  eines  anderen  Mitgliedes  aber  zulässig. =

§.  86.
II.  Von  den  Gerichtssitzungen.
1.  Besetzung  des  Gerichts.
Ueber  die  Besetzung  der  erkennenden  Gerichte
entscheidet  das  Gesetz  über  die  Gerichtsverfassung.
Behuf  der  Protocollführung  in  den  förmlichen  Sitzungen =
  (Audienzen)  ist  ein  Gerichtsschreiber  zuzuziehen.
Die  Mitglieder  des  erkennenden  Gerichts  müssen ¬
  der  Sitzung,  insoweit  eine  bestimmte  Sache
Gegenstand  der  Verhandlung  ist,  ununterbrochen
beiwohnen;  dagegen  ist  ein  Wechsel  in  der  Person
des  Protocollführers  zulässig.
§.  87.
2.  Oeffentlichkeit  der  Gerichtssitzungen.
Die  Sitzungen  der  erkennenden  Gerichte  sind  in
dem  Maße  öffentlich,  daß  erwachsenen  Personen  der
freie  Zutritt  gestattet  ist.
Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  ist,  insofern
nicht  die  Aufrechterhaltung  und  Wiederherstellung
der  Ruhe  die  Entfernung  sämmtlicher  Zuhörer  aus
dem  Sitzungssaale  erforderlich  macht,  nur  begründet,
            
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