Geschichte. Germ. Recht.
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langen daher die Römer, daß der Kläger den ehemaligen Besitz,
sowie die sonstigen Erfordernisse beweise. Diese Garantie fehlt
im germanischen Prozeß. Der Kläger kommt auf seine einfache
Behauptung hin, daß er besessen habe, zum Eide über das Eigenthum. ¬
Die Lage der Sache ist also eine ganz andere. Dieser ¬
Einwand läßt sich zunächst gegen das germanische Beweisrecht ¬
überhaupt erheben und findet dann seine allgemeine Erledigung ¬
darin, daß die Partei nicht allein sondern mit Eideshelfern ¬
schwört und daß hierin eine starke Garantie für die Aufrichtigkeit ¬
des Klägers liegt. Es kommen aber noch spezielle Momente ¬
in Betracht. Während nämlich die eigentlichen Eideshelfer ¬
Personen sind, auf deren Kenntniß von dem Beweisthema
es gar nicht ankommt, die nur auf Grund ihrer moralischen
Überzeugung von der Reinheit des Haupteides der Partei einen
Schwur, und zwar nach der Ableistung des Haupteides dahin
leisten, „daß dieser Eid rein und nicht mein sei", so werden schon
frühzeitig Mitschwörende erwähnt, die sich mehr dem Begriff der
heutigen Zeugen nähern, indem von ihnen eine speziellere Kenntniß ¬
der Sachlage verlangt wird und ihre Aussage und ihr Eid
dem Haupteide der Partei voraufgehen muß. Solche Mitschwörende ¬
nun kommen grade bei Besitzfragen vor und geben hier die
vermißte Garantie.
Sächs. Ldr. II, 36 § 4. unde jene behalt sin gut dat ime verstolen ¬
oder afgerovet was, of he sik dar to tiût uppe'n hilgen ¬
selve dridde vulkomener lüde an irme rechte, die
dat weten, dat it ime düflike oder roflike geloset si 2).
Noch wichtiger aber ist endlich der Umstand, daß der Beklagte ¬
durch Ansprechen der stärkeren Gewere den Vorzug der älteren ¬
Gewere brechen und somit sich leicht das Beweisrecht verschaffen ¬
kann, wenn er auf redliche Weise zum Besitze gelangt ist.
Diese stärkere Gewere beruhet auf mehrfachen Momenten.
Die nächste Betrachtung, die sich darbietet, ist folgende. Der
2) Sachse, Beweisverfahren, bes. § 5 u. § 11 flg. — Stobbe,
S. 72, Anm. 5. Goslar. Stat. S. 100 3. 8 den dat witlik si.