Volltext : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

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§  133.  Stillschweigen.
nicht  besondere  Gründe  dafür  sprechen,  z.  B.  eine  Geschäftsverbindung,
zu  keinem  Vertrag  durch  die  Annahme  der  Ware,  auch  nicht  zu  einem
Verwahrungsvertrag.  Der  Adressat  hat  also  nicht  bezüglich  ihrer
nach  §  690  für  die  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten ¬
  anzuwenden  pflegt.  Vorsätzliche  Sachbeschädigung  ist  widerrechtlich
und  wird  nach  §  823  schadensersatzpflichtig  machen.  In  Fällen  bloßer
Fahrlässigkeit  wird  dem  Adressaten  meist  §  254  zugute  kommen.'  Ein
Kaufmann  hat  die  von  seinem  Geschäftsfreunde  mit  einem  Antrage  zugesendeten ¬
  Waren  nach  Maßgabe  des  H.  G.  B.  §  362  Abs.  2  sorgfältig
vor  Schaden  zu  bewahren.
III.  Bestehen  einer  Geschäftsverbindung  ist  ein  wichtiges,  wenn
auch  nicht  allein  entscheidendes  Moment  über  die  Bedeutung  des
Schweigens  gegenüber  einer  Erklärung.s
Schweigen  wird  meist  als  Einverständnis  zu  gelten  haben,  wenn
eine  Partei  nach  mündlichem  Abschluß  eines  Vertrags  schriftlich  dessen
Inhalt  feststellt,  die  Feststellung  der  anderen  Partei  mitteilt,  diese  aber
darauf  schweigt";  ebenso  wenn  eine  Partei  nach  dem  Geschäftsschluß  ihrem
Mitkontrahenten  erklärt,  daß  sie  den  geschlossenen  Vertrag  in  einer  bestimmten ¬
  Weise  verstehe,  ihn  in  einer  gewissen  Art  ausführen  wolle,
oder  auch,  wenn  ein  Beauftragter  seinem  Auftraggeber  mitteilt,  wie  er
den  Auftrag  auszuführen  gedenkt,  und  dieser  hierzu  schweigt.
IV.  Folgende  Bestimmungen  enthält  für  Kaufleute  H.  G.  B.  §  362.
1.  Ein  Antrag  an  einen  Kaufmann,  dessen  Gewerbebetrieb  die  Besorgung ¬
  von  Geschäften  für  andere  mit  sich  bringt,  gilt,  wenn  der  Kaufman ¬
  nicht  unverzüglich  ablehnt,  durch  Schweigen  als  angenommen,  falls
der  Antrag  in  dessen  Geschäftsbetrieb  einschlägt,  und  der  Antragsteller
mit  dem  Kaufmann  in  Geschäftsverbindung  steht.
Buchh.  1901  Sp.  7586  und  9015:  Die  unbestellten  Zusendungen.  —  Vgl.  auch
Obst.  Gerichtshof  zu  Wien  v.  21.  Febr.  1900;  Seufferts  Arch.  Bd.  56  S.  170  n.  98.
7)  Ohne  weiteres  die  Sache  auf  die  Straße  zu  werfen,  wie  Joseph  a.  a.  O.
meint,  ist  freilich  in  der  Regel  nicht  zulässig.
8)  über  Schweigen  gegenüber  Vermerken  auf  einer  Faktura  vgl.  unten  Bd.  2
Abt.  2  §  171  II.
9)  R.O.  H.G.  Bd.  11  S.  432  entschied,  daß,  wenn  nach  Abschluß  eines  verbindlichen ¬
  Vertrages  eine  Mitteilung,  wie  sie  im  Handelsverkehre  üblich  sei,  erfolge,
um  eine  urkundliche  Feststellung  der  Eingehung  des  Vertrages  und  der  Rechte  und
Pflichten  aus  demselben  herbeizuführen,  das  Prinzip  von  Treu  und  Glauben  zur
unverzüglichen  Beantwortung  verpflichte,  vgl.  R.O.  H.G.  Bd.  15  S.  93.  Außerhalb
des  Handelsverkehres  wird  Gleiches  in  der  Regel  anzunehmen  sein.
            
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