§. 64. Pflegekinder.
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werden aufgehoben oder beschränkt oder ruhen in gleicher Weise wie die
Rechte leiblicher Eltern.
Hat der adoptirende Parens sich mit dem Adoptivkinde verheirathet, so
erlischt das Adoptionsverhältniß, wenn die Ehe gültig wird. Wird die Ehe
für ungültig erklärt, so verliert der Annehmende die Rechte bezüglich des
Kindes, nicht aber das Kind seine Rechte gegen den Annehmenden.
§. 64. Pflegekinder.
Das Landrecht hat das im Leben nicht seltene Verhältniß von Pflegekindern ¬
zu ihren Pflegeeltern, für welches das gemeine Recht keine Normen
aufstellt, besonders geordnet.
Es genügt nicht, daß man thatsächlich ein fremdes Kind in Pflege
nimmt, vielmehr ist erfordert, daß die natürlichen Eltern entweder das Kind
verlassen haben, d. h. daß sie die Absicht an den Tag gelegt haben, die
Pflichten und Rechte dauernd aufzugeben, oder daß die Eltern ihr
elterlichen
Kind den Pflegeeltern dauernd durch Vertrag überließen, ohne sich vorzubehalten, ¬
über die Weise der Erziehung eine Kontrole auszuüben, und unter Ver2 ¬
sg XXVI281
zicht auf die Zurückforderung des Kindes.
Die Pflegeeltern erlangen die persönlichen Rechte natürlicher Eltern.
Sie haben daher namentlich das Recht der Erziehung, der elterlichen Zucht,
der
Bestimmung ihrer Religion bis zum vollendeten vierzehnten Jahre,
17) L. R. II, 2 §. 716.
18) L. R. II, 1 §. 987 ff. Das hier für den Adoptivvater Bestimmte wäre
entsprechend auch auf die Adoptivmutter zu beziehen.
1) L. R. II, 2 §. 753 ff. Es ist dies Verhältniß um deswillen häufig, weil
die Adoption für die Regel an das fünfzigste Lebensjahr des Adoptirenden gebunden
oben S. 195 — daher Jüngere, welche keine Aussicht auf die Gewinnung
leiblicher Kinder haben, nicht selten thatsächlich adoptiren.
2) L. R. II, 2 §. 753. Suarez bemerkt in den Schlußvorträgen, Kamptz
Jahrb. Bd. 41 S. 146: „Bei dieser Materie, worüber bisher eigentlich keine positiven
Gesetze vorhanden sind, ist es meine Hauptabsicht gewesen, für die große Menge
unehelicher Kinder, denen ihre Eltern Unterhalt oder Erziehung nicht geben können
oder wollen, dadurch zu sorgen, daß andere gutdenkende Bürger des Staats durch
die Rechte, welche das Gesetz ihnen jedenfalls einräumt, aufgemuntert werden möchten ¬
sich solcher unglücklicher Kinder desto eher anzunehmen und für die Erziehung
derselben zu brauchbaren Mitgliedern des Staates zu sorgen. Diese Absicht mag
nicht
in erheblichem Maße erreicht sein. Todt ist deswegen das Institut, welches im
Leben
wurzelt, nicht geblieben, wie Koch zu §. 753 und Förster Bd. 3 §. 220
Anm.
33 vermeinen. Vgl. code civil art. 361 ff.
3) L. R. II, 2 §§. 772. 773.
Das Strafgesetzbuch §. 174 Ziff. 1 bestraft besonders Unzucht der Pflegeeltern ¬
mit dem Pflegekind. Nach Entsch. des R. G. in Strafsachen Bd. 3 S. 125
genügt nicht das bloß thatsächliche Verhältniß der Pflege und Erziehung, ist vielmehr
der landesgesetzliche Begriff der Pflegschaft auch für das Strafrecht maßgebend.
5) L. R. II, 2 §. 753.
6) Anhang §. 104 zu L. R. II, 2 §. 754.