Volltext : Familienrecht und Erbrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (30)

200  Die  außerordentliche  Begründung  der  väterlichen  u.  elterlichen  Rechte.
der  Wahl  des  Lebensberufes  für  das  Kind."  Das  Landrecht  bestimmte  weiter ¬
  zweckmäßigerweise,  bei  der  Verheirathung  der  Pflegekinder  sei  die  Einwilligung ¬
  des  Pflegevaters  und  nicht  der  leiblichen  Eltern  erforderlich.?  Dies
gilt  aber  als  durch  das  Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  aufgehoben.
Die  Pflegeeltern  haben  an  dem  Vermögen  der  Kinder  keine  Rechte,
auch  entstehen  zwischen  Pflegeeltern  und  Pflegekindern  durch  die  Verpflegung
allein  keine  Erbrechte.  Doch  können  die  Pflegeeltern  die  außer  dem  Unterhalt ¬
  und  der  gewöhnlichen  Bekleidung  gemachten  Geschenke  aus  dem  Nachlaß
des  Pflegekindes,  soweit  sie  vorhanden  sind,  zurücknehmen.
Das  Landrecht  schrieb  noch  vor,  daß  Kinder  gemeiner  oder  unbekannter
Herkunft  den  Pflegeeltern  nach  Zurücklegung  des  vierzehnten  Jahres  so  viele
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Jahre  ohne  Lohn  dienen  sollten,  als  sie  verpflegt  wurden.
Dies  ist  jedoch
nicht  praktischen  Rechtens.
Die  Gewalt  des  leiblichen  Vaters  erlischt,  wenn  er  das  Kind  Pflegeeltern ¬
  überlassen  hat.
Da  der  Pflegevater  in  persönlicher  Beziehung  die
elterlichen  Rechte,  also  auch  die  Gewalt  hat,  so  wird  neben  ihm  nur  ein
Pfleger  im  Bedürfnißfall  zu  ernennen  sein.
Die  Rechte  der  Pflegeeltern  gehen  verloren,  wenn  sie  ihren  Beistand
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wieder  zurücknehmen.
§.  65.  Die  Einkindschaft.  Begriff.
Die  Einkindschaft  —  unio  prolium  —  hat  sich  in  Deutschland  im
Anschluß  an  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  entwickelt.  Schreitet  ein  über7) ¬
  Nach  L.  R.  II,  2  §.  755  ff.  sollen  Pflegeeltern  Kinder  von  höherem  oder
gleichem  Stande  wie  die  eigenen  erziehen,  die  Kinder  von  Eltern  geringeren  Standes ¬
  oder  unbekannter  Herkunft  dürfen  sie  nach  ihrem  Ermessen  erziehen.  Die  leiblichen ¬
  Eltern,  beziehungsweise  der  Vormund  der  Kinder,  können  die  Kinder  zurücknehmen, ¬
  wenn  diese  Vorschriften  nicht  beachtet  werden;  sonst  sind  sie  hierzu  nicht  befugt.
8)  L.  R.  II,  2  §.  758,  vgl.  auch  §.  769.
9)  Das  Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875  bestimmt  im  §.  31,  daß  bei  angenommenen ¬
  Kindern  an  die  Stelle  des  Vaters  derjenige  tritt,  welcher  an  Kindesstatt
angenommen  hat.  Die  herrschende  Meinung  bezieht  dies  nur  auf  eine  Annahme  an
Kindesstatt  im  Rechtssinne,  nicht  auf  eine  Annahme  durch  den  Pflegevater.  Hinschius
zum  §.  31  des  Reichsgesetzes  Anm.  86,  Stölzel  deutsches  Eheschließungsrecht  S.  23
Anm.  6,
Sicherer  Personenstand  S.  189.  Fragt  man  freilich  nach  den  Zwecken  des
elterlichen  Konsenses,  so  muß  man  eine  Entscheidung  beklagen,  welche  den  Konsens
in  die  Hand  des  thatsächlich  dem  Kinde  oft  ganz  fremden  leiblichen  Vaters  legt.
Auch  hätte  der  Wortsinn  des  Reichsgesetzes  nicht  nothwendig  eine  derartige  Interpretation ¬
  gefordert.
10)  L.  R.  II,  2  §.  764  ff.  Schon  bei  der  Redaktion  des  Landrechts  wurden
diese  Bestimmungen  bemängelt.  Sie  sind  derzeit  als  veraltet  anzusehen.
11)  L.  R.  II,  2  §§.  753.  258.
12)  L.  R.  II,  2  §.  771.  Unter  denselben  Voraussetzungen,  unter  welchen  die
leiblichen  Eltern  die  persönlichen  Rechte  über  ihre  Kinder  verlieren,  gehen  natürlich ¬
  auch  die  Rechte  der  Pflegeeltern  unter.
L.  R.  II,  2  §.  717  ff.  Witte  in  seinem  preußischen  Intestaterbrecht  S.  120  ff.,
Welter  eheliches  Güterrecht  in  Westphalen  1861  S.  465  ff.,  Kayser  Studien  zum
            
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