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ob ein handelsgewerblicher Geschäftsbetrieb vorliege, auch
außerhalb der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Aktien16) ¬
gesellschaft folgenschwer vorkommt.
Während anderweit die Kaufmannseigenschaft erworben
und erwiesen werden muß, soll sie den Kommanditgesellschaften
auf Aktien und den Aktiengesellschaften angeboren sein. Mit
anderen Worten, wo bei denselben der handelsgewerbliche
Geschäftsbetrieb nicht vorhanden ist, wird derselbe, um ihnen
in den Kreis der Handelsgesellschaften Einlaß zu verschaffen,
fingirt.
Für Preußen ist durch diese Fiktion") die im Gesellschaftsrecht ¬
bestandene Trennung der Aktiengesellschaften beseitigt ¬
und ein Fortschritt bewerkstelligt. Für die an die Gesetzgebung ¬
gerichtete Frage ist durch diese Nothlüge eine Antwort
auf Zeit gegeben, aber nicht eine Lösung gewährt; dieselbe
muß im Gesellschaftsrecht erfolgen.
Nachdem durch Gesetzeswort den Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien die Kaufmannseigenschaft
immanent geworden ist, haben sie die Rechte und Pflichten,
welche das Handelsgesetzbuch in seinem ganzen Umfange den
Kaufleuten 1s) zutheilt, überkommen.)
16) Vgl. das Erk. des Ober=Tribunals in Berlin v. 19. Januar
1870 in Striethorst Archiv B. 80 S. 237, Bemerkungen hierzu im
deutschen Handelsblatt Jahrg. 1871. S. 322.
17) Vgl. Ihering, Geist des römischen Rechts 1. Auflg. Bd. 3.
S. 287 ff.
13) Ausgeschlossen dürfte nicht sein, einzelne Aktiengesellschaften
als Kleinkaufleute zu beurtheilen und danach eine Beweisführung
durch Handels= oder Geschäftsbücher zu bemessen. Auch der Art. 10
§. 2 Hgb's. dürfte hierbei nicht entgegenstehen, denn man konnte hier
nicht auf eine Erweiterung der Handelsgesellschaften, wie sie bewerkstelligt ¬
wurden, vermuthen.
19) Art. 282. 289. 290. 291. 292. 297. 300. 301. 306. 309—
311. 313. 323. 344. 361. 378. 380. 388. 420. Vgl. v. Hahn, Kommentar -
2. Aflg. Bd. 1. S. 17. 25. Endemann, Kommentar S. 11.,
Staudinger a a. O. S. 211. Auch das Hülfspersonal hat den
Karakter der Handelsbevollmächtigten und Handelsgehülfen erlangt
und greifen dorthin die Art. 47 ff. 57 ff. Platz; vielleicht wird man
geneigt sein für nicht handeltreibende Aktiengesellschaften das Gesindedienstverhältniß ¬
Art. 65 Hgb's. begrifflich zu erweiten.