200 Die außerordentliche Begründung der väterlichen u. elterlichen Rechte.
der Wahl des Lebensberufes für das Kind." Das Landrecht bestimmte weiter ¬
zweckmäßigerweise, bei der Verheirathung der Pflegekinder sei die Einwilligung ¬
des Pflegevaters und nicht der leiblichen Eltern erforderlich.? Dies
gilt aber als durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 aufgehoben.
Die Pflegeeltern haben an dem Vermögen der Kinder keine Rechte,
auch entstehen zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern durch die Verpflegung
allein keine Erbrechte. Doch können die Pflegeeltern die außer dem Unterhalt ¬
und der gewöhnlichen Bekleidung gemachten Geschenke aus dem Nachlaß
des Pflegekindes, soweit sie vorhanden sind, zurücknehmen.
Das Landrecht schrieb noch vor, daß Kinder gemeiner oder unbekannter
Herkunft den Pflegeeltern nach Zurücklegung des vierzehnten Jahres so viele
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Jahre ohne Lohn dienen sollten, als sie verpflegt wurden.
Dies ist jedoch
nicht praktischen Rechtens.
Die Gewalt des leiblichen Vaters erlischt, wenn er das Kind Pflegeeltern ¬
überlassen hat.
Da der Pflegevater in persönlicher Beziehung die
elterlichen Rechte, also auch die Gewalt hat, so wird neben ihm nur ein
Pfleger im Bedürfnißfall zu ernennen sein.
Die Rechte der Pflegeeltern gehen verloren, wenn sie ihren Beistand
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wieder zurücknehmen.
§. 65. Die Einkindschaft. Begriff.
Die Einkindschaft — unio prolium — hat sich in Deutschland im
Anschluß an die allgemeine Gütergemeinschaft entwickelt. Schreitet ein über7) ¬
Nach L. R. II, 2 §. 755 ff. sollen Pflegeeltern Kinder von höherem oder
gleichem Stande wie die eigenen erziehen, die Kinder von Eltern geringeren Standes ¬
oder unbekannter Herkunft dürfen sie nach ihrem Ermessen erziehen. Die leiblichen ¬
Eltern, beziehungsweise der Vormund der Kinder, können die Kinder zurücknehmen, ¬
wenn diese Vorschriften nicht beachtet werden; sonst sind sie hierzu nicht befugt.
8) L. R. II, 2 §. 758, vgl. auch §. 769.
9) Das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 bestimmt im §. 31, daß bei angenommenen ¬
Kindern an die Stelle des Vaters derjenige tritt, welcher an Kindesstatt
angenommen hat. Die herrschende Meinung bezieht dies nur auf eine Annahme an
Kindesstatt im Rechtssinne, nicht auf eine Annahme durch den Pflegevater. Hinschius
zum §. 31 des Reichsgesetzes Anm. 86, Stölzel deutsches Eheschließungsrecht S. 23
Anm. 6,
Sicherer Personenstand S. 189. Fragt man freilich nach den Zwecken des
elterlichen Konsenses, so muß man eine Entscheidung beklagen, welche den Konsens
in die Hand des thatsächlich dem Kinde oft ganz fremden leiblichen Vaters legt.
Auch hätte der Wortsinn des Reichsgesetzes nicht nothwendig eine derartige Interpretation ¬
gefordert.
10) L. R. II, 2 §. 764 ff. Schon bei der Redaktion des Landrechts wurden
diese Bestimmungen bemängelt. Sie sind derzeit als veraltet anzusehen.
11) L. R. II, 2 §§. 753. 258.
12) L. R. II, 2 §. 771. Unter denselben Voraussetzungen, unter welchen die
leiblichen Eltern die persönlichen Rechte über ihre Kinder verlieren, gehen natürlich ¬
auch die Rechte der Pflegeeltern unter.
L. R. II, 2 §. 717 ff. Witte in seinem preußischen Intestaterbrecht S. 120 ff.,
Welter eheliches Güterrecht in Westphalen 1861 S. 465 ff., Kayser Studien zum