Volltext : Delbrück, Berthold: ¬Die dingliche Klage des deutschen Rechts

Beendigung  des  Pfandrechts.  §  249.
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aber  auf  einen  Nichteigenthümer  über29,  so  wird  es  wieder  zu
einem  Pfandrechte  gewöhnlicher  Art.  Nur  dann  schließt  die  Vereinigung ¬
  von  Pfandrecht  und  Eigenthum  in  derselben  Hand  auch
bei  Vorhandensein  von  nachstehenden  Pfandgläubigern  das  Pfandrecht ¬
  aus,  wenn  in  dem  Vorgange,  durch  welchen  sich  die  Vereinigung ¬
  vollzogen  hat,  ein  Verzicht  auf  das  Pfandrecht  gefunden
werden  muß?°.  —  Das  hier  Gesagte  gilt  in  gleicher  Weise  für
das  Pfandrecht  an  Rechten,  wenn  Pfandrecht  und  verpfändetes
Recht  in  derselben  Hand  zusammenkommens1
B.  Beendigungsgründe,  welche  dem  Pfandrechte
eigenthümlich  sind.
§  249.
1.  Untergang  der  Forderung.  Das  Pfandrecht  als  ein  zur
Sicherheit  einer  Forderung  bestimmtes  Recht  verliert  mit  der  Forzurück ¬
  durch  Geltendmachung  des  Eigenthumsanspruchs;  ist  der  Besitzer  ein
nachstehender  Pfandgläubiger  oder  hat  derselbe  durch  Kauf  von  einem  nachstehenden ¬
  Pfandgläubiger  erworben,  so  schlägt  er  dessen  Berufung  auf  sein
Pfandrecht  bez.  das  Pfandrecht  seines  Rechtsurhebers  durch  die  Gegeneinrede
des  besseren  Pfandrechts.  Doch  kann  er  sich  auch  direct  auf  sein  Pfandrecht
berufen,  l.  30  §  1  D.  de  exc.  rei  iud.  44.  2  (Note  26).  —  Hartmann
Rechte  an  eigener  Sache  S.  53  fg.  will  dem  Eigenthümer  auch  das  Recht  zum
Verkaufe  als  Pfandgläubiger  geben.  Es  ist  zuzugestehen,  daß  dieses  Recht  für
den  Eigenthümer  nicht  ohne  praktische  Bedeutung  sein  würde.  Er  würde  dadurch ¬
  die  Möglichkeit  erlangen,  die  nachstehenden  Pfandrechte  und,  was  ihm
noch  werthvoller  ist  (denn  den  nachstehenden  Pfandgläubigern  muß  er  den
Ueberschuß  des  Kaufgeldes  über  seine  Forderung  herausgeben),  die  seinem  Pfandrechte ¬
  untergeordneten  dinglichen  Belastungen  der  Sache  zu  vernichten.  Aber
bei  dem  Schweigen  der  Quellen  erscheint  es  mir  bedenklich,  dem  Eigenthümer
auch  diese  Befugniß  zuzusprechen.  Müßte  sie  ihm  zugesprochen  werden,  so
würde  das  Pfandrecht  an  eigener  Sache  nicht  mehr  ein  theilweise  ruhendes
(Note  26),  sondern  ein  vollwirksames  Recht  sein.
29  L.  3  §  1  D.  de  distr.  pign.  20.  5:  „emtori  poterit  offerr
30  L.  9  pr.  D.  h.  t.  Die  Behauptung,  daß  ein  solcher  Verzicht  immer
angenommen  werden  müsse,  wenn  Jemand  wissentlich  Pfandrecht  und  Eigenthum ¬
  in  seiner  Hand  zusammenbringe,  geht  zu  weit.  Vgl.  über  diese  Frage
Francke  a.  a.  O.  S.  122,  Sintenis  Pfandrecht  S.  113,  Vangerow  I
392  Anm.,  Puchta  Vorles.  I  S.  426  und  dazu  die  Anm.  von  Rudorff,
Arndts  §  389  Anm.,  Dernburg  II  S.  573,  Buchka  a.  a.  O.  S.  22.
31  Vgl.  Bremer  (§  227  Note  7)  S.  146.  147.  —  Ueber  den  Fall,  wo
            
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