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ren wurde, so können zwar die Erben desselben mit Einwilligung ¬
des Deferenten den Eid des Nichtwissens leisten, ohne
diese bleibt ihnen aber nur übrig, neu aufgefundene Beweismittel
zu benützen (§. 169 Ziffer 2 P.); finden sich keine solche vor,
so muß nach der Regel, daß jeder die Folgen der von ihm
veranlaßten Säumniß zu tragen hat (Satz. 705, 739 C.), der
Eid als verweigert betrachtet werden*)
In diesem und dem
ersten Falle wird es zwar häufig sehr schwer sein zu entscheiden,
ob einer Partei ein Verschulden oder eine Säumniß zur Last
fällt, allein diese Schwierigkeit schließt den Begriff der Verschuldung ¬
oder Säumniß und deren Beweis nicht aus; 3) ist
aber weder dem Deferenten, noch dem Delaten eine Schuld
beizumessen, so erlangt der Erstere die Befugniß, das „verloren"
gegangene Beweismittel durch andere zu ersetzen (§. 169 Ziffer 1
P.)**); 4) hat endlich ein Dritter den Eid, welcher von dem
Delaten acceptirt worden ist, zu schwören, so übt der Tod des
letztern keinen Einfluß auf das Rechtsverhältniß aus.
§. 266.
Ueber Thatsachen, welche durch die Ableistung des Eides
oder durch die Verweigerung desselben als erwahrt anzusehen
sind, soll später kein Versuch des Gegenbeweises zugelassen
werden, wenn auch über die betreffende Streitsache in Folge
einer Reform oder dgl. ein neues Verfahren eingeleitet werden ¬
sollte. Auch hindert die Eingabe einer Fälschungsklage
bei dem peinlichen Gerichte die Fortsetzung der Verhandlungen ¬
in dem obwaltenden Civilprozesse nicht.
Die Eideszuschiebung ist ein Vergleichsantrag, welchen
zu accepder ¬
Delat unter den oben dargestellten Bedingungen
tiren hat, wenn er nicht als eidverweigernd angesehen sein will.
Wird nun der zugeschobene oder zurückgeschobene Eid geleistet, oder
wird derselbe rekusirt, so entsteht hierdurch rechtliche Wahrheit, ¬
welche durch den Beweis der Nichtwahrheit so wenig
mehr entkräftet werden kann, als dieses bei der durch gerichtliches ¬
Geständniß hergestellten rechtlichen Gewißheit zulässig
*) Vergl. Schmid, Handbuch, Thl. II. §. 169; Glück, a. a. O.
Thl. XII. S. 316.
**) Ist der Eid zurückgeschoben, und der Relat stirbt vor der Leistung
desselben, so sind mutnt. mutand. die vorgetragenen Grundsätze in Anwendung ¬
zu bringen.