Objekt : Baron, Julius: ¬Die Gesammtrechtsverhältnisse in Römischen Recht

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§.  38.  Die  Conpotestas  und  der  Conpatronat.
näher  stehende  Agnat  den  entfernteren  ausschließt,  so  habe  auch  bei
der  Tutel  das  Gleiche  stattfinden  müssen.  Wir  müssen  uns  deshalb ¬
  zum  Erbrecht  wenden.
2)  Das  patronatische  Erbrecht  ist  dem  der  Freigebornen  gewiß
nachgebildet,  und  so  findet  denn  der  Grundsatz  Statt,  daß  die  Gradesnähe ¬
  entscheidet.  Bei  mehreren  Patronen  also  schließt  der  lebende
Conpatron  den  Sohn  des  verstorbnen  Conpatrons,  der  Sohn  den
Enkel  aus  u.  s.  w.*).  Von  größrer  Wichtigkeit  für  uns  ist  die
Regel,  daß  mehrere  Conpatrone  wie  auch  ihre  Nachkommen  in  capita
erben,  ohne  Rücksicht  auf  die  Eigenthumsquoten,  welche  sie  an  dem
Freigelaßnen,  als  er  noch  Sclave  war,  hatten?).
Zwar  erben  auch
Agnaten  in  capita,  dies  jedoch  nur  deshalb,  weil  Jeder  in  gleicher
Verwandtschaft  zum  Erblasser  steht.  Wenn  demnach  mehrere  Conpatrone ¬
  resp.  ihre  Nachkommen  zu  gleichen  Theilen  erben,  so  kann
dies  nur  darin  seinen  Grund  haben,  daß  auch  der  Conpatronat
Allen  gleiche  Rechte  gewährt,  gleichviel  welches  die  früheren  Eigenthumsquoten ¬
  am  Sclaven  waren.  So  gelangt  man  wiederum  zu
dem  Schlusse,  daß  in  dem  Conpatronat  eine  Vollberechtigung  mit
relativer  Ausschließlichkeit  liegt;  leben  beide  Conpatrone,  so  theilen
sie  gleich:  partes  concursu  fiunt;  lebt  bloß  der  eine,  so  hat  dieser
allein  ein  Erbrecht,  weil  der  Patronat  kein  vererbliches  Recht  ist.
Weil  aber  der  Patronat  wie  die  Person  selbst,  an  welcher  er  stattfindet, ¬
  einig  und  untheilbar  ist,  so  ist  der  Conpatronat  ein  Gesammtrechtsverhältniß; ¬
  er  entsteht  zunächst  für  die  als  Einheit  zusammengefaßte ¬
  Person  der  Conpatrone  (Gesammtpatronate),  aus  diesem  geht
dann  für  jeden  Conpatron  ein  selbständiger  Sonderpatronat  hervor.
165.  Ulp.  fr.  11,  3.  tit.  J.  de  leg.  patr.  tut.  1,  17.  Daher  recurrirt  auch  der
Jurist  in  1.  3.  §.  7.  de  leg.  tut.  26,  4,  um  die  Person  des  Tutor  des  Freigelaßnen ¬
  zu  bestimmen,  auf  das  patronatische  Erbrecht.
1)  Ulp.  fr.  27,  2.  3.  Gai.  3,  60.  Paul.  sent.  rec.  3,  2.  §.  1.  §.  3.
i.  f.  J.  de  succ.  lib.  3.  7.  l.  23.  §.  1.  de  bon.  lib.  38,  2.
2)  Gai.  3,  59.  61.  Ulp.  27,  4.  Paul.  sent.  rec.  3,  2.  §.  3.  §.  3.  J.  de
succ.  lib.  3,  7;  das  in  letztrer  Stelle  erwähnte  Justinianeische  Gesetz  ist  in  den
Basiliken  49,  1,  4.  erhalten,  dessen  §.  19.  also  lautet:  5oo-  ö  är  eäoar
xurourte,  när  &  drio  gr  jaar  otonorai  roi  olxérou,  nes'  ô  yérorrus
xarourec,  tt  o  or.
            
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