Volltext : Familienrecht und Erbrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (30)

§.  64.  Pflegekinder.
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werden  aufgehoben  oder  beschränkt  oder  ruhen  in  gleicher  Weise  wie  die
Rechte  leiblicher  Eltern.
Hat  der  adoptirende  Parens  sich  mit  dem  Adoptivkinde  verheirathet,  so
erlischt  das  Adoptionsverhältniß,  wenn  die  Ehe  gültig  wird.  Wird  die  Ehe
für  ungültig  erklärt,  so  verliert  der  Annehmende  die  Rechte  bezüglich  des
Kindes,  nicht  aber  das  Kind  seine  Rechte  gegen  den  Annehmenden.
§.  64.  Pflegekinder.
Das  Landrecht  hat  das  im  Leben  nicht  seltene  Verhältniß  von  Pflegekindern ¬
  zu  ihren  Pflegeeltern,  für  welches  das  gemeine  Recht  keine  Normen
aufstellt,  besonders  geordnet.
Es  genügt  nicht,  daß  man  thatsächlich  ein  fremdes  Kind  in  Pflege
nimmt,  vielmehr  ist  erfordert,  daß  die  natürlichen  Eltern  entweder  das  Kind
verlassen  haben,  d.  h.  daß  sie  die  Absicht  an  den  Tag  gelegt  haben,  die
Pflichten  und  Rechte  dauernd  aufzugeben,  oder  daß  die  Eltern  ihr
elterlichen
Kind  den  Pflegeeltern  dauernd  durch  Vertrag  überließen,  ohne  sich  vorzubehalten, ¬
  über  die  Weise  der  Erziehung  eine  Kontrole  auszuüben,  und  unter  Ver2 ¬
  sg  XXVI281
zicht  auf  die  Zurückforderung  des  Kindes.
Die  Pflegeeltern  erlangen  die  persönlichen  Rechte  natürlicher  Eltern.
Sie  haben  daher  namentlich  das  Recht  der  Erziehung,  der  elterlichen  Zucht,
der
Bestimmung  ihrer  Religion  bis  zum  vollendeten  vierzehnten  Jahre,
17)  L.  R.  II,  2  §.  716.
18)  L.  R.  II,  1  §.  987  ff.  Das  hier  für  den  Adoptivvater  Bestimmte  wäre
entsprechend  auch  auf  die  Adoptivmutter  zu  beziehen.
1)  L.  R.  II,  2  §.  753  ff.  Es  ist  dies  Verhältniß  um  deswillen  häufig,  weil
die  Adoption  für  die  Regel  an  das  fünfzigste  Lebensjahr  des  Adoptirenden  gebunden
oben  S.  195  —  daher  Jüngere,  welche  keine  Aussicht  auf  die  Gewinnung
leiblicher  Kinder  haben,  nicht  selten  thatsächlich  adoptiren.
2)  L.  R.  II,  2  §.  753.  Suarez  bemerkt  in  den  Schlußvorträgen,  Kamptz
Jahrb.  Bd.  41  S.  146:  „Bei  dieser  Materie,  worüber  bisher  eigentlich  keine  positiven
Gesetze  vorhanden  sind,  ist  es  meine  Hauptabsicht  gewesen,  für  die  große  Menge
unehelicher  Kinder,  denen  ihre  Eltern  Unterhalt  oder  Erziehung  nicht  geben  können
oder  wollen,  dadurch  zu  sorgen,  daß  andere  gutdenkende  Bürger  des  Staats  durch
die  Rechte,  welche  das  Gesetz  ihnen  jedenfalls  einräumt,  aufgemuntert  werden  möchten ¬

sich  solcher  unglücklicher  Kinder  desto  eher  anzunehmen  und  für  die  Erziehung
derselben  zu  brauchbaren  Mitgliedern  des  Staates  zu  sorgen.  Diese  Absicht  mag
nicht
in  erheblichem  Maße  erreicht  sein.  Todt  ist  deswegen  das  Institut,  welches  im
Leben
wurzelt,  nicht  geblieben,  wie  Koch  zu  §.  753  und  Förster  Bd.  3  §.  220
Anm.
33  vermeinen.  Vgl.  code  civil  art.  361  ff.
3)  L.  R.  II,  2  §§.  772.  773.
Das  Strafgesetzbuch  §.  174  Ziff.  1  bestraft  besonders  Unzucht  der  Pflegeeltern ¬

mit  dem  Pflegekind.  Nach  Entsch.  des  R.  G.  in  Strafsachen  Bd.  3  S.  125
genügt  nicht  das  bloß  thatsächliche  Verhältniß  der  Pflege  und  Erziehung,  ist  vielmehr
der  landesgesetzliche  Begriff  der  Pflegschaft  auch  für  das  Strafrecht  maßgebend.
5)  L.  R.  II,  2  §.  753.
6)  Anhang  §.  104  zu  L.  R.  II,  2  §.  754.
            
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