fullscreen : Keyssner, Hugo: ¬Die Aktiengesellschaften und die Kommanditgesellschaften auf Aktien unter dem Reichs-Gesetz vom 11. Juni 1870

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ob  ein  handelsgewerblicher  Geschäftsbetrieb  vorliege,  auch
außerhalb  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  und  der  Aktien16) ¬

gesellschaft  folgenschwer  vorkommt.
Während  anderweit  die  Kaufmannseigenschaft  erworben
und  erwiesen  werden  muß,  soll  sie  den  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  und  den  Aktiengesellschaften  angeboren  sein.  Mit
anderen  Worten,  wo  bei  denselben  der  handelsgewerbliche
Geschäftsbetrieb  nicht  vorhanden  ist,  wird  derselbe,  um  ihnen
in  den  Kreis  der  Handelsgesellschaften  Einlaß  zu  verschaffen,
fingirt.
Für  Preußen  ist  durch  diese  Fiktion")  die  im  Gesellschaftsrecht ¬
  bestandene  Trennung  der  Aktiengesellschaften  beseitigt ¬
  und  ein  Fortschritt  bewerkstelligt.  Für  die  an  die  Gesetzgebung ¬
  gerichtete  Frage  ist  durch  diese  Nothlüge  eine  Antwort
auf  Zeit  gegeben,  aber  nicht  eine  Lösung  gewährt;  dieselbe
muß  im  Gesellschaftsrecht  erfolgen.
Nachdem  durch  Gesetzeswort  den  Aktiengesellschaften  und
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  die  Kaufmannseigenschaft
immanent  geworden  ist,  haben  sie  die  Rechte  und  Pflichten,
welche  das  Handelsgesetzbuch  in  seinem  ganzen  Umfange  den
Kaufleuten  1s)  zutheilt,  überkommen.)
16)  Vgl.  das  Erk.  des  Ober=Tribunals  in  Berlin  v.  19.  Januar
1870  in  Striethorst  Archiv  B.  80  S.  237,  Bemerkungen  hierzu  im
deutschen  Handelsblatt  Jahrg.  1871.  S.  322.
17)  Vgl.  Ihering,  Geist  des  römischen  Rechts  1.  Auflg.  Bd.  3.
S.  287  ff.
13)  Ausgeschlossen  dürfte  nicht  sein,  einzelne  Aktiengesellschaften
als  Kleinkaufleute  zu  beurtheilen  und  danach  eine  Beweisführung
durch  Handels=  oder  Geschäftsbücher  zu  bemessen.  Auch  der  Art.  10
§.  2  Hgb's.  dürfte  hierbei  nicht  entgegenstehen,  denn  man  konnte  hier
nicht  auf  eine  Erweiterung  der  Handelsgesellschaften,  wie  sie  bewerkstelligt ¬
  wurden,  vermuthen.
19)  Art.  282.  289.  290.  291.  292.  297.  300.  301.  306.  309—
311.  313.  323.  344.  361.  378.  380.  388.  420.  Vgl.  v.  Hahn,  Kommentar -
  2.  Aflg.  Bd.  1.  S.  17.  25.  Endemann,  Kommentar  S.  11.,
Staudinger  a  a.  O.  S.  211.  Auch  das  Hülfspersonal  hat  den
Karakter  der  Handelsbevollmächtigten  und  Handelsgehülfen  erlangt
und  greifen  dorthin  die  Art.  47  ff.  57  ff.  Platz;  vielleicht  wird  man
geneigt  sein  für  nicht  handeltreibende  Aktiengesellschaften  das  Gesindedienstverhältniß ¬
  Art.  65  Hgb's.  begrifflich  zu  erweiten.
            
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