Volltext : Delius, M.: ¬Der Prozeßgang und die Neuerungen nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

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durch  die  rechtzeitige  Erhebung  des  Widerspruchs  gegen  den
Anspruch  oder  einen  Theil  desselben  verliert  der  Zahlungsbefehl
seine  Kraft,  es  bleiben  aber  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit
bestehen  (635)
a)  einer  Zurückweisung  des  nicht  rechtzeitig  erhobenen  Widerspruchs ¬
  bedarf  es  nicht  (634),  der  Zahlungsbefehl  bleibt
in  Kraft;
b)  von  dem  rechtzeitig  erhobenen  Widerspruche  setzt  das  Gericht ¬
  den  Gläubiger  in  Kenntniß  ohne  abschriftliche  Mittheilung ¬
  des  Widerspruchs  (642),  und  ertheilt  dem  Schuldner
auf  dessen  Verlangen  eine  Bescheinigung  darüber,  daß  er
rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  habe  (634);  alsdann  gilt  die
Klage  als  mit  der  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  erhoben,
wenn  sie  dem  Anspruche  nach  vor  die  Amtsgerichte  gehört,
und  jede  Partei  kann  den  Gegner  zur  mündlichen  Verhandlung ¬
  mit  einer  Ladungsfrist  von  mindestens  drei  Tagen
laden  (636);  andernfalls  gilt  die  Rechtshängigkeit  als  fortdauernd, ¬
  wenn  die  dem  Anspruche  nach  vor  die  Landgerichte
gehörende  Klage  binnen  sechs  Monaten  seit  der  Benachrichtigung ¬
  von  Erhebung  des  Widerspruchs  bei  dem  zuständigen
Gerichte  erhoben  wird  (637)
5.  Wird  kein  Widerspruch  bis  zum  Erlaß  des  Vollstreckungsbefehls
(durch  Verfügung  desselben)  erhoben,  so  muß  der  Gläubiger
binnen  sechs  Monaten  seit  Ablauf  der  im  Zahlungsbefehle  bestimmten ¬
  Frist  (641)  nachsuchen,  den  Zahlungsbefehl  für  vorläufig ¬
  vollstreckbar  zu  erklären,  und  zugleich  seine  Kosten  des
bisherigen  Verfahrens  angeben  (639);  ein  Vertreter  des  Gläubigers ¬
  bedarf  der  Vollmacht  (643);  mit  dem  Gesuche  ist  die
Ausfertigung  des  Zahlungsbefehls  nebst  Zustellungsurkunde
einzureichen  (173);  das  Gesuch  wird  dem  Schuldner  abschriftlich
nicht  mitgetheilt  (642);  das  Gericht  setzt  den  Vollstreckungsbefehl ¬
  auf  den  Zahlungsbefehl,  und  giebt  in  demselben  die
von  dem  Gläubiger  berechneten  Kosten  an  (639);  hierauf  läßt
es  den  Zahlungsbefehl  dem  Gläubiger  wieder  zustellen  (294);
            
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