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ausnahmsweise ist die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag ¬
zu Nr. 7, 9, 10 und 13 zulässig, wenn sie zur Befriedigung ¬
der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners
wegen solcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit
nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende ¬
letzte Vierteljahr zu entrichten sind.
Nach den Landesgesetzen bestimmt sich (757):
1) die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des
Schuldners einschließlich des mit demselben verbundenen Aufgebots= ¬
und Vertheilungsverfahrens;
2) die Entscheidung darüber, welche Sachen und Rechte in
Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen ¬
gehören, inwiefern der Gläubiger berechtigt ist, seine
Forderung in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, und
wie die Eintragung zu bewirken ist
jedoch sind hierbei entstehende Streitigkeiten nach der Civilprozeßordnung ¬
zu erledigen.
Im Vertheilungsverfahren ist gegen einen Gläubiger, welcher
weder im Termine erschienen ist, noch vorher bei dem Gerichte
Widerspruch erhoben hat, anzunehmen (763):
1) daß er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei, und
2) daß er den Widerspruch eines anderen Gläubigers, bei welchem
er betheiligt ist, nicht als begründet anerkenne;
der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung ¬
binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem
Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen
die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe; nach fruchtlosem ¬
Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Planes
ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (764).
Wird der Schuldner verhaftet, so hat der Gläubiger die durch
die Haft entstehenden und die Verpflegungskosten von Monat
zu Monat vorauszuzahlen; zahlt er fernere Kosten der Art
nicht bis zum Mittag des letzten Tages, so wird der Schuldner