Volltext : Familienrecht und Erbrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (30)

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§.  63.  Wirkungen  der  Kindesannahme.  Endigung.
Das  Adoptivkind  erhält  den  Namen  und  den  Stand  des  Adoptivvaters,
soweit  der  letztere  den  leiblichen  Descendenten  zu  Theil  wird.  Die  Staatsangehörigkeit ¬
  wird  durch  die  Adoption  nicht  berührt."  Den  Adel  des  Adoptivvaters ¬
  erwirbt  das  Adoptivkind  nur  unter  besonderer  landesherrlicher  Genehmigung; ¬
  *  der  Adlige,  welcher  von  einem  Bürgerlichen  adoptirt  wird,
verliert  den  Adel  nicht.5  Der  von  einem  Weibe  Angenommene  erhält
in  entsprechender  Weise  Geschlechtsnamen  und  Stand  der  Adoptirenden;
Namen  und  Stand  des  gewesenen  Mannes  derselben  geht  nur  in  Folge
landesherrlicher  Einwilligung  auf  ihn  über.“  Der  Adoptirte  kann  seinen
Geschlechtsnamen  beibehalten  und  ihn  mit  dem  Adoptivnamen  verbinden.
Die  persönlichen  Rechte  und  Pflichten,  welche  aus  dem  Elternverhältniß
entspringen,  bestehen  auch  zwischen  den  Adoptiveltern  und  dem  angenommenen
Kinde.  Dies  erstreckt  sich  auch  auf  die  Alimentationsverbindlichkeit.  Der
Adoptivvater  erhält  die  väterliche  Gewalt  wie  über  ein  leibliches  Kind,
soweit  es  sich  um  die  aus  ihr  entspringenden  persönlichen  Rechte  handelt.
Das  Adoptivkind  seinerseits  hat  gegenüber  den  Adoptiveltern  auch  dieselben ¬
  Vermögensansprüche,  z.  B.  auf  Ausstattung,  und  insbesondere  dieselben ¬
  Erbansprüche  und  Pflichttheilsrechte,  wie  ein  leibliches  Kind.  Dagegen ¬
  haben  die  Adoptiveltern  keine  Vermögensrechte  und  keine  Erbansprüche
gegenüber  dem  angenommenen  Kinde.  Insbesondere  hat  der  Adoptivvater
nicht  den  Nießbrauch  und  die  Verwaltung  des  Kindesvermögens.
Da  auch  die  Gewalt  des  leiblichen  Vaters  erlischt  und  sein  Recht
auf  Nießbrauch  und  Verwaltung  am  Vermögen  des  Kindes  hiermit  aufhört, ¬
  so  wird  dasselbe  freies  Kindesvermögen.  Das  Kind  verwaltet  es  daher
selbständig  im  Falle  seiner  Großjährigkeit  und  erhält  einen  Pfleger,  wenn
es  noch  minderjährig  ist.  Weder  der  leibliche  Vater  noch  der  Adoptiv3) ¬
  Bundesgesetz  vom  1.  Juni  1870  §.  2  Abs.  2.
4)  L.  R.  II,  2  §.  684.  Anhang  §.  100,  Haßenstein  bei  Gruchot  Bd.  19  S.  734.
5)  L.  R.  II,  2  §.  685.
L.  R.  II,  2  §§.  688.  689.
Auch  die  Bestimmung  der  religiösen  Erziehung  des  Kindes  bis  zum  vollendeten ¬

vierzehnten  Jahre  steht  den  Adoptiveltern  zu,  vgl.  Anhang  §.  104  zu  L.  R.
II,  2
§.  754.
8)  L.  R.  II,  2  §§.  691.  692.  694.
9)  Es  ist  dies  bestritten.  Die  Meisten  nehmen  an,  daß  der  leibliche
Vater
in  dieser  Eigenschaft  die  Verwaltung  des  Vermögens  seines  minderjährigen
Kindes
nach  dessen  Adoption  behält,  und  daß  dies  väterliche  Recht  durch  die  Vormundschaftsferner ¬

ordnung  nicht  berührt  sei.  So  noch  Dernburg  Vormundschaftsrecht  S.  146,
Rehbein  und  Reincke  zu  §.  698.  Der  Zusammenhang  der  Vorschriften  des  A.  L.  R.
führt  aber  zu  einem  anderen  Resultat.  Denn  es  verliert  der  leibliche  Vater  Nießist ¬
  es
brauch  und  Verwaltung,  wenn  das  angenommene  Kind  großjährig  ist  §.  695
minderjährig,  so  hört  nur  der  Nießbrauch  auf  §.  697,  nicht  die  Verwaltung
696,
ste  geschieht  aber  auf  Rechnung  des  Kindes  §.  698.  Dies  ergiebt  als  Grundgedanken
des  Gesetzes,  daß  zwar  Nießbrauch  und  Verwaltung  des  Vaters  als  solchen  aufhören,
            
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