Volltext : Delius, M.: ¬Der Prozeßgang und die Neuerungen nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

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gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  des  Gläubigers
um  Erlaß  des  Vollstreckungsbefehls  zurückgewiesen  wird,  findet
sofortige  Beschwerde  statt  (639).
6.  Gegen  den  Vollstreckungsbefehl,  welcher  einem  Versäumnißurtheile ¬
  gleich  steht,  (und  wie  ein  solches  dem  Gegner  zuzustellen
ist  288)  findet  der  Einspruch  wie  gegen  ein  Versäumnißurtheil
statt;  gehört  der  Anspruch  nicht  vor  die  Amtsgerichte,  so  wird
bei  dem  Amtsgerichte  nur  darüber  verhandelt  und  entschieden,
ob  der  Einspruch  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  eingelegt
sei,  und  beginnt  alsdann  die  sechsmonatliche  Frist  zur  Klageanstellung ¬
  bei  dem  zuständigen  Landgerichte  (No.  4b)  mit  der
Rechtskraft  des  Urtheils,  durch  welches  der  Einspruch  für  zulässig ¬
  erklärt  ist  (640)  (also  der  Vollstreckungsbefehl  für  nicht
erlassen  zu  erachten  ist).
Falls  Einspruch  nicht  eingelegt  wird,  wird  der  Vollstreckungsbefehl ¬
  erst  mit  Ablauf  der  zweiwöchigen  Einspruchsfrist  rechtskräftig ¬
  (645)
7.  Wird  die  Vollstreckbarkeitserklärung  von  dem  Gläubiger  nicht
rechtzeitig  nachgesucht,  oder  wird  das  rechtzeitig  angebrachte
Gesuch  um  Vollstreckbarkeitserklärung  zurückgewiesen,  so  verliert
der  Zahlungsbefehl  dergestalt  seine  Kraft,  daß  auch  die  Wirkungen ¬
  der  Rechtshängigkeit  erlöschen  (641).
Das  Gesuch  um  Erlaß  eines  Zahlungsbefehls  oder  eines
sowie  die  Erhebung  eines  Widerspruchs
Vollstreckungsbefehls,
kann  auch  mündlich  angebracht  werden,  und  ist  die  Aufnahme
eines  Protokolls  alsdann  nicht  erforderlich  (642).
Alle  Gesuche  um  Erlaß  eines  Zahlungsbefehls,  welche  bei
einem  Amtsgerichte  eingehen,  oder  mündlich  angebracht  werden,
sind  in  ein  Mahnregister  einzutragen,  in  welchem  auch  die  mündlichen ¬
  Anträge  um  Erlaß  eines  Vollstreckungsbefehls  und  die
mündliche  Erhebung  eines  Widerspruchs  vermerkt  werden.
            
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