Volltext : ¬Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (10)

1020
Nachträge  und  Berichtigungen.
S.  27  füge  nach  Ziff.  3  hinzu:  Das  Buch  von  Förster  wird  nach  dessen  Tode
in  vierter  veränderter  Auflage  herausgegeben  von  M.  E.  Eccius,  bis  jetzt  erster  Band
in  zwei  Lieferungen  1881.  Nicht  Erhaltung  des  fremden  Geisteswerks  in  seiner
Eigenart  und  Ergänzung  und  Fortbildung  desselben  im  Sinne  des  Verfassers  ist  das
Ziel  des  Herausgebers.  Vielmehr  ordnet  er  die  Ansichten  des  herausgegebnen  Autors
den  seinen  durchweg  unter,  korrigirt  und  streicht  hiernach,  oder  bekämpft  stehengebliebne ¬
  Bruchstücke.
S.  38  füge  hinzu:  Das  Reichsgericht  hat  Entsch.  Bd.  3  S.  27  ff.  ein  sächsisches
Gesetz  vom  4.  März  1879  als  mit  den  Reichsgesetzen  unverträglich  für  nicht  rechtsbeständig ¬
  erklärt.
S.  66  Anm.  3  füge  am  Schluß  hinzu:  Ein  zweites  Heft  erschien  1881.
S.  69  Anm.  20.  Nach  Entsch.  d.  R.  G.  Bd.  3  S.  239  entscheidet  für  die
Berechnung  des  gemeinen  Werths  die  Zeit  der  Expropriation,  für  die  des  Interesses
die  des  Urtheils.
S.  144  Anm.  1.  Unsre  Auffassung  theilt  die  Praxis  auch  des  R.  G.,  siehe
Eccius  bei  Förster  Bd.  1  S.  922.
S.  172.  Eccius  bei  Förster  S.  791  Anm.  2  behauptet:  „Setzen  die  Parteien
an  die  Stelle  eines  zweifelhaften  Verhältnisses  bewußt  ein  andres  neues,  so  ist  das
kein  Vergleich  mehr.“  Wenn  also  ein  Erbschaftsprätendent  vergleichshalber  mit  einer
Geldsumme  abgefunden  wird  —  1.  3  §.  4  D.  de  transact.  2,  14  —  so  ist  dies  kein
Vergleich!  Der  Satz  von  Eccius  wäre  von  nicht  geringer  Tragweite.  Eine  Begründung ¬
  desselben  ist  nicht  versucht.
S.  211  Anm.  6  füge  hinzu:  Nicht  geheilt  werden  Mängel  der  Form  der  Zustimmungserklärung ¬
  Dritter  zu  dem  die  Auflassung  begründenden  Vertrag.  Entsch.
d.  R.  G.  Bd.  3  S.  257.
S.  330  Anm.  9  lies  „Schiedsspruch“  statt  „Schiedsvertrag“.
S.  436  Anm.  11  füge  hinzu:  vgl.  ferner  Entsch.  d.  R.  G.  Bd.  3  S.  261.
S.  520  Z.  12  ff.  Der  genannte  Entwurf  ist  zum  Gesetz  erhoben  unterm
14.  März  1881.
S.  595  Anm.  13  Z.  1.  Der  Entwurf  ist  zum  Gesetz  vom  25.  Februar
geworden.
S.  618  Anm.  5.  In  Uebereinstimmung  mit  unsern  Ausführungen  wird  Entsch.
d.  R.  G.  Bd.  3  S.  232  anerkannt,  daß  das  Bett  eines  öffentlichen  Flusses  gemeines
Eigenthum  des  Staates  ist.
S.  629  Z.  7.  Die  landespolizeilichen  Befugnisse  des  Staates  bezüglich  der
Straßen,  insbesondre  die  Wegebaupolizei  sind  auf  die  Kommunalverbände  nicht  übergegangen. ¬

S.  662  Anm.  9.  Die  Gegenansicht  ist  angenommen  Entsch.  d.  R.  G.  Bd.  3  S.  274.
S.  677  Z.  14  lies  „Eigenthums“  statt  „Eigenthümers"
S.  798  Anm.  5.  Gemäß  Entsch.  des  R.  G.  Bd.  3  S.  326  vollzieht  sich  die
Abtretung  der  Grundschuld  erst  mit  der  Uebergabe  des  Grundschuldbriefs  nach  Analogie ¬
  der  Inhaberpapiere.
S.  815  Anm.  3  vgl.  noch  Entsch.  d.  R.  G.  Bd.  3  S.  259.
S.  835  Anm.  9  vgl.  Entsch.  d.  R.  G.  Bd.  3  S.  266.
S.  865  Anm.  11.  Für  die  hier  vertretne  Ansicht  hat  sich  auch  erklärt  das  R.  G.
Entsch.  Bd.  3  S.  309.
Halle  a.  S.,  Buchdruckerei  des  Waisenhauses.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer