Volltext : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

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Nachträge  und  Berichtigungen.
S.  512  Anm.  12  vgl.  R.  G.  Bd.  5  S.  1  ff.
S.  523  Anm.  7.  Vgl.  ferner  Friedrichs  Kommentar  zum  Gesetz,  Berlin  1882.
S.  534  Anm.  10  letzte  Zeile  lies  „Art.  517"  statt  „Art.  516“
S.  537  Anm.  31  vgl.  noch  R.  G.  Bd.  5  S.  73.
S.  552  Anm.  1.  Vgl.  Poßeldt,  das  preußische  Gesinderecht  1882.
S.  567  Anm.  19  lies  „947"  statt  „974"
S.  598  Anm.  20.  Das  R.  G.  Bd.  5  S.  80  ff.  nimmt  an,  daß  die  Bestimmungen ¬
  des  H.  G.  B.  Art.  654  für  das  Konnossement  positiver  Natur  und  deshalb
auf  den  Ladeschein  nicht  entsprechend  anzuwenden  seien.  Der  Inhalt  der  durch  den
Ladeschein  übernommenen  Verpflichtung  könne  daher  nur  darin  bestehen,  für  denjenigen ¬
  Schaden  zu  haften,  welchen  der  Inhaber  des  Ladescheins  in  Folge  eines  bei
der  Abgabe  der  Erklärung  über  die  Beschaffenheit  des  Gutes  vorgekommenen  Verschuldens ¬
  erlitten  hat.  Aber  den  Mangel  einer  Verschuldung  hat  doch  jedenfalls  der
Frachtführer  nachzuweisen;  wenn  dies  angenommen  wird,  wird  sich  die  Sache  schließlich ¬
  nicht  viel  anders  als  nach  H.  G.  B.  Art.  654  und  655  stellen.
S.  644  Anm.  14  füge  hinzu:  Das  R.  G.  Bd.  5  S.  69  erachtet  die  nicht
gerirenden  Gesellschafter  für  befugt,  als  accessorische  Intervenienten  im  Proceß  gegen
die  Gesellschaft  aufzutreten,  Rechtsmittel  einzulegen,  die  Kontumacialfolgen  abzuwenden. ¬
  Dies  gilt  auch  für  mitgerirende  Gesellschafter,  wenn  die  Vertretung  der
Gesellschaft  eine  kollektive  ist.
S.  644.  Die  Klage  gegen  die  einzelnen  Gesellschafter  ist  —  regelrecht
unzulässig,  solange  der  Konkurs  schwebt;  der  Lauf  der  Verjährung  der  Klage  gegen
sie  ruht  daher  während  desselben,  R.  G.  Bd.  5  S.  52.  —  Die  Verjährung  der  Klage
gegen  die  einzelnen  Gesellschafter  wird  auch  unterbrochen  durch  Theilzahlungen  Seitens
der  Liquidatoren  der  Gesellschaft  und  folgeweise  auch  durch  Anerkennung  der  Forderung ¬
  ihrerseits,  R.  G.  Bd.  5  S.  9.
S.  659  Anm.  10  vgl.  R.  G.  Bd.  5  S.  77.
S.  687  Anm.  23  füge  hinzu:  So  auch  R.  G.  Bd.  5  S.  115  für  gemeines
Recht.
Die  Verpflichtung  des  Rückversicherers  ist  nicht  dadurch  bedingt,  daß  der
Rückversicherte  dem  Erstversicherten  die  Versicherungssumme  bezahlt  hat.
S.  699  Anm.  15  füge  hinzu:  vgl.  noch  Scherer  in  Iherings  Jahrb.  Bd.  20
S.  149,  besonders  über  ausländische  Judikatur,  ferner  Buff,  Fragen  aus  dem  Gebiet
der  Lebensversicherung,  Gießen  1881.
S.  705  Anm.  24  vorletzte  Zeile  lies  „§.  477“  statt  „§.  277“.
S.  765  Z.  20  ist  zu  lesen:  Regreß  auf  Sicherstellung  mangels  Annahme  und
auf  Zahlung  mangels  Zahlung.
S.  830  Anm.  7.  Vgl.  neuestens  noch  Gruchot  Bd.  26  S.  392  ff.
S.  833.  Von  dem  53ten  Bogen  ab  konnte  auf  die  neuerschienene  vierte  Auflage ¬
  von  Förster  Bd.  2,  herausgegeben  von  Eccius,  in  der  Revision  des  Drucks
Rücksicht  genommen  werden.
S.  916  Anm.  6.  Uebereinstimmend  ist  Cwiklinski,  die  Sprache  der  Firmen
bei  Gruchot  Bd.  26  S.  383.
Halle  a.  S.,  Buchdruckerei  des  Waisenhauses.
            
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