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§ 133. Stillschweigen.
nicht besondere Gründe dafür sprechen, z. B. eine Geschäftsverbindung,
zu keinem Vertrag durch die Annahme der Ware, auch nicht zu einem
Verwahrungsvertrag. Der Adressat hat also nicht bezüglich ihrer
nach § 690 für die Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten ¬
anzuwenden pflegt. Vorsätzliche Sachbeschädigung ist widerrechtlich
und wird nach § 823 schadensersatzpflichtig machen. In Fällen bloßer
Fahrlässigkeit wird dem Adressaten meist § 254 zugute kommen.' Ein
Kaufmann hat die von seinem Geschäftsfreunde mit einem Antrage zugesendeten ¬
Waren nach Maßgabe des H. G. B. § 362 Abs. 2 sorgfältig
vor Schaden zu bewahren.
III. Bestehen einer Geschäftsverbindung ist ein wichtiges, wenn
auch nicht allein entscheidendes Moment über die Bedeutung des
Schweigens gegenüber einer Erklärung.s
Schweigen wird meist als Einverständnis zu gelten haben, wenn
eine Partei nach mündlichem Abschluß eines Vertrags schriftlich dessen
Inhalt feststellt, die Feststellung der anderen Partei mitteilt, diese aber
darauf schweigt"; ebenso wenn eine Partei nach dem Geschäftsschluß ihrem
Mitkontrahenten erklärt, daß sie den geschlossenen Vertrag in einer bestimmten ¬
Weise verstehe, ihn in einer gewissen Art ausführen wolle,
oder auch, wenn ein Beauftragter seinem Auftraggeber mitteilt, wie er
den Auftrag auszuführen gedenkt, und dieser hierzu schweigt.
IV. Folgende Bestimmungen enthält für Kaufleute H. G. B. § 362.
1. Ein Antrag an einen Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung ¬
von Geschäften für andere mit sich bringt, gilt, wenn der Kaufman ¬
nicht unverzüglich ablehnt, durch Schweigen als angenommen, falls
der Antrag in dessen Geschäftsbetrieb einschlägt, und der Antragsteller
mit dem Kaufmann in Geschäftsverbindung steht.
Buchh. 1901 Sp. 7586 und 9015: Die unbestellten Zusendungen. — Vgl. auch
Obst. Gerichtshof zu Wien v. 21. Febr. 1900; Seufferts Arch. Bd. 56 S. 170 n. 98.
7) Ohne weiteres die Sache auf die Straße zu werfen, wie Joseph a. a. O.
meint, ist freilich in der Regel nicht zulässig.
8) über Schweigen gegenüber Vermerken auf einer Faktura vgl. unten Bd. 2
Abt. 2 § 171 II.
9) R.O. H.G. Bd. 11 S. 432 entschied, daß, wenn nach Abschluß eines verbindlichen ¬
Vertrages eine Mitteilung, wie sie im Handelsverkehre üblich sei, erfolge,
um eine urkundliche Feststellung der Eingehung des Vertrages und der Rechte und
Pflichten aus demselben herbeizuführen, das Prinzip von Treu und Glauben zur
unverzüglichen Beantwortung verpflichte, vgl. R.O. H.G. Bd. 15 S. 93. Außerhalb
des Handelsverkehres wird Gleiches in der Regel anzunehmen sein.