§. 57. Der Staat als juristische Person.
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Korporation durch den Staat den Korporationsgenossen, die bisher thatsächlich ¬
Genuß am Korporationsvermögen hatten, solcher auf Lebenszeit
belassen werden.
B. Besondere Arten von juristischen Personen, Zwischenbildungen.
§. 57. Der Staat als juristische Person.
Der Staat steht den Unterthanen in zweifacher Art gegenüber.
Er
macht einerseits gegen sie Rechte geltend in Folge seiner Landeshoheit; er
verkehrt andrerseits mit ihnen als Vermögenssubjekt in seiner Eigenschaft als
Fiskus oder Staatskasse. In dieser letztern Eigenschaft unterliegt der Staat
den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechts ebenso, wie alle andern Personen. ¬
In einigen Fällen sind die beiden Seiten seiner Wirksamkeit offenbar
verschieden und nicht zu verwechseln. So kann kein Zweifel darüber sein,
daß Ansprüche des Staats aus Verträgen über Lieferungen oder über Bauten,
sowie wegen Erwerbs oder Verkaufs oder Verpachtung von Domainen privatrechtlicher ¬
Natur sind. Nicht selten jedoch wird es fraglich, ob ein Anspruch
ein privater oder öffentlicher ist. Beruht derselbe auf einem allgemein verbindlichen ¬
Gesetze, so wird er meist als öffentlicher zu betrachten sein, gründet
er sich auf ein specielles Rechtsgeschäft, dann wird er der Regel nach zu den
Ansprüchen der privatrechtlichen Klasse gehören.
Der Fiskus verwaltet seine Angelegenheiten durch verschiedene Behörden
und Kassen. Es frägt sich, ob er gleichwohl nur eine einzige juristische
Person ausmache? Es ist dies zu bejahen, da das Staatsgut einem
einheitlichen, über dasselbe bestimmenden Willen untersteht, ohne daß die
einzelnen Behörden selbständige Rechte an den ihrem Ressort überwiesenen
Vermögenskomplexen haben. Gleichwohl haben Dritte die Vertheilung der
Geschäfte des Fiskus an verschiedene Behörden zu respektiren. Insbesondre
8) L. R. II, 6 §§. 198. 199. Der Vermögensbetrag, welcher von den Eintrittsgeldern ¬
oder außerordentlichen Beiträgen noch vorhandener Mitglieder herrührt,
ist ihnen zurückzugeben, II, 6 §§. 196. 197. Auch nach §. 94 der Gewerbeordnung
können Innungsgenossen den Theil des Innungsvermögens bei der Auflösung unter
sich vertheilen, welcher aus ihren Beiträgen entstand. Vgl. auch Gesetz vom 31. Mai
1875 §. 4 Abs. 3.
1) Privatrechtlichen Charakters sind hiernach auf speciellen Titeln, insbesondre
auf Vertrag oder Vermächtniß beruhende Abgaben Einzelner, selbst wenn dieselben
öffentlichen Zwecken, z. B. öffentlichen Schulen oder dem Wegebau bestimmt sind.
Ueber die Ansprüche der Beamten auf Gehalt vgl. unten Bd. 2 §. 196.
2) Einem Kloster hatte eine Servitut gegenüber dem Militärfiskus zugestanden,
das Kloster wurde später sekularisirt und dem Domainenfiskus zugewiesen, dieser veranstaltete ¬
dessen Verkauf. Kann der Käufer die Servitut, welche dem Kloster zugehörte, ¬
noch geltend machen oder war dieselbe in Folge der Sekularisation mittels Konsusion ¬
untergegangen? Das Obertribunal hatte früher die Konfusion verneint, da es
den einzelnen fiskalischen Stationen besondre juristische Persönlichkeit zuschrieb. Durch