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Nachträge und Berichtigungen.
S. 27 füge nach Ziff. 3 hinzu: Das Buch von Förster wird nach dessen Tode
in vierter veränderter Auflage herausgegeben von M. E. Eccius, bis jetzt erster Band
in zwei Lieferungen 1881. Nicht Erhaltung des fremden Geisteswerks in seiner
Eigenart und Ergänzung und Fortbildung desselben im Sinne des Verfassers ist das
Ziel des Herausgebers. Vielmehr ordnet er die Ansichten des herausgegebnen Autors
den seinen durchweg unter, korrigirt und streicht hiernach, oder bekämpft stehengebliebne ¬
Bruchstücke.
S. 38 füge hinzu: Das Reichsgericht hat Entsch. Bd. 3 S. 27 ff. ein sächsisches
Gesetz vom 4. März 1879 als mit den Reichsgesetzen unverträglich für nicht rechtsbeständig ¬
erklärt.
S. 66 Anm. 3 füge am Schluß hinzu: Ein zweites Heft erschien 1881.
S. 69 Anm. 20. Nach Entsch. d. R. G. Bd. 3 S. 239 entscheidet für die
Berechnung des gemeinen Werths die Zeit der Expropriation, für die des Interesses
die des Urtheils.
S. 144 Anm. 1. Unsre Auffassung theilt die Praxis auch des R. G., siehe
Eccius bei Förster Bd. 1 S. 922.
S. 172. Eccius bei Förster S. 791 Anm. 2 behauptet: „Setzen die Parteien
an die Stelle eines zweifelhaften Verhältnisses bewußt ein andres neues, so ist das
kein Vergleich mehr.“ Wenn also ein Erbschaftsprätendent vergleichshalber mit einer
Geldsumme abgefunden wird — 1. 3 §. 4 D. de transact. 2, 14 — so ist dies kein
Vergleich! Der Satz von Eccius wäre von nicht geringer Tragweite. Eine Begründung ¬
desselben ist nicht versucht.
S. 211 Anm. 6 füge hinzu: Nicht geheilt werden Mängel der Form der Zustimmungserklärung ¬
Dritter zu dem die Auflassung begründenden Vertrag. Entsch.
d. R. G. Bd. 3 S. 257.
S. 330 Anm. 9 lies „Schiedsspruch“ statt „Schiedsvertrag“.
S. 436 Anm. 11 füge hinzu: vgl. ferner Entsch. d. R. G. Bd. 3 S. 261.
S. 520 Z. 12 ff. Der genannte Entwurf ist zum Gesetz erhoben unterm
14. März 1881.
S. 595 Anm. 13 Z. 1. Der Entwurf ist zum Gesetz vom 25. Februar
geworden.
S. 618 Anm. 5. In Uebereinstimmung mit unsern Ausführungen wird Entsch.
d. R. G. Bd. 3 S. 232 anerkannt, daß das Bett eines öffentlichen Flusses gemeines
Eigenthum des Staates ist.
S. 629 Z. 7. Die landespolizeilichen Befugnisse des Staates bezüglich der
Straßen, insbesondre die Wegebaupolizei sind auf die Kommunalverbände nicht übergegangen. ¬
S. 662 Anm. 9. Die Gegenansicht ist angenommen Entsch. d. R. G. Bd. 3 S. 274.
S. 677 Z. 14 lies „Eigenthums“ statt „Eigenthümers"
S. 798 Anm. 5. Gemäß Entsch. des R. G. Bd. 3 S. 326 vollzieht sich die
Abtretung der Grundschuld erst mit der Uebergabe des Grundschuldbriefs nach Analogie ¬
der Inhaberpapiere.
S. 815 Anm. 3 vgl. noch Entsch. d. R. G. Bd. 3 S. 259.
S. 835 Anm. 9 vgl. Entsch. d. R. G. Bd. 3 S. 266.
S. 865 Anm. 11. Für die hier vertretne Ansicht hat sich auch erklärt das R. G.
Entsch. Bd. 3 S. 309.
Halle a. S., Buchdruckerei des Waisenhauses.