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§. 63. Wirkungen der Kindesannahme. Endigung.
Das Adoptivkind erhält den Namen und den Stand des Adoptivvaters,
soweit der letztere den leiblichen Descendenten zu Theil wird. Die Staatsangehörigkeit ¬
wird durch die Adoption nicht berührt." Den Adel des Adoptivvaters ¬
erwirbt das Adoptivkind nur unter besonderer landesherrlicher Genehmigung; ¬
* der Adlige, welcher von einem Bürgerlichen adoptirt wird,
verliert den Adel nicht.5 Der von einem Weibe Angenommene erhält
in entsprechender Weise Geschlechtsnamen und Stand der Adoptirenden;
Namen und Stand des gewesenen Mannes derselben geht nur in Folge
landesherrlicher Einwilligung auf ihn über.“ Der Adoptirte kann seinen
Geschlechtsnamen beibehalten und ihn mit dem Adoptivnamen verbinden.
Die persönlichen Rechte und Pflichten, welche aus dem Elternverhältniß
entspringen, bestehen auch zwischen den Adoptiveltern und dem angenommenen
Kinde. Dies erstreckt sich auch auf die Alimentationsverbindlichkeit. Der
Adoptivvater erhält die väterliche Gewalt wie über ein leibliches Kind,
soweit es sich um die aus ihr entspringenden persönlichen Rechte handelt.
Das Adoptivkind seinerseits hat gegenüber den Adoptiveltern auch dieselben ¬
Vermögensansprüche, z. B. auf Ausstattung, und insbesondere dieselben ¬
Erbansprüche und Pflichttheilsrechte, wie ein leibliches Kind. Dagegen ¬
haben die Adoptiveltern keine Vermögensrechte und keine Erbansprüche
gegenüber dem angenommenen Kinde. Insbesondere hat der Adoptivvater
nicht den Nießbrauch und die Verwaltung des Kindesvermögens.
Da auch die Gewalt des leiblichen Vaters erlischt und sein Recht
auf Nießbrauch und Verwaltung am Vermögen des Kindes hiermit aufhört, ¬
so wird dasselbe freies Kindesvermögen. Das Kind verwaltet es daher
selbständig im Falle seiner Großjährigkeit und erhält einen Pfleger, wenn
es noch minderjährig ist. Weder der leibliche Vater noch der Adoptiv3) ¬
Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 §. 2 Abs. 2.
4) L. R. II, 2 §. 684. Anhang §. 100, Haßenstein bei Gruchot Bd. 19 S. 734.
5) L. R. II, 2 §. 685.
L. R. II, 2 §§. 688. 689.
Auch die Bestimmung der religiösen Erziehung des Kindes bis zum vollendeten ¬
vierzehnten Jahre steht den Adoptiveltern zu, vgl. Anhang §. 104 zu L. R.
II, 2
§. 754.
8) L. R. II, 2 §§. 691. 692. 694.
9) Es ist dies bestritten. Die Meisten nehmen an, daß der leibliche
Vater
in dieser Eigenschaft die Verwaltung des Vermögens seines minderjährigen
Kindes
nach dessen Adoption behält, und daß dies väterliche Recht durch die Vormundschaftsferner ¬
ordnung nicht berührt sei. So noch Dernburg Vormundschaftsrecht S. 146,
Rehbein und Reincke zu §. 698. Der Zusammenhang der Vorschriften des A. L. R.
führt aber zu einem anderen Resultat. Denn es verliert der leibliche Vater Nießist ¬
es
brauch und Verwaltung, wenn das angenommene Kind großjährig ist §. 695
minderjährig, so hört nur der Nießbrauch auf §. 697, nicht die Verwaltung
696,
ste geschieht aber auf Rechnung des Kindes §. 698. Dies ergiebt als Grundgedanken
des Gesetzes, daß zwar Nießbrauch und Verwaltung des Vaters als solchen aufhören,