fullscreen : ¬Der neue badische Advokat

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3)  Hat  jedoch  das  zuständige  Gericht  zur  Zeit  wo  die  Militärperson  aus  dem
Dienst  oder  wieder  in  Dienst  tritt,  oder  in  eine  andere  Garnison  versetzt  wird,  auf
die  Klage  durch  eine  dem  Beklagten  gehörig  bekannt  gemachte  richterliche  Verfügung
sich  ausdrücklich  oder  stillschweigend  für  zuständig  erklärt,  so  dauert  dessen  Gerichtsbarkeit ¬
  fort.
Die  besondere  Gerichtsbarkeit  der  Universitätsstudenten  ist  aufgehoben.  Gesetz
vom  20.  Februar  1868.  R.=B.  Nr.  18.
Von  der  Befugniß  vor  Gericht  zu  stehen.
§.  60.  In  der  Regel  kann  Jedermann  nach  eigenem  Willen  und
Ermessen  seine  Rechte  vor  Gericht  klagend  verfolgen,  oder  sich  gegen
Klagen  vertheidigen.  Als  Ausnahme  hievon  ist  zu  bemerken:
1)  Minderjährige  (Personen  unter  21  Jahren)  können  nicht  vor
Gericht  stehen,  sie  werden  durch  den  Vormund  (bei  bestehender  Ehe
der  Eltern,  durch  den  Vater)  vertreten,  und  der  Vertreter  bedarf  in
wichtigern,  im  Gesetz  näher  bestimmten  Fällen,  namentlich  zur  Erhebung ¬
  einer  Klage  auf  liegenschaftliche  Rechte  oder  auf  Erbtheilung  und
zur  Abschließung  eines  Vergleichs  über  einen  Rechtsstreit,  der  obervormundschaftlichen ¬
  Ermächtigung,  welche  von  dem  Gerichtsnotar  ertheilt ¬
  wird.
Gewaltsentlassene  Minderjährige  haben  in  den  Fällen,  wo  sie  nach
dem  Gesetz  nicht  ganz  rechtsfähig  sind,  namentlich  zur  Klagerhebung
auf  liegenschaftliche  Rechte,  Erbtheilung,  Rückzahlung  von  angelegten
Kapitalien,  gemeinschaftlich  mit  einem  Pfleger  vor  Gericht  zu  handeln, ¬
  L.-R.=S.  482.  840.  Bei  Frauenspersonen,  die  durch  Heirath
gewaltsentlassen  wurden,  nimmt  der  Ehemann  kraft  Gesetzes  die  Stelle
solchen  Pflegers  ein;  sonst  ernennt  der  Gerichtsnotar  den  Pfleger.
Gewaltsentlassene  Minderjährige,  welche  Handelsleute  sind,  können
wie  Volljährige  vor  Gericht  auftreten.  L.-R.=S.  487.  Einf.=Ges.  zum
Handelsgesetzbuch  Art.  2  und  3.
II.  Personen,  welche  wegen  Geistesschwäche  entmündigt,  oder  wegen
Verschwendung  völlig  mundtodt  gemacht  sind,  L=R.=S.  509  und
513  a,  werden  gänzlich  durch  ihren  Vormund  vertreten.
III.  Diejenigen,  welche  wegen  Geistesschwäche  nur  verbeiständet, ¬
  oder  wegen  Verschwendung  nur  im  ersten  Grad  mundtodt
gemacht  wurden,  treten  zugleich  mit  ihrem  Beistand  vor  Gericht  auf
(Sie  müssen  die  schriftlichen  Eingaben  also  mitunterzeichnen,  Eingaben ¬
  des  Proceßgegners  sollen  beiden  behändigt  werden,  in  Tagfahrten ¬
  haben  beide  zu  erscheinen,  wenn  sie  nicht  vorziehen,  daß  der
            
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