Volltext : ¬Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (10)

§.  57.  Der  Staat  als  juristische  Person.
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Korporation  durch  den  Staat  den  Korporationsgenossen,  die  bisher  thatsächlich ¬
  Genuß  am  Korporationsvermögen  hatten,  solcher  auf  Lebenszeit
belassen  werden.
B.  Besondere  Arten  von  juristischen  Personen,  Zwischenbildungen.
§.  57.  Der  Staat  als  juristische  Person.
Der  Staat  steht  den  Unterthanen  in  zweifacher  Art  gegenüber.
Er
macht  einerseits  gegen  sie  Rechte  geltend  in  Folge  seiner  Landeshoheit;  er
verkehrt  andrerseits  mit  ihnen  als  Vermögenssubjekt  in  seiner  Eigenschaft  als
Fiskus  oder  Staatskasse.  In  dieser  letztern  Eigenschaft  unterliegt  der  Staat
den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Privatrechts  ebenso,  wie  alle  andern  Personen. ¬
  In  einigen  Fällen  sind  die  beiden  Seiten  seiner  Wirksamkeit  offenbar
verschieden  und  nicht  zu  verwechseln.  So  kann  kein  Zweifel  darüber  sein,
daß  Ansprüche  des  Staats  aus  Verträgen  über  Lieferungen  oder  über  Bauten,
sowie  wegen  Erwerbs  oder  Verkaufs  oder  Verpachtung  von  Domainen  privatrechtlicher ¬
  Natur  sind.  Nicht  selten  jedoch  wird  es  fraglich,  ob  ein  Anspruch
ein  privater  oder  öffentlicher  ist.  Beruht  derselbe  auf  einem  allgemein  verbindlichen ¬
  Gesetze,  so  wird  er  meist  als  öffentlicher  zu  betrachten  sein,  gründet
er  sich  auf  ein  specielles  Rechtsgeschäft,  dann  wird  er  der  Regel  nach  zu  den
Ansprüchen  der  privatrechtlichen  Klasse  gehören.
Der  Fiskus  verwaltet  seine  Angelegenheiten  durch  verschiedene  Behörden
und  Kassen.  Es  frägt  sich,  ob  er  gleichwohl  nur  eine  einzige  juristische
Person  ausmache?  Es  ist  dies  zu  bejahen,  da  das  Staatsgut  einem
einheitlichen,  über  dasselbe  bestimmenden  Willen  untersteht,  ohne  daß  die
einzelnen  Behörden  selbständige  Rechte  an  den  ihrem  Ressort  überwiesenen
Vermögenskomplexen  haben.  Gleichwohl  haben  Dritte  die  Vertheilung  der
Geschäfte  des  Fiskus  an  verschiedene  Behörden  zu  respektiren.  Insbesondre
8)  L.  R.  II,  6  §§.  198.  199.  Der  Vermögensbetrag,  welcher  von  den  Eintrittsgeldern ¬
  oder  außerordentlichen  Beiträgen  noch  vorhandener  Mitglieder  herrührt,
ist  ihnen  zurückzugeben,  II,  6  §§.  196.  197.  Auch  nach  §.  94  der  Gewerbeordnung
können  Innungsgenossen  den  Theil  des  Innungsvermögens  bei  der  Auflösung  unter
sich  vertheilen,  welcher  aus  ihren  Beiträgen  entstand.  Vgl.  auch  Gesetz  vom  31.  Mai
1875  §.  4  Abs.  3.
1)  Privatrechtlichen  Charakters  sind  hiernach  auf  speciellen  Titeln,  insbesondre
auf  Vertrag  oder  Vermächtniß  beruhende  Abgaben  Einzelner,  selbst  wenn  dieselben
öffentlichen  Zwecken,  z.  B.  öffentlichen  Schulen  oder  dem  Wegebau  bestimmt  sind.
Ueber  die  Ansprüche  der  Beamten  auf  Gehalt  vgl.  unten  Bd.  2  §.  196.
2)  Einem  Kloster  hatte  eine  Servitut  gegenüber  dem  Militärfiskus  zugestanden,
das  Kloster  wurde  später  sekularisirt  und  dem  Domainenfiskus  zugewiesen,  dieser  veranstaltete ¬
  dessen  Verkauf.  Kann  der  Käufer  die  Servitut,  welche  dem  Kloster  zugehörte, ¬
  noch  geltend  machen  oder  war  dieselbe  in  Folge  der  Sekularisation  mittels  Konsusion ¬
  untergegangen?  Das  Obertribunal  hatte  früher  die  Konfusion  verneint,  da  es
den  einzelnen  fiskalischen  Stationen  besondre  juristische  Persönlichkeit  zuschrieb.  Durch
            
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