Metadaten : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

216  II.  Buch.  Verfahren  in  erster  Instanz.  I.  Abschn.  Verfahren  v.  d.  Landgerichten.
Substantiirung  an  Thatsachen  und  Beweismitteln  aufgestellt  wird,
überhaupt  Alles,  was  als  Grundlage  für  die  künftige  Entscheidung  berücksichtigt ¬
  werden  soll,  bei  Vermeidung  der  Präklusion  (vgl.  übrigens  §.  491.)  vor
dem  Kommissär  vorgebracht  werden.  Das  Gesetz  hat  damit  das  Princip  des
schriftlichen  Verfahrens  mit  mündlicher  Schlußverhandlung  adoptirt  (vgl.  Hann.
Pr.  S.  3100  ff.  6026  ff.  6033.)  und  hat  dieser  grundsätzlichen  Anschauung  in
den  §§.  315.  319.  unzweideutigen  Ausdruck  gegeben.  Mot.-  Der  beauftragte
Richter  hat  hiernach  das  Parteivorbringen  nicht  blos  entgegenzunehmen  und
zum  Protokoll  festzustellen,  sondern  er  hat  positiv  darauf  hinzuwirken,  daß  die
Parteien  sich  über  die  in  Nr.  1—3.  hervorgehobenen  Punkte  erklären  und  diese
Erklärung  nach  den  angegebenen  Gesichtspunkten  im  Protokoll  zur  Darstellung
zu  bringen.
Ueber  den  Gegensatz  von  Ansprüchen  und  Angriffs-  und  Vertheidigungsmitteln ¬
  s.  §§.  136  u.  137.  Zu  jedem  Anspruch  und  zu  jedem  Angriffs-  oder
Vertheidigungsmittel  muß  im  Protokoll  bemerkt  werden,  ob  es  streitig  oder
unbestritten  ist.  Für  die  Bezeichnung  der  Beweismittel  sind  die  Vorschriften
des  sechsten  bis  zehnten  Titels  maßgebend.
II.  Das  Verfahren  vor  dem  Kommissär  soll  sich  nach  den  Vorschriften ¬
  über  das  amtsgerichtliche  Verfahren  richten,  selbstverständlich,  soweit ¬
  letztere  mit  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Titels  vereinbar  sind,
was  nur  in  sehr  beschränktem  Maaße  der  Fall  ist.  Es  findet  also  kein  Anwaltszwang ¬
  statt  (§.  74.  Abs.  2.).  Dem  beauftragten  Richter  stehen  ferner
alle  Befugnisse  zu,  welche  dem  Amtsrichter  in  der  mündlichen  Verhandlung
§§.  130  ff.)  eingeräumt  sind  (§.  456),  namentlich  das  Fragerecht  (§.  130.)
die  Befugniß,  das  persönliche  Erscheinen  einer  oder  beider  Parteien  zur  Aufklärung ¬
  des  Sachverhältnisses  anzuordnen  (§.  132.),  auch  nöthigenfalls  nach
§.  135.  Sachverständige  beizuziehen  (vgl.  N.D.E.  §.  743.  Abs.  3.).  Für
Zustellungen  kann  die  Vermittlung  des  Gerichtsschreibers  in  Anspruch  genommen ¬
  werden  (§.  152.  Abs.  2.).  Von  den  besondern  Bestimmungen  über  das
amtsgerichtliche  Verfahren  (§§.  457  ff.)  ist  nur  der  §.  464.  anwendbar,  s.  III.
III.  Durch  die  Bestimmung  des  Schlußsatzes,  daß  das  Verfahren  vor
dem  Kommissär  von  Amtswegen  bis  zur  Spruchreife  fortzusetzen ¬
  ist,  in  Verbindung  mit  der  durch  §.  319.  Abs.  1.  Satz  2.  noch  verschärften ¬
  Verpflichtung  des  letzteren,  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Parteien  über
alle  erheblichen  Thatsachen  sich  erklären  und  die  sachdienlichen  Anträge  stellen
(§.  464.),  sucht  die  C.P.O.  den  Gefahren  des  Eventualprinzips  entgegenzuwirken. ¬
  Letzeres  gilt  übrigens  nur  für  die  Gesammtheit  der  Verhandlung  vor
dem  Kommissär;  zerfällt  letztere  in  mehrere  Termine,  so  tritt,  auch  wenn  faktisch ¬
  eine  Trennung  im  Sinne  des  §.  137.  stattgefunden  haben  sollte,  eine  Präklusion ¬
  erst  mit  dem  Schluß  des  Verfahrens  vor  dem  Kommissär  ein;  denn
erst  dann  steht  fest,  daß  die  Erklärung  vor  letzterem  „unterblieben"  ist  (§.  319.):
die  Verhandlung  ist  eine  „fortgesetzte",  §.  315.  Abs.  2.  vgl.  Mot.  S.  239,
oben  mit  S.  242.  u.  Endemann  II.  S.  180.  Struckmann-Koch  S.  275.  N.  2.  (un¬
            
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