Wiederverheirathung.
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gebungen und so auch im Reichsehegesetze beseitigt worden ist und sich
meist nur in der Art und Weise der jetzt eingeführten Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft erhalten hat?H Sehr treffend wird das Ver-
hältniß beider Institute zu einander auch in den Berichten über die
Kommissionsberathungen des Reichstages bezüglich dieser Frage
charakterisirt. Wir lassen daher dieselben, soweit sie hier interessiren,
dem Wortlaute nach folgen:
„Hinter § 1557 wurde die Diskussion eröffnet über die
Anträge, welche bezwecken, neben der Scheidung die dauernde
Trennung von Tisch und Bett einzuführen. (Es folgen nun
die Anträge, die sich dem Wortlaute nach im wesentlichen mit
den §§ 1575, 1576, 1586 und 1587 B. G.B. decken, worauf
es dann weiter heißt:) Der Herr Staatssekretär des Reichs-
justizamts erklärte unter anderem, es handele sich -in Wahrheit
um konfessionelle Bestimmungen, welche nur in die Form von
allgemeinen Bestimmungen gekleidet worden seien, um die Auf-
nahme in das Bürgerliche Gesetzbuch zu erleichtern....
In der Spezialdiskussion zu § 1557 a wurde seitens der An-
tragsteller ausgeführt, daß es, wenn beide Ehegatten katholisch
seien, für die Katholiken nur zulässig erscheine, die Trennung
von Tisch und Bett mit Ausschluß der Scheidung zu gewähren.
Da man jedoch wisse, daß die übergroße Mehrheit der Kom-
mission von dem Standpunkte ausgehen werde, daß das staat-
liche Recht auch bei Katholiken solche Verhältnisse berücksichtigen
müsse, wo der eine Theil nicht mehr gesonnen sei, sich an die Vor-
schriften seiner Kirche zu binden, so habe man sich gezwungen
gesehen, von vornherein diesen Paragraphen so zu gestalten,
daß er auch von den Anhängern der erwähnten Anschauung
angenommen werden könne, weil damit allein die Möglichkeit
gegeben werde, für den Antrag eine Mehrheit zu finden...."
52) Wir verweisen namentlich auf das im französischen Rechte neben die
gänzliche Ehescheidung wahlweise gestellte Institut der Separation de corps,
welches, im wesentlichen der deutschen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
entsprechend, wie allgemein anerkannt, bezüglich des § 77 Abs. 2 des Reichs-
ehegesetzes der beständigen Trennung von Tisch und Bett gleichgestellt wird.
Vergleiche Anm. 10 unter c.