I. Buch. Allgem. Bestimmungen. I. Abschn. Gerichte.
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men wird, sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, „dagegen soll der Fall
wenn mehrere Grundstücke nur äußerlich in Folge objektiver Klagenhäufung
den Gegenstand der Klage bilden, durch diese Bestimmung nicht berührt
werden"; N.D.Pr. S. 66.; denn nach §. 232. ist die objektive Klagenhäufung -
nur gestattet, wenn das Prozeßgericht für sämmtliche Ansprüche zuständig ¬
ist.
VII. Die Nr. 5. und 6. behandeln den positiven und negativen Kompetenzkonflikt. ¬
Dieselben finden keine Anwendung auf das Verhältniß der Civilgerichte ¬
zu den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden; E.G.
§. 15. N. 1. Vorausgesetzt sind in beiden Fällen rechtskräftige Entscheidungen ¬
der ordentlichen bürgerlichen Gerichte des Inlandes. Hiebei ist aber
unter Rechtskraft nur die formelle Rechtskraft im Sinne des §. 645.
verstanden, d. h. es müssen Urtheile vorliegen, gegen welche ein Rechtsmittel ¬
oder der Einspruch nicht, oder wegen Ablaufs der Nothfrist nicht mehr
statthaft ist. Daß der Rechtsstreit zu diesem Zweck durch alle zulässigen Instanzen ¬
geführt worden, ist nicht erforderlich. Um die materielle Rechtskraft ¬
im Sinne des §. 293 handelt es sich hiebei nicht, da nicht angenommen
werden kann, daß das Gesetz die Aufhebung materieller Urtheile ohne Anhörung ¬
der Gegenpartei auf einfaches Anrufen des einen Theils zulassen will;
die Nr. 5. u. 6. setzen vielmehr voraus, daß nur über die Zuständigkeit entschieden ¬
worden, daß also, wie die Mot. zum preuß. Entw. §. 39. sich ausdrücken: ¬
„Die Entscheidungen zweier Gerichte hinsichtlich ihrer Zuständigkeit
sich diametral entgegenstehen". Würde daher der Beklagte, ohne die Einrede
der Rechtshängigkeit bezw. der rechtskräftigen Entscheidung vorzuschützen, den
Prozeß vor verschiedenen Gerichten gleichzeitig oder successiv aufnehmen und
in Folge hievon durch zwei Urtheile verurtheilt, oder in dem einen unterliegen,
in dem andern obsiegen, so würden nicht die Bestimmungen in Nr. 5., sondern
die civilrechtlichen Grundsätze der materiellen Rechtskraft maßgebend sein,
vgl. auch §§. 39. 543. Nr. 7. a., Mot. S. 337. und Wetzell §. 51. Not. 2.
Andererseits verlangt die C.P.O. in Nr. 5. und 6. nicht einen Konflikt
der Gerichte unter sich, also namentlich im Fall der Nr. 6. nicht, daß das
eine Gericht seine Unzuständigkeit darauf gründet, daß das andere zuständig
sei, sondern es genügt in allen Fällen die rechtskräftige Entscheidung jedes
einzelnen Gerichtes über seine eigene Unzuständigkeit. Die Bestimmung des
zuständigen Gerichtes kann daher, da eine Erschöpfung des Instanzenzugs
nicht erforderlich ist, auch zwischen dem Reichsgericht oder dem Oberlandesgericht ¬
und irgend einem diesen Gerichten selbst untergeordneten Gericht ¬
nothwendig werden, wenn die eine Entscheidung ohne Erhebung der
Berufung oder Revision rechtskräftig wurde, während die andere an das
Oberlandesgericht oder an das Reichsgericht gelangte. In diesem Fall hat
das Reichsgericht in Ermangelung einer höhern Instanz die Bestimmung zu
treffen, auch wenn die eine der widerstreitenden Entscheidungen von ihm selbst
erlassen worden. Was insbesondere
1, den Fall des positiven Kompetenzkonflikts (N. 5.) betrifft, so wird