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wahrheit des Gestandenen, von der ihn treffenden Beweispflicht ¬
befreit, indem er ihm sein Geständniss als ein
ihn (den Gestehenden) und den Richter bindendes Beweisurrogat ¬
übergiebt. Durch Beweis des Irrthums kann
die bindende Kraft beseitigt werden, so dass die Beweislast
wiederum dem Processgegner zugeschoben wird.
In Einem können wir Vertreter dieser Ansicht als
Bundesgenossen begrüssen. Nämlich insofern der Satz, dass
das Geständniss die einbekannte Thatsache der richterlichen
Wahrheitsprüfung definitiv entziehe, von ihnen verworfen
wird. Nach ihnen steht es dem Geständigen frei, das Gestandene ¬
dadurch wieder zum Gegenstande richterlicher Cognition ¬
zu machen, dass er sich zum Beweise der Unwahrheit
des Gestandenen erbietet; das Geständniss enthält nicht eine
bindende Disposition über das streitige Recht, sondern
nur über die Beweislast.
Aber auch in dieser Form müssen wir die Verzichtstheorie ¬
verwerfen, indem daran festzuhalten ist, dass das Geständniss ¬
eine bindende Disposition dem Processgegner gegenüber ¬
gar nicht enthält, sondern nur als Ausübung der
das richterliche Cognitionsgebiet begrenzenden Dispositionsbefugniss ¬
der Processpartei erscheint. Unsere Gründe sind
im Wesentlichen dieselben wie die gegen Wetzells Theorie
angeführten. Soll der „Beweisvertrag“, das „Hingeben des
von der Beweispflicht befreienden Beweissurrogats“ wirklich
den inneren Grund für die behauptete Rechtswirkung geben,
so muss ein Wollen obigen Inhalts wirklich beim Gestehenden
angenommen werden können. Wer aber gesteht, weil er
nicht lügen mag, oder weil er glaubt, dass es ihm Nichts
hilft, oder weil er aus irgend cinem Grunde das Gestandene
nicht zum Gegenstande weiterer Erörterung machen will,
der gesteht nicht, um dem Gegner ein „bindendes Beweissurrogat ¬
zu übergeben. Wenn das Gesetz an das Geständniss
das Erwachsen eines solchen Béweissurrogats wirklich knüpfte,
so könnte es dazu allerlei processualer Gerechtigkeit oder