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§ 134. Formzwang und Formfreiheit.
verträge und Werkverträge, welche eine Geschäftsbesorgung enthalten,
§ 675 B. G. B.
Aber das Schweigen verpflichtet den Nichtkaufmann - auch den
Rechtsanwalt, § 30 Rechtsanwaltsordnung — zwar zum Schadensersatz, ¬
gilt jedoch ihm gegenüber nicht als Annahme. Denn eine
pünktliche Beantwortung, wie sie beim Kaufmann vorausgesetzt werden
kann, ist bei Nichtkaufleuten nicht in gleicher Weise allgemeine Regel.
§ 134. Formzwang und Formfreiheit.
I. In der Jugendzeit der Völker spielen sich die Rechtshandlungen
mittels bestimmter
Rechtsgeschäfte und prozessualischer Streit —
typischer Worte und unter Symbolen ab, welche die Bedeutung der
Handlung sichtbar, plastisch, oft poesievoll vorführen. So geschah es in
den Anfängen Roms, vor allem aber nach altem deutschen Rechte.?
Später vollziehen sich die Rechtshandlungen streng geschäftsmäßig, die
alten Formen verlieren ihre Bedeutung.
II. Das gemeine Recht machte in ziemlich radikaler Weise die
Formlosigkeit der Rechtshandlungen, vor allem bei den obligatorischen
Geschäften zur Regels; nur wenige Ausnahmen erhielten sich.
Andere Bahnen schlugen die französische und insbesondere die
preußische Gesetzgebung ein. Dies geschah in verschiedener Art.
Der Code civil art. 13434 verlangt zwar notarielle Errichtung oder
Privaturkunde für alle Geschäfte, deren Wert 150 Franks überschreitet,
macht aber die Geltung der Geschäfte nicht hiervon abhängig, begnügt
sich vielmehr mit dem Ausschluß des Zeugenbeweises hinsichtlich derselben.
Dies vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.5
Das A. L. R. I, 5 §§ 131 ff.“ verlangte schriftliche Errichtung eines
jeden Vertrages, bei welchem der Wert des Gegenstandes sich auf über
50 Taler belief, nicht minder für zahlreiche einseitige Willenserklärungen
von solchem Betrag und mehrfach auch für Geschäfte, deren Wert
50 Taler nicht überstieg. Diese Bestimmungen hatten nicht wie im
französischen Rechte bloß prozessualische Folgen, sondern bildeten Vor1) ¬
Gierke, D. P. R. Bd. 1 S. 289; Dernburg, Pand. Bd. 1 § 97 Anm. 1 Angef.
2) Häusler, Institutionen des D. P. R. Bd. 1 S. 68; Stobbe=Lehmann D. P. R.
Bd. 3 § 210 und dort Angef.
Lothar Seuffert, Geschichte der obligatorischen Verträge 1881.
Zachariä=Crome, Franz. Zivilrecht Bd. 4 S. 597.
5) Code de com. art. 40, 41, 49, 109.
6) Dernburg, Preuß. P. R. Bd. 1 §§ 94ff.