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durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den
Anspruch oder einen Theil desselben verliert der Zahlungsbefehl
seine Kraft, es bleiben aber die Wirkungen der Rechtshängigkeit
bestehen (635)
a) einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs ¬
bedarf es nicht (634), der Zahlungsbefehl bleibt
in Kraft;
b) von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche setzt das Gericht ¬
den Gläubiger in Kenntniß ohne abschriftliche Mittheilung ¬
des Widerspruchs (642), und ertheilt dem Schuldner
auf dessen Verlangen eine Bescheinigung darüber, daß er
rechtzeitig Widerspruch erhoben habe (634); alsdann gilt die
Klage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben,
wenn sie dem Anspruche nach vor die Amtsgerichte gehört,
und jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung ¬
mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen
laden (636); andernfalls gilt die Rechtshängigkeit als fortdauernd, ¬
wenn die dem Anspruche nach vor die Landgerichte
gehörende Klage binnen sechs Monaten seit der Benachrichtigung ¬
von Erhebung des Widerspruchs bei dem zuständigen
Gerichte erhoben wird (637)
5. Wird kein Widerspruch bis zum Erlaß des Vollstreckungsbefehls
(durch Verfügung desselben) erhoben, so muß der Gläubiger
binnen sechs Monaten seit Ablauf der im Zahlungsbefehle bestimmten ¬
Frist (641) nachsuchen, den Zahlungsbefehl für vorläufig ¬
vollstreckbar zu erklären, und zugleich seine Kosten des
bisherigen Verfahrens angeben (639); ein Vertreter des Gläubigers ¬
bedarf der Vollmacht (643); mit dem Gesuche ist die
Ausfertigung des Zahlungsbefehls nebst Zustellungsurkunde
einzureichen (173); das Gesuch wird dem Schuldner abschriftlich
nicht mitgetheilt (642); das Gericht setzt den Vollstreckungsbefehl ¬
auf den Zahlungsbefehl, und giebt in demselben die
von dem Gläubiger berechneten Kosten an (639); hierauf läßt
es den Zahlungsbefehl dem Gläubiger wieder zustellen (294);