216 II. Buch. Verfahren in erster Instanz. I. Abschn. Verfahren v. d. Landgerichten.
Substantiirung an Thatsachen und Beweismitteln aufgestellt wird,
überhaupt Alles, was als Grundlage für die künftige Entscheidung berücksichtigt ¬
werden soll, bei Vermeidung der Präklusion (vgl. übrigens §. 491.) vor
dem Kommissär vorgebracht werden. Das Gesetz hat damit das Princip des
schriftlichen Verfahrens mit mündlicher Schlußverhandlung adoptirt (vgl. Hann.
Pr. S. 3100 ff. 6026 ff. 6033.) und hat dieser grundsätzlichen Anschauung in
den §§. 315. 319. unzweideutigen Ausdruck gegeben. Mot.- Der beauftragte
Richter hat hiernach das Parteivorbringen nicht blos entgegenzunehmen und
zum Protokoll festzustellen, sondern er hat positiv darauf hinzuwirken, daß die
Parteien sich über die in Nr. 1—3. hervorgehobenen Punkte erklären und diese
Erklärung nach den angegebenen Gesichtspunkten im Protokoll zur Darstellung
zu bringen.
Ueber den Gegensatz von Ansprüchen und Angriffs- und Vertheidigungsmitteln ¬
s. §§. 136 u. 137. Zu jedem Anspruch und zu jedem Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel muß im Protokoll bemerkt werden, ob es streitig oder
unbestritten ist. Für die Bezeichnung der Beweismittel sind die Vorschriften
des sechsten bis zehnten Titels maßgebend.
II. Das Verfahren vor dem Kommissär soll sich nach den Vorschriften ¬
über das amtsgerichtliche Verfahren richten, selbstverständlich, soweit ¬
letztere mit den Vorschriften des gegenwärtigen Titels vereinbar sind,
was nur in sehr beschränktem Maaße der Fall ist. Es findet also kein Anwaltszwang ¬
statt (§. 74. Abs. 2.). Dem beauftragten Richter stehen ferner
alle Befugnisse zu, welche dem Amtsrichter in der mündlichen Verhandlung
§§. 130 ff.) eingeräumt sind (§. 456), namentlich das Fragerecht (§. 130.)
die Befugniß, das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien zur Aufklärung ¬
des Sachverhältnisses anzuordnen (§. 132.), auch nöthigenfalls nach
§. 135. Sachverständige beizuziehen (vgl. N.D.E. §. 743. Abs. 3.). Für
Zustellungen kann die Vermittlung des Gerichtsschreibers in Anspruch genommen ¬
werden (§. 152. Abs. 2.). Von den besondern Bestimmungen über das
amtsgerichtliche Verfahren (§§. 457 ff.) ist nur der §. 464. anwendbar, s. III.
III. Durch die Bestimmung des Schlußsatzes, daß das Verfahren vor
dem Kommissär von Amtswegen bis zur Spruchreife fortzusetzen ¬
ist, in Verbindung mit der durch §. 319. Abs. 1. Satz 2. noch verschärften ¬
Verpflichtung des letzteren, darauf hinzuwirken, daß die Parteien über
alle erheblichen Thatsachen sich erklären und die sachdienlichen Anträge stellen
(§. 464.), sucht die C.P.O. den Gefahren des Eventualprinzips entgegenzuwirken. ¬
Letzeres gilt übrigens nur für die Gesammtheit der Verhandlung vor
dem Kommissär; zerfällt letztere in mehrere Termine, so tritt, auch wenn faktisch ¬
eine Trennung im Sinne des §. 137. stattgefunden haben sollte, eine Präklusion ¬
erst mit dem Schluß des Verfahrens vor dem Kommissär ein; denn
erst dann steht fest, daß die Erklärung vor letzterem „unterblieben" ist (§. 319.):
die Verhandlung ist eine „fortgesetzte", §. 315. Abs. 2. vgl. Mot. S. 239,
oben mit S. 242. u. Endemann II. S. 180. Struckmann-Koch S. 275. N. 2. (un¬