Volltext : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

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Nachträge  und  Berichtigungen.
digung,  R.  G.  Bd.  5  S.  266.  Anders  Klostermann  in  Zeitschrift  für  Bergrecht
Bd.  13  S.  358.
S.  676  Anm.  17  Z.  1  lies  „die  Unwirksamkeit"  statt  „der  Verlust".
S.  677  Abs.  3  Z.  1  lies  „Eigenthums"  statt  „Eigenthümers“.
S.  677  Anm.  2  füge  hinzu:  vgl.  R.  G.  Bd.  5  S.  288.
S.  679  Anm.  11  lies  „Bd.  3“  statt  „Bd.  1".
S.  716  Anm.  24  füge  nach  L.  R.  I,  21  §.  355  hinzu:  So  auch  R.  G.  Bd.  4
S.  285.
S.  731  Z.  8  lies  „Kollusion"  statt  „Kollision"
S.  733  Anm.  7  Z.  3  von  unten  lies  „Anm.  9"  statt  „Anm.  6  und  8“.
S.  774  Anm.  6  füge  hinzu:  Grundsätzlich  ist  einverstanden  R.  G.  Bd.  5  S.  321.
S.  779  Z.  4  von  unten  lies  „Eigenthümer““  statt  „Eigenthümer'  s"
S.  780  Z.  2  lies  „erfolgens“  statt  „erfolgen".
S.  792  Anm.  9  füge  hinzu:  vgl.  nunmehr  R.  G.  Bd.  5  S.  296.
S.  798  Anm.  5.  Das  R.  G.  nimmt  jedoch  an,  daß  die  Uebertragung  der
Grundschulden  nach  der  Natur  dieses  Instituts  durch  Uebergabe  des  Grundschuldbriefs
bedingt  sei.  Fenner  und  Mecke,  Archiv  Bd.  2  S.  241.
S.  812  Anm.  14  füge  hinzu:  vgl.  L.  R.  I,  20  §.  476,  Entsch.  des  O.  Trib.
Bd.  72  S.  228.  Nach  einer  Entsch.  des  R.  G.  Bd.  5  S.  292  soll  dagegen  der  Erwerber
stehender  und  hängender  Früchte  dem  dinglichen  Recht  des  Pfandgläubigers  selbst  dann
unterliegen,  wenn  er  sie  vor  der  Beschlagnahme  getrennt  und  weggeschafft  hat.  Das
R.  G.  bezieht  den  §.  476  des  L.  R.  I,  20  bezüglich  „künftiger  Früchte"  auch  auf  die
bereits  entstandenen  ungetrennten  Früchte.  Dies  entspricht  jedoch  den  Grundanschauungen
des  Landrechts  nicht,  L.  R.  1,  9  §.  221,  vgl.  oben  S.  568.
S.  821  Anm.  7  a.  E.  Für  die  hier  vertretene  Ansicht  ist  R.  G.  Bd.  5  S.  236.
S.  826.  Ein  Statut  über  Landeskulturrentenbanken  hat  für  Schlesien  am
20.  Juli  1881,  für  Schleswig=Holstein  am  12.  Oktober  desselben  Jahres  die  landesherrliche ¬
  Genehmigung  erhalten,  Bericht  über  Preußens  landwirthschaftliche  Verwaltung
S.  218  ff.
1881,
S.  833  Anm.  8  füge  hinzu:  Es  wird  jedoch  anerkannt,  daß  der  Inhaber  einer
Eigenthümerhypothek,  in  dessen  Person  sich  Forderung  und  Schuld  vereinigten,  die
Hypothek  ohne  die  persönliche  Forderung  cediren  kann,  R.  G.  Bd.  5  S.  327.
S.  836  Anm.  13  füge  hinzu:  E.  G.  vom  5.  Mai  1872  §.  42.  Die  von  Vielen
vertheidigte  Auffassung,  daß  jede  Befriedigung  durch  den  Eigenthümer  eines  der  verhafteten ¬
  Grundstücke  als  Befriedigung  „aus  dem  Grundstück"  anzusehen  sei,  hat  auch
verworfen  R.  G.  Bd.  3  S.  259,  vgl.  dagegen  Johow,  Entsch.  des  Kammergerichts
Bd.  2  S.  162,  Entsch.  der  Appellationsgerichte  Bd.  7  S.  251.
S.  837  Anm.  16  letzte  Zeile  lies  „Anm.  6“  statt  „Anm.  10".
S.  839  Anm.  7  letzte  Zeile  füge  nach  Bd.  2  S.  333  hinzu:  Bd.  4  S.  51.
S.  875  unter  a  Zeile  3  lies  „nach  einem  Vorbehalt  des  Reichsrechts"  statt
dem  Reichsrecht“.
„nach
S.  896  Anm.  3  lies  „§.  7"  statt  „§.  6".
S.  897  Anm.  8  füge  hinzu:  ein  vorgängiges  Verbot  des  Vermiethers  ist  nicht
erfordert,  R.  G.  für  Strafsachen  Bd.  3  S.  58,  Bd.  4  S.  30,  S.  43.
S.  897  Anm.  10  füge  nach  R.  C.  P.  O.  §.  715  hinzu:  R.  G.  für  Strafsachen
Bd.  3  S.  60,  vgl.  Bd.  4  S.  198.
S.  932  im  §.  381  Z.  9  füge  als  Anm.  22  hinzu:  Zwischen  freiwilligem  und
nothwendigem  gerichtlichen  Verkauf  ist  kein  Unterschied.  Wenn  aber  das  Recht  des
Hypothekars  und  des  jüngeren  Vorkaufsberechtigten  kollidirt,  so  findet  E.  G.  vom
5.  Mai  1872  §.  47  Abs.  2  Anwendung.  Dies  ist  namentlich  auch  dann  der  Fall,
wenn  der  Hypothekar  selbst  das  Grundstück  in  der  Subhastation  zu  einem  seine
Hypothek  nicht  deckenden  Gebot  erwarb,  R.  G.  Bd.  4  S.  230.
S.  935  Anm.  25.  Ueber  L.  R.  I,  11  §.  308  vgl.  R.  G.  Bd.  5  S.  200.
            
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