Inhaltsverzeichnis : Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (1)

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1)  eine  Bezeichnung  des  Objects  der  Rechtssa.
che,  entweder  als  Anfang  des  Einganges
oder
hinter  den  Parteien  21)
2)  die  Benennung  der  streitenden  Theile,  mit
deren  Tauf  -  und  Geschlechtsnamen  und  Wohnort,
resp.  Character,  Stand  oder  Gewerbe,  mit  dem  Zusatz ¬
  der  Qualität  als  Partei  —  der  Parteirolle  —  resp.
auch  mit  Benennung  des  Anwalts,  Vormunds,  Haus.
vaters  22)
3)  eine  Erklärung  von  Seiten  des  Gerichts:
dass  es  decretire.“  Dabei  pflegen  manche  Gerichle
entweder  mit  ihrem  Collectivnamen  23),  oder  mit
Andeutung  ihres  Gerichtspersonals  24),  sich  als  die
pfehlen,  statt  des  Einganges  eine  Rubrik  über  die  formula -
  pronunciandi  (Note  18.)  zu  setzen,  z.  B.
Erkenntniss
in  Erbschaftsstreitigkeiten
Joseph  Strunks,  zu  Seligenthal,  Klägers,
gegen
Bernhard  Ottenweiler,  zu  Nordenbach,  Beklagten.
20)  In  Darlehnsstreitigkeiten  —  In  Dienstrechtssachen  In -
  Eigenthumsstreitigkeiten  —  In  Erbschaftssachen  u.
dgl.
21)  In  Sachen  N  zu  Q.,  Klägers.  gegen  O.  zu  B.,  Beklag
ten,  ein  Darlehen  betreffend  u.  dgl.
Man  wähldieses  besonders  dann,  wann  sich  das  Object ¬
  nicht  kurz  bezeichnen  läfst,  oder  mehrfach  ist.  Das
Nähere  s.  in  meinen  Grundsätzen  der  jurist  Vort.  und
form.  Entscheidungskunde.  §.  27.  pag.  144.  Note  7.
22)  Hier  läfst  sich  alles  anwenden,  was  §.  49  pag.  209.  lit.  b.
und  in  den  Noten  32.  33  ff.  das.  von  der  Benennung  der
Parteien,  ihrer  Beistände  u.  s.  w.,  gesagt  wurde.  Damit
vereinige  man  m.  Grundsätze  der  jur.  V.  u.  f.  Entscheldungskunde ¬
  §.  cit.  27.  pag.  145  f.  mit  Note  8.  9  ff.
23)  In  Kaufstreitigkeiten  des  Schullehrers  Jonas  Hebels,  in
Barchfeld,  Klägers,  gegen  den  Schneidermeister  Peter
Trillich,  zu  Parchelheim,  Beklagten,  erkennt  das  Herzoglich -
  Nassauische  Justizamt  Wiesbaden  hiermit  du
Recht
dass  u.  8.  w.
24)  In  Sachen  Elias  Zunderhofs,  Schultheissen  zu  Frobach,
Klägers,  gegen  den  Handelsjuden  Samson  Rosenbusch
zu  Dutenhoi,  Beklagten,  erkennen  zum  Herzogl.  u.  8.  v.
Hofgericht  verordnete  Präsident,  Hofgerichtsräthe  und  Assessoren, ¬
  hiermit  für  Recht:
dass  u.  s.  w.
            
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