Metadaten : Mühlenbruch, Christian Friedrich: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechts

Besonderer  Theil.
Erstes  Buch.
Das  Personenrecht.
Erstes  Capitel.
Vom  Rechtssubjeet  (persona)  überhaupt.
§.  49.
I.  Begriff  von  Person.
derson  oder  Persönlichkeit  ist  die  Eigenschaft  eines  Menschen, ¬
  wonach  derselbe  als  rechtsfähiges  Subject  betrachtet
wird
Es  werden  aber  auch  bestimmte  rechtliche  Qualitäten =
  eines  und  desselben  Menschen  durch  persona  bezeichnet =
  2);  daher  die  sprichwörtliche  Redensart  der  Neueren:
unus  homo  plures  sustinere  potest  personas.  Ferner
giebt  es  einen  abgeleiteten  oder  künstlichen  Begriff  von  persona, =
  indem  Persönlichkeit  oder  Rechtsfähigkeit  auf  Etwas
außer  dem  einzelnen  Menschen  bezogen  wird
Man
nennt  dies  eine  juristische,  moralische,  fingirte,  auch  wohl
mystische  Person,  und  in  Beziehung  auf  eine  besonders
wichtige  Art  dieser  juristischen  Persönlichkeit  sagen  die
Neueren:  plures  homines  unam  sustinere  possunt  per
sonam.
1)  Darum  wird  dem  servus  die  persona  abgesprochen;  so  in  Nov.
Theod.  Cod.  24.  §.  2.  und  bei  Theophilus  in  der  Paraphrase  ad
pr.  1.  de  stiputat.  serror.  —  Doch  wird  der  Ausdruck  im  vulgären
Sinne  auch  auf  servi  bezegen,  z.  V.  Gaj.  l.  §.  49.  50.
            
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