Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

I.  Buch.  Allgem.  Bestimmungen.  I.  Abschn.  Gerichte.
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men  wird,  sich  über  mehrere  Gerichtsbezirke  erstreckt,  „dagegen  soll  der  Fall
wenn  mehrere  Grundstücke  nur  äußerlich  in  Folge  objektiver  Klagenhäufung
den  Gegenstand  der  Klage  bilden,  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt
werden";  N.D.Pr.  S.  66.;  denn  nach  §.  232.  ist  die  objektive  Klagenhäufung -
  nur  gestattet,  wenn  das  Prozeßgericht  für  sämmtliche  Ansprüche  zuständig ¬
  ist.
VII.  Die  Nr.  5.  und  6.  behandeln  den  positiven  und  negativen  Kompetenzkonflikt. ¬
  Dieselben  finden  keine  Anwendung  auf  das  Verhältniß  der  Civilgerichte ¬
  zu  den  Verwaltungsgerichten  oder  Verwaltungsbehörden;  E.G.
§.  15.  N.  1.  Vorausgesetzt  sind  in  beiden  Fällen  rechtskräftige  Entscheidungen ¬
  der  ordentlichen  bürgerlichen  Gerichte  des  Inlandes.  Hiebei  ist  aber
unter  Rechtskraft  nur  die  formelle  Rechtskraft  im  Sinne  des  §.  645.
verstanden,  d.  h.  es  müssen  Urtheile  vorliegen,  gegen  welche  ein  Rechtsmittel ¬
  oder  der  Einspruch  nicht,  oder  wegen  Ablaufs  der  Nothfrist  nicht  mehr
statthaft  ist.  Daß  der  Rechtsstreit  zu  diesem  Zweck  durch  alle  zulässigen  Instanzen ¬
  geführt  worden,  ist  nicht  erforderlich.  Um  die  materielle  Rechtskraft ¬
  im  Sinne  des  §.  293  handelt  es  sich  hiebei  nicht,  da  nicht  angenommen
werden  kann,  daß  das  Gesetz  die  Aufhebung  materieller  Urtheile  ohne  Anhörung ¬
  der  Gegenpartei  auf  einfaches  Anrufen  des  einen  Theils  zulassen  will;
die  Nr.  5.  u.  6.  setzen  vielmehr  voraus,  daß  nur  über  die  Zuständigkeit  entschieden ¬
  worden,  daß  also,  wie  die  Mot.  zum  preuß.  Entw.  §.  39.  sich  ausdrücken: ¬
  „Die  Entscheidungen  zweier  Gerichte  hinsichtlich  ihrer  Zuständigkeit
sich  diametral  entgegenstehen".  Würde  daher  der  Beklagte,  ohne  die  Einrede
der  Rechtshängigkeit  bezw.  der  rechtskräftigen  Entscheidung  vorzuschützen,  den
Prozeß  vor  verschiedenen  Gerichten  gleichzeitig  oder  successiv  aufnehmen  und
in  Folge  hievon  durch  zwei  Urtheile  verurtheilt,  oder  in  dem  einen  unterliegen,
in  dem  andern  obsiegen,  so  würden  nicht  die  Bestimmungen  in  Nr.  5.,  sondern
die  civilrechtlichen  Grundsätze  der  materiellen  Rechtskraft  maßgebend  sein,
vgl.  auch  §§.  39.  543.  Nr.  7.  a.,  Mot.  S.  337.  und  Wetzell  §.  51.  Not.  2.
Andererseits  verlangt  die  C.P.O.  in  Nr.  5.  und  6.  nicht  einen  Konflikt
der  Gerichte  unter  sich,  also  namentlich  im  Fall  der  Nr.  6.  nicht,  daß  das
eine  Gericht  seine  Unzuständigkeit  darauf  gründet,  daß  das  andere  zuständig
sei,  sondern  es  genügt  in  allen  Fällen  die  rechtskräftige  Entscheidung  jedes
einzelnen  Gerichtes  über  seine  eigene  Unzuständigkeit.  Die  Bestimmung  des
zuständigen  Gerichtes  kann  daher,  da  eine  Erschöpfung  des  Instanzenzugs
nicht  erforderlich  ist,  auch  zwischen  dem  Reichsgericht  oder  dem  Oberlandesgericht ¬
  und  irgend  einem  diesen  Gerichten  selbst  untergeordneten  Gericht ¬
  nothwendig  werden,  wenn  die  eine  Entscheidung  ohne  Erhebung  der
Berufung  oder  Revision  rechtskräftig  wurde,  während  die  andere  an  das
Oberlandesgericht  oder  an  das  Reichsgericht  gelangte.  In  diesem  Fall  hat
das  Reichsgericht  in  Ermangelung  einer  höhern  Instanz  die  Bestimmung  zu
treffen,  auch  wenn  die  eine  der  widerstreitenden  Entscheidungen  von  ihm  selbst
erlassen  worden.  Was  insbesondere
1,  den  Fall  des  positiven  Kompetenzkonflikts  (N.  5.)  betrifft,  so  wird
            
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