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Nachträge und Berichtigungen.
S. 512 Anm. 12 vgl. R. G. Bd. 5 S. 1 ff.
S. 523 Anm. 7. Vgl. ferner Friedrichs Kommentar zum Gesetz, Berlin 1882.
S. 534 Anm. 10 letzte Zeile lies „Art. 517" statt „Art. 516“
S. 537 Anm. 31 vgl. noch R. G. Bd. 5 S. 73.
S. 552 Anm. 1. Vgl. Poßeldt, das preußische Gesinderecht 1882.
S. 567 Anm. 19 lies „947" statt „974"
S. 598 Anm. 20. Das R. G. Bd. 5 S. 80 ff. nimmt an, daß die Bestimmungen ¬
des H. G. B. Art. 654 für das Konnossement positiver Natur und deshalb
auf den Ladeschein nicht entsprechend anzuwenden seien. Der Inhalt der durch den
Ladeschein übernommenen Verpflichtung könne daher nur darin bestehen, für denjenigen ¬
Schaden zu haften, welchen der Inhaber des Ladescheins in Folge eines bei
der Abgabe der Erklärung über die Beschaffenheit des Gutes vorgekommenen Verschuldens ¬
erlitten hat. Aber den Mangel einer Verschuldung hat doch jedenfalls der
Frachtführer nachzuweisen; wenn dies angenommen wird, wird sich die Sache schließlich ¬
nicht viel anders als nach H. G. B. Art. 654 und 655 stellen.
S. 644 Anm. 14 füge hinzu: Das R. G. Bd. 5 S. 69 erachtet die nicht
gerirenden Gesellschafter für befugt, als accessorische Intervenienten im Proceß gegen
die Gesellschaft aufzutreten, Rechtsmittel einzulegen, die Kontumacialfolgen abzuwenden. ¬
Dies gilt auch für mitgerirende Gesellschafter, wenn die Vertretung der
Gesellschaft eine kollektive ist.
S. 644. Die Klage gegen die einzelnen Gesellschafter ist — regelrecht
unzulässig, solange der Konkurs schwebt; der Lauf der Verjährung der Klage gegen
sie ruht daher während desselben, R. G. Bd. 5 S. 52. — Die Verjährung der Klage
gegen die einzelnen Gesellschafter wird auch unterbrochen durch Theilzahlungen Seitens
der Liquidatoren der Gesellschaft und folgeweise auch durch Anerkennung der Forderung ¬
ihrerseits, R. G. Bd. 5 S. 9.
S. 659 Anm. 10 vgl. R. G. Bd. 5 S. 77.
S. 687 Anm. 23 füge hinzu: So auch R. G. Bd. 5 S. 115 für gemeines
Recht.
Die Verpflichtung des Rückversicherers ist nicht dadurch bedingt, daß der
Rückversicherte dem Erstversicherten die Versicherungssumme bezahlt hat.
S. 699 Anm. 15 füge hinzu: vgl. noch Scherer in Iherings Jahrb. Bd. 20
S. 149, besonders über ausländische Judikatur, ferner Buff, Fragen aus dem Gebiet
der Lebensversicherung, Gießen 1881.
S. 705 Anm. 24 vorletzte Zeile lies „§. 477“ statt „§. 277“.
S. 765 Z. 20 ist zu lesen: Regreß auf Sicherstellung mangels Annahme und
auf Zahlung mangels Zahlung.
S. 830 Anm. 7. Vgl. neuestens noch Gruchot Bd. 26 S. 392 ff.
S. 833. Von dem 53ten Bogen ab konnte auf die neuerschienene vierte Auflage ¬
von Förster Bd. 2, herausgegeben von Eccius, in der Revision des Drucks
Rücksicht genommen werden.
S. 916 Anm. 6. Uebereinstimmend ist Cwiklinski, die Sprache der Firmen
bei Gruchot Bd. 26 S. 383.
Halle a. S., Buchdruckerei des Waisenhauses.