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Bruns,
2. bei den 2 Jntetdicten wegen Verhinderung an der Be-
nutzung der Wege und Flüsse; denn diese kann nur der anstellen,
der wirklich hat benutzen wollen, und daran verhindert ist;
3. bei dem Interdicte “ne quid facias in loco publico, quo
damnum privato detur”; denn dieses kann nur der anstellen, dem
wirklich Schaden aus der Anlage erwächst.
Indessen ist die Ausschließung dieser drei Arten Interdicte vom
Begriffe der Popularklagen doch nicht ohne Zweifel, wie denn
auch Schmidt"") wenigstens die erste Art mit hinzurechnet, Heim-
bach und G e i b m) auch die dritte, und I h e r i n g1M) alle drei.
Bei der ersten Art, den Jnterdicten zum Schutze der Reparaturen,
beruht die Klage, wenn sie auch nur dem einzelnen verhinderten
zusteht, doch an sich aus einem allgemeinen Bürgerrechte und ist
auch wenigstens hauptsächlich iuris publici tuendi gratia ein ge-
führt. Man könnte daher sagen, das Recht sei hier popular, wenn
auch die Klage immer nur einem einzelnen zusteht. Nun legen
aber bekanntlich die Römer auf den Unterschied von Recht und
Klage namentlich bei den prätorischen Klagen gar kein Gewicht,
und insofern ist es doch fast wahrscheinlich, daß sie hier bei dem
Ausspruche “boc interdictum omnibus dabitur” die Idee der
Popularklagen im Sinne haben.IM)
Die beiden Interdicte wegen Verhinderung der Benutzung
dienen zwar eigentlich nur dem Privatinteresse des verhinderten,
nicht dem öffentlichen, indessen beruhen auch sie nicht auf einem
Privatrechte, sondern einem allgemeinen Bürgerrechte, einem Popu-
lär-Rechte, 165) wie es in L. 2. §. 2 ne quid in loco heißt:
Loca publica privatorum usibus deserviunt, iure sci-
licet civitatis, non quasi propria cuiusque.
101) Das Jnterdictenverfahren. S. 131. 136.
16a) Heimbach im Rechtslex. B. 5. S. 592. Geib, Strafrecht. B. 1.
S. 71.
m) Geist des röm. Rechts. B. 1. S. 186 — 7. Der Streit zwischen
Basel - Stadt und Basel-Land. S. 39.
lö4) Die Bas. 58, 8, 12. sagen hier grade wie e. 7. beim int. de viis
“rovro To nttQuyyeXfi« — <fiyuoatoy
1#s) Die Vasiliken-Scholien haben den Ausdruck <ftx(aov <T^uonxov neben
äycoyi} d^uortxtj. Schol. 30. Bas. 60, 4, 5.