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Weise und Form der Willenserklärung.
schriften des materiellen Rechtes, so daß die Geltung der Geschäfte von
ihrer Beobachtung abhing. Indessen wirkten zweifellos Erwägungen
prozessualischer Zweckmäßigkeit auch im preußischen Rechte.
Sind es doch vorzugsweise prozessualische Gesichtspunkte, welche
den Zwang zur Schriftlichkeit empfehlen.
In Ermangelung schriftlicher Beurkundung sind die Parteien im
Prozeß zum Beweise bestrittener Behauptungen vorzugsweise auf Eide
verwiesen, seien dies Eide von Zeugen, seien es solche der Parteien. Eide
sind aber nur zu oft unzuverlässig. Die Notwendigkeit der Vernehmung
von Zeugen ferner verlängert häufig die Dauer der Prozesse.
Außerdem bleibt, wenn formloser Abschluß genügt, in vielen Fällen
zweifelhaft, ob die mündliche Verhandlung ein bindendes Ergebnis
hatte, namentlich ob sie zu voller Einigung der Parteien führte, oder
ob bloß vorbereitende-Beredungen stattfanden, welche eine Einigung noch
nicht bewirkten. Ist Schriftlichkeit erforderlich, so ist dem Richter der
Zweifel hierüber in der Regel erspart.
III. Immerhin ist die Notwendigkeit einer Form für Rechtsgeschäfte ¬
eine Fessel, welche der lebhafte Verkehr in Deutschland seit Ende
des neunzehnten Jahrhunderts widerwillig ertrug, oft auch um der
Stempelkosten willen verschmähte. Die Abneigung der Bevölkerung, sich
den Formvorschriften zu fügen, beeinflußte die neuere deutsche Gesetzgebung. ¬
Die französische Behandlungsweise, wohl praktisch, aber systematisch ¬
nicht folgerecht, wurde in den deutschen Gebieten des französischen
Rechtes durch das E. G. zur Z. P. O. § 14 Ziff. 2 vom 1. Oktober 1879
an beseitigt. Schon früher hatte Art. 317 des alten H. G. B. für
ganz Deutschland bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der Verträge
von schriftlicher Abfassung oder anderen Förmlichkeiten unabhängig gemacht. ¬
Denn mit der Beweglichkeit des Handels schienen Formen unvereinbar, ¬
insbesondere aber fand man, daß die künstlichen, kasuistischen
Vorschriften des A. L. R. über die rechtlichen Folgen der Nichtbefolgung
der Schriftform auf den Handelsverkehr nicht paßten. Da sich nun das
alte H. G. B. keineswegs auf Regelung von Tatbeständen beschränkte,
die dem Handel wirtschaftlich zugehörten oder wenigstens historisch oder
wirtschaftlich nahe mit ihm verwandt waren, sondern große Teile des
Verkehrsrechtes überhaupt seinen Vorschriften unterwarf, da die Bestimmungen ¬
des H. G. B. nicht bloß auf Geschäfte der Kaufleute untereinander, ¬
sondern auch bei einseitigen Handelsgeschäften auf beide Kon¬