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3) Hat jedoch das zuständige Gericht zur Zeit wo die Militärperson aus dem
Dienst oder wieder in Dienst tritt, oder in eine andere Garnison versetzt wird, auf
die Klage durch eine dem Beklagten gehörig bekannt gemachte richterliche Verfügung
sich ausdrücklich oder stillschweigend für zuständig erklärt, so dauert dessen Gerichtsbarkeit ¬
fort.
Die besondere Gerichtsbarkeit der Universitätsstudenten ist aufgehoben. Gesetz
vom 20. Februar 1868. R.=B. Nr. 18.
Von der Befugniß vor Gericht zu stehen.
§. 60. In der Regel kann Jedermann nach eigenem Willen und
Ermessen seine Rechte vor Gericht klagend verfolgen, oder sich gegen
Klagen vertheidigen. Als Ausnahme hievon ist zu bemerken:
1) Minderjährige (Personen unter 21 Jahren) können nicht vor
Gericht stehen, sie werden durch den Vormund (bei bestehender Ehe
der Eltern, durch den Vater) vertreten, und der Vertreter bedarf in
wichtigern, im Gesetz näher bestimmten Fällen, namentlich zur Erhebung ¬
einer Klage auf liegenschaftliche Rechte oder auf Erbtheilung und
zur Abschließung eines Vergleichs über einen Rechtsstreit, der obervormundschaftlichen ¬
Ermächtigung, welche von dem Gerichtsnotar ertheilt ¬
wird.
Gewaltsentlassene Minderjährige haben in den Fällen, wo sie nach
dem Gesetz nicht ganz rechtsfähig sind, namentlich zur Klagerhebung
auf liegenschaftliche Rechte, Erbtheilung, Rückzahlung von angelegten
Kapitalien, gemeinschaftlich mit einem Pfleger vor Gericht zu handeln, ¬
L.-R.=S. 482. 840. Bei Frauenspersonen, die durch Heirath
gewaltsentlassen wurden, nimmt der Ehemann kraft Gesetzes die Stelle
solchen Pflegers ein; sonst ernennt der Gerichtsnotar den Pfleger.
Gewaltsentlassene Minderjährige, welche Handelsleute sind, können
wie Volljährige vor Gericht auftreten. L.-R.=S. 487. Einf.=Ges. zum
Handelsgesetzbuch Art. 2 und 3.
II. Personen, welche wegen Geistesschwäche entmündigt, oder wegen
Verschwendung völlig mundtodt gemacht sind, L=R.=S. 509 und
513 a, werden gänzlich durch ihren Vormund vertreten.
III. Diejenigen, welche wegen Geistesschwäche nur verbeiständet, ¬
oder wegen Verschwendung nur im ersten Grad mundtodt
gemacht wurden, treten zugleich mit ihrem Beistand vor Gericht auf
(Sie müssen die schriftlichen Eingaben also mitunterzeichnen, Eingaben ¬
des Proceßgegners sollen beiden behändigt werden, in Tagfahrten ¬
haben beide zu erscheinen, wenn sie nicht vorziehen, daß der