Volltext : Delbrück, Berthold: ¬Die dingliche Klage des deutschen Rechts

Geschichte.  Germ.  Recht.
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langen  daher  die  Römer,  daß  der  Kläger  den  ehemaligen  Besitz,
sowie  die  sonstigen  Erfordernisse  beweise.  Diese  Garantie  fehlt
im  germanischen  Prozeß.  Der  Kläger  kommt  auf  seine  einfache
Behauptung  hin,  daß  er  besessen  habe,  zum  Eide  über  das  Eigenthum. ¬
  Die  Lage  der  Sache  ist  also  eine  ganz  andere.  Dieser ¬
  Einwand  läßt  sich  zunächst  gegen  das  germanische  Beweisrecht ¬
  überhaupt  erheben  und  findet  dann  seine  allgemeine  Erledigung ¬
  darin,  daß  die  Partei  nicht  allein  sondern  mit  Eideshelfern ¬
  schwört  und  daß  hierin  eine  starke  Garantie  für  die  Aufrichtigkeit ¬
  des  Klägers  liegt.  Es  kommen  aber  noch  spezielle  Momente ¬
  in  Betracht.  Während  nämlich  die  eigentlichen  Eideshelfer ¬
  Personen  sind,  auf  deren  Kenntniß  von  dem  Beweisthema
es  gar  nicht  ankommt,  die  nur  auf  Grund  ihrer  moralischen
Überzeugung  von  der  Reinheit  des  Haupteides  der  Partei  einen
Schwur,  und  zwar  nach  der  Ableistung  des  Haupteides  dahin
leisten,  „daß  dieser  Eid  rein  und  nicht  mein  sei",  so  werden  schon
frühzeitig  Mitschwörende  erwähnt,  die  sich  mehr  dem  Begriff  der
heutigen  Zeugen  nähern,  indem  von  ihnen  eine  speziellere  Kenntniß ¬
  der  Sachlage  verlangt  wird  und  ihre  Aussage  und  ihr  Eid
dem  Haupteide  der  Partei  voraufgehen  muß.  Solche  Mitschwörende ¬
  nun  kommen  grade  bei  Besitzfragen  vor  und  geben  hier  die
vermißte  Garantie.
Sächs.  Ldr.  II,  36  §  4.  unde  jene  behalt  sin  gut  dat  ime  verstolen ¬
  oder  afgerovet  was,  of  he  sik  dar  to  tiût  uppe'n  hilgen ¬
  selve  dridde  vulkomener  lüde  an  irme  rechte,  die
dat  weten,  dat  it  ime  düflike  oder  roflike  geloset  si  2).
Noch  wichtiger  aber  ist  endlich  der  Umstand,  daß  der  Beklagte ¬
  durch  Ansprechen  der  stärkeren  Gewere  den  Vorzug  der  älteren ¬
  Gewere  brechen  und  somit  sich  leicht  das  Beweisrecht  verschaffen ¬
  kann,  wenn  er  auf  redliche  Weise  zum  Besitze  gelangt  ist.
Diese  stärkere  Gewere  beruhet  auf  mehrfachen  Momenten.
Die  nächste  Betrachtung,  die  sich  darbietet,  ist  folgende.  Der
2)  Sachse,  Beweisverfahren,  bes.  §  5  u.  §  11  flg.  —  Stobbe,
S.  72,  Anm.  5.  Goslar.  Stat.  S.  100  3.  8  den  dat  witlik  si.
            
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