Volltext : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

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Weise  und  Form  der  Willenserklärung.
schriften  des  materiellen  Rechtes,  so  daß  die  Geltung  der  Geschäfte  von
ihrer  Beobachtung  abhing.  Indessen  wirkten  zweifellos  Erwägungen
prozessualischer  Zweckmäßigkeit  auch  im  preußischen  Rechte.
Sind  es  doch  vorzugsweise  prozessualische  Gesichtspunkte,  welche
den  Zwang  zur  Schriftlichkeit  empfehlen.
In  Ermangelung  schriftlicher  Beurkundung  sind  die  Parteien  im
Prozeß  zum  Beweise  bestrittener  Behauptungen  vorzugsweise  auf  Eide
verwiesen,  seien  dies  Eide  von  Zeugen,  seien  es  solche  der  Parteien.  Eide
sind  aber  nur  zu  oft  unzuverlässig.  Die  Notwendigkeit  der  Vernehmung
von  Zeugen  ferner  verlängert  häufig  die  Dauer  der  Prozesse.
Außerdem  bleibt,  wenn  formloser  Abschluß  genügt,  in  vielen  Fällen
zweifelhaft,  ob  die  mündliche  Verhandlung  ein  bindendes  Ergebnis
hatte,  namentlich  ob  sie  zu  voller  Einigung  der  Parteien  führte,  oder
ob  bloß  vorbereitende-Beredungen  stattfanden,  welche  eine  Einigung  noch
nicht  bewirkten.  Ist  Schriftlichkeit  erforderlich,  so  ist  dem  Richter  der
Zweifel  hierüber  in  der  Regel  erspart.
III.  Immerhin  ist  die  Notwendigkeit  einer  Form  für  Rechtsgeschäfte ¬
  eine  Fessel,  welche  der  lebhafte  Verkehr  in  Deutschland  seit  Ende
des  neunzehnten  Jahrhunderts  widerwillig  ertrug,  oft  auch  um  der
Stempelkosten  willen  verschmähte.  Die  Abneigung  der  Bevölkerung,  sich
den  Formvorschriften  zu  fügen,  beeinflußte  die  neuere  deutsche  Gesetzgebung. ¬
  Die  französische  Behandlungsweise,  wohl  praktisch,  aber  systematisch ¬
  nicht  folgerecht,  wurde  in  den  deutschen  Gebieten  des  französischen
Rechtes  durch  das  E.  G.  zur  Z.  P.  O.  §  14  Ziff.  2  vom  1.  Oktober  1879
an  beseitigt.  Schon  früher  hatte  Art.  317  des  alten  H.  G.  B.  für
ganz  Deutschland  bei  Handelsgeschäften  die  Gültigkeit  der  Verträge
von  schriftlicher  Abfassung  oder  anderen  Förmlichkeiten  unabhängig  gemacht. ¬
  Denn  mit  der  Beweglichkeit  des  Handels  schienen  Formen  unvereinbar, ¬
  insbesondere  aber  fand  man,  daß  die  künstlichen,  kasuistischen
Vorschriften  des  A.  L.  R.  über  die  rechtlichen  Folgen  der  Nichtbefolgung
der  Schriftform  auf  den  Handelsverkehr  nicht  paßten.  Da  sich  nun  das
alte  H.  G.  B.  keineswegs  auf  Regelung  von  Tatbeständen  beschränkte,
die  dem  Handel  wirtschaftlich  zugehörten  oder  wenigstens  historisch  oder
wirtschaftlich  nahe  mit  ihm  verwandt  waren,  sondern  große  Teile  des
Verkehrsrechtes  überhaupt  seinen  Vorschriften  unterwarf,  da  die  Bestimmungen ¬
  des  H.  G.  B.  nicht  bloß  auf  Geschäfte  der  Kaufleute  untereinander, ¬
  sondern  auch  bei  einseitigen  Handelsgeschäften  auf  beide  Kon¬
            
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