Volltext : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

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§  134.  Formzwang  und  Formfreiheit.
verträge  und  Werkverträge,  welche  eine  Geschäftsbesorgung  enthalten,
§  675  B.  G.  B.
Aber  das  Schweigen  verpflichtet  den  Nichtkaufmann  -  auch  den
Rechtsanwalt,  §  30  Rechtsanwaltsordnung  —  zwar  zum  Schadensersatz, ¬
  gilt  jedoch  ihm  gegenüber  nicht  als  Annahme.  Denn  eine
pünktliche  Beantwortung,  wie  sie  beim  Kaufmann  vorausgesetzt  werden
kann,  ist  bei  Nichtkaufleuten  nicht  in  gleicher  Weise  allgemeine  Regel.
§  134.  Formzwang  und  Formfreiheit.
I.  In  der  Jugendzeit  der  Völker  spielen  sich  die  Rechtshandlungen
mittels  bestimmter
Rechtsgeschäfte  und  prozessualischer  Streit  —
typischer  Worte  und  unter  Symbolen  ab,  welche  die  Bedeutung  der
Handlung  sichtbar,  plastisch,  oft  poesievoll  vorführen.  So  geschah  es  in
den  Anfängen  Roms,  vor  allem  aber  nach  altem  deutschen  Rechte.?
Später  vollziehen  sich  die  Rechtshandlungen  streng  geschäftsmäßig,  die
alten  Formen  verlieren  ihre  Bedeutung.
II.  Das  gemeine  Recht  machte  in  ziemlich  radikaler  Weise  die
Formlosigkeit  der  Rechtshandlungen,  vor  allem  bei  den  obligatorischen
Geschäften  zur  Regels;  nur  wenige  Ausnahmen  erhielten  sich.
Andere  Bahnen  schlugen  die  französische  und  insbesondere  die
preußische  Gesetzgebung  ein.  Dies  geschah  in  verschiedener  Art.
Der  Code  civil  art.  13434  verlangt  zwar  notarielle  Errichtung  oder
Privaturkunde  für  alle  Geschäfte,  deren  Wert  150  Franks  überschreitet,
macht  aber  die  Geltung  der  Geschäfte  nicht  hiervon  abhängig,  begnügt
sich  vielmehr  mit  dem  Ausschluß  des  Zeugenbeweises  hinsichtlich  derselben.
Dies  vorbehaltlich  der  besonderen  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches.5
Das  A.  L.  R.  I,  5  §§  131  ff.“  verlangte  schriftliche  Errichtung  eines
jeden  Vertrages,  bei  welchem  der  Wert  des  Gegenstandes  sich  auf  über
50  Taler  belief,  nicht  minder  für  zahlreiche  einseitige  Willenserklärungen
von  solchem  Betrag  und  mehrfach  auch  für  Geschäfte,  deren  Wert
50  Taler  nicht  überstieg.  Diese  Bestimmungen  hatten  nicht  wie  im
französischen  Rechte  bloß  prozessualische  Folgen,  sondern  bildeten  Vor1) ¬
  Gierke,  D.  P.  R.  Bd.  1  S.  289;  Dernburg,  Pand.  Bd.  1  §  97  Anm.  1  Angef.
2)  Häusler,  Institutionen  des  D.  P.  R.  Bd.  1  S.  68;  Stobbe=Lehmann  D.  P.  R.
Bd.  3  §  210  und  dort  Angef.
Lothar  Seuffert,  Geschichte  der  obligatorischen  Verträge  1881.
Zachariä=Crome,  Franz.  Zivilrecht  Bd.  4  S.  597.
5)  Code  de  com.  art.  40,  41,  49,  109.
6)  Dernburg,  Preuß.  P.  R.  Bd.  1  §§  94ff.
            
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