Besonderer Theil.
Erstes Buch.
Das Personenrecht.
Erstes Capitel.
Vom Rechtssubjeet (persona) überhaupt.
§. 49.
I. Begriff von Person.
derson oder Persönlichkeit ist die Eigenschaft eines Menschen, ¬
wonach derselbe als rechtsfähiges Subject betrachtet
wird
Es werden aber auch bestimmte rechtliche Qualitäten =
eines und desselben Menschen durch persona bezeichnet =
2); daher die sprichwörtliche Redensart der Neueren:
unus homo plures sustinere potest personas. Ferner
giebt es einen abgeleiteten oder künstlichen Begriff von persona, =
indem Persönlichkeit oder Rechtsfähigkeit auf Etwas
außer dem einzelnen Menschen bezogen wird
Man
nennt dies eine juristische, moralische, fingirte, auch wohl
mystische Person, und in Beziehung auf eine besonders
wichtige Art dieser juristischen Persönlichkeit sagen die
Neueren: plures homines unam sustinere possunt per
sonam.
1) Darum wird dem servus die persona abgesprochen; so in Nov.
Theod. Cod. 24. §. 2. und bei Theophilus in der Paraphrase ad
pr. 1. de stiputat. serror. — Doch wird der Ausdruck im vulgären
Sinne auch auf servi bezegen, z. V. Gaj. l. §. 49. 50.