Volltext : Delius, M.: ¬Der Prozeßgang und die Neuerungen nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

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ausnahmsweise  ist  die  Pfändung  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag ¬
  zu  Nr.  7,  9,  10  und  13  zulässig,  wenn  sie  zur  Befriedigung ¬
  der  Ehefrau  und  der  ehelichen  Kinder  des  Schuldners
wegen  solcher  Alimente  beantragt  wird,  welche  für  die  Zeit
nach  Erhebung  der  Klage  und  für  das  diesem  Zeitpunkte  vorausgehende ¬
  letzte  Vierteljahr  zu  entrichten  sind.
Nach  den  Landesgesetzen  bestimmt  sich  (757):
1)  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  des
Schuldners  einschließlich  des  mit  demselben  verbundenen  Aufgebots= ¬
  und  Vertheilungsverfahrens;
2)  die  Entscheidung  darüber,  welche  Sachen  und  Rechte  in
Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen ¬
  gehören,  inwiefern  der  Gläubiger  berechtigt  ist,  seine
Forderung  in  das  Hypothekenbuch  eintragen  zu  lassen,  und
wie  die  Eintragung  zu  bewirken  ist
jedoch  sind  hierbei  entstehende  Streitigkeiten  nach  der  Civilprozeßordnung ¬
  zu  erledigen.
Im  Vertheilungsverfahren  ist  gegen  einen  Gläubiger,  welcher
weder  im  Termine  erschienen  ist,  noch  vorher  bei  dem  Gerichte
Widerspruch  erhoben  hat,  anzunehmen  (763):
1)  daß  er  mit  der  Ausführung  des  Planes  einverstanden  sei,  und
2)  daß  er  den  Widerspruch  eines  anderen  Gläubigers,  bei  welchem
er  betheiligt  ist,  nicht  als  begründet  anerkenne;
der  widersprechende  Gläubiger  muß  ohne  vorherige  Aufforderung ¬
  binnen  einer  Frist  von  einem  Monate,  welche  mit  dem
Terminstage  beginnt,  dem  Gerichte  nachweisen,  daß  er  gegen
die  betheiligten  Gläubiger  Klage  erhoben  habe;  nach  fruchtlosem ¬
  Ablaufe  dieser  Frist  wird  die  Ausführung  des  Planes
ohne  Rücksicht  auf  den  Widerspruch  angeordnet  (764).
Wird  der  Schuldner  verhaftet,  so  hat  der  Gläubiger  die  durch
die  Haft  entstehenden  und  die  Verpflegungskosten  von  Monat
zu  Monat  vorauszuzahlen;  zahlt  er  fernere  Kosten  der  Art
nicht  bis  zum  Mittag  des  letzten  Tages,  so  wird  der  Schuldner
            
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