Volltext : Denkschrift über den Büchernachdruck

Ehe  die  gewünschte  Entscheidung
dieser  Fragen  erfolgen  kann,  muls  allerdings ¬
  die  Untersuchung  vorausgehn:
Ob  das  Verlagsrecht  des  Buchhändlers ¬
  würklich  ein  Eigenthumsrecht  zu
nennen  sey?  und
Ob  ihm  durch  den  Nachdruck  Schaden ¬
  zugefügt  werde?
Worauf  gründet  sich  aber  das  Verlagsrecht ¬
  des  Buchhändlers?  Einzig  auf
den,  mit  dem  Verfasser  des  Buches  abgeschlossenén, ¬
  Vertrag,  durch  welchen
ihm,  unter  gewissen  Bedingungen,  die
Handschrift  überlassen  worden.
Ob  der  Schriftsteller  dazu  ein  Recht
habe,  wird  wohl  Niemand  bezweifeln,
denn  welches  Eigenthum  ist  unbestreitbarer, ¬
  als  das  der  Gedanken,  der  Geisteskraft ¬
  und  ihrer  Früchte?
Da  nun  ein  Recht  nur  von  dem  übertragen -
  werden  kann,  der  es  besitzt,  so
kann  auch  der  Verleger  das  seinige  nur
            
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