Der Prozeßgang auf Gesuche, Anträge und Anzeigen
der Parteien im Laufe des Rechtsstreits.
Vor Beginn und im Laufe des Prozeßverfahrens können die
Parteien Gesuche, Anträge und Anzeigen in besonderen Schriftstücken, ¬
welche bei dem Prozeßgerichte eingereicht werden, anbringen, ¬
und sind dieselben im Wege der Verfügung oder der
Entscheidung oder der Urtheilsfällung, wie nachstehend angegeben
zu erledigen. Diese Gesuche ec. sind:
1. Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts (36):
a) wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle
an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder thatsächlich
verhindert ist
b) wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ¬
ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ¬
sei
c) wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten
ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im
allgemeinen Gerichtsstande verklagt werden sollen, und für
den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ¬
nicht begründet ist;
d) wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande erhoben
werden soll, und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte ¬
belegen ist;
e) wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich rechtskräftig ¬
für unzuständig erklärt haben (positiver Kompetenzkonflikt); ¬