Inhaltsverzeichnis : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1)

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ren  wurde,  so  können  zwar  die  Erben  desselben  mit  Einwilligung ¬
  des  Deferenten  den  Eid  des  Nichtwissens  leisten,  ohne
diese  bleibt  ihnen  aber  nur  übrig,  neu  aufgefundene  Beweismittel
zu  benützen  (§.  169  Ziffer  2  P.);  finden  sich  keine  solche  vor,
so  muß  nach  der  Regel,  daß  jeder  die  Folgen  der  von  ihm
veranlaßten  Säumniß  zu  tragen  hat  (Satz.  705,  739  C.),  der
Eid  als  verweigert  betrachtet  werden*)
In  diesem  und  dem
ersten  Falle  wird  es  zwar  häufig  sehr  schwer  sein  zu  entscheiden,
ob  einer  Partei  ein  Verschulden  oder  eine  Säumniß  zur  Last
fällt,  allein  diese  Schwierigkeit  schließt  den  Begriff  der  Verschuldung ¬
  oder  Säumniß  und  deren  Beweis  nicht  aus;  3)  ist
aber  weder  dem  Deferenten,  noch  dem  Delaten  eine  Schuld
beizumessen,  so  erlangt  der  Erstere  die  Befugniß,  das  „verloren"
gegangene  Beweismittel  durch  andere  zu  ersetzen  (§.  169  Ziffer  1
P.)**);  4)  hat  endlich  ein  Dritter  den  Eid,  welcher  von  dem
Delaten  acceptirt  worden  ist,  zu  schwören,  so  übt  der  Tod  des
letztern  keinen  Einfluß  auf  das  Rechtsverhältniß  aus.
§.  266.
Ueber  Thatsachen,  welche  durch  die  Ableistung  des  Eides
oder  durch  die  Verweigerung  desselben  als  erwahrt  anzusehen
sind,  soll  später  kein  Versuch  des  Gegenbeweises  zugelassen
werden,  wenn  auch  über  die  betreffende  Streitsache  in  Folge
einer  Reform  oder  dgl.  ein  neues  Verfahren  eingeleitet  werden ¬
  sollte.  Auch  hindert  die  Eingabe  einer  Fälschungsklage
bei  dem  peinlichen  Gerichte  die  Fortsetzung  der  Verhandlungen ¬
  in  dem  obwaltenden  Civilprozesse  nicht.
Die  Eideszuschiebung  ist  ein  Vergleichsantrag,  welchen
zu  accepder ¬
  Delat  unter  den  oben  dargestellten  Bedingungen
tiren  hat,  wenn  er  nicht  als  eidverweigernd  angesehen  sein  will.
Wird  nun  der  zugeschobene  oder  zurückgeschobene  Eid  geleistet,  oder
wird  derselbe  rekusirt,  so  entsteht  hierdurch  rechtliche  Wahrheit, ¬
  welche  durch  den  Beweis  der  Nichtwahrheit  so  wenig
mehr  entkräftet  werden  kann,  als  dieses  bei  der  durch  gerichtliches ¬
  Geständniß  hergestellten  rechtlichen  Gewißheit  zulässig
*)  Vergl.  Schmid,  Handbuch,  Thl.  II.  §.  169;  Glück,  a.  a.  O.
Thl.  XII.  S.  316.
**)  Ist  der  Eid  zurückgeschoben,  und  der  Relat  stirbt  vor  der  Leistung
desselben,  so  sind  mutnt.  mutand.  die  vorgetragenen  Grundsätze  in  Anwendung ¬
  zu  bringen.
            
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