Beendigung des Pfandrechts. § 249.
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aber auf einen Nichteigenthümer über29, so wird es wieder zu
einem Pfandrechte gewöhnlicher Art. Nur dann schließt die Vereinigung ¬
von Pfandrecht und Eigenthum in derselben Hand auch
bei Vorhandensein von nachstehenden Pfandgläubigern das Pfandrecht ¬
aus, wenn in dem Vorgange, durch welchen sich die Vereinigung ¬
vollzogen hat, ein Verzicht auf das Pfandrecht gefunden
werden muß?°. — Das hier Gesagte gilt in gleicher Weise für
das Pfandrecht an Rechten, wenn Pfandrecht und verpfändetes
Recht in derselben Hand zusammenkommens1
B. Beendigungsgründe, welche dem Pfandrechte
eigenthümlich sind.
§ 249.
1. Untergang der Forderung. Das Pfandrecht als ein zur
Sicherheit einer Forderung bestimmtes Recht verliert mit der Forzurück ¬
durch Geltendmachung des Eigenthumsanspruchs; ist der Besitzer ein
nachstehender Pfandgläubiger oder hat derselbe durch Kauf von einem nachstehenden ¬
Pfandgläubiger erworben, so schlägt er dessen Berufung auf sein
Pfandrecht bez. das Pfandrecht seines Rechtsurhebers durch die Gegeneinrede
des besseren Pfandrechts. Doch kann er sich auch direct auf sein Pfandrecht
berufen, l. 30 § 1 D. de exc. rei iud. 44. 2 (Note 26). — Hartmann
Rechte an eigener Sache S. 53 fg. will dem Eigenthümer auch das Recht zum
Verkaufe als Pfandgläubiger geben. Es ist zuzugestehen, daß dieses Recht für
den Eigenthümer nicht ohne praktische Bedeutung sein würde. Er würde dadurch ¬
die Möglichkeit erlangen, die nachstehenden Pfandrechte und, was ihm
noch werthvoller ist (denn den nachstehenden Pfandgläubigern muß er den
Ueberschuß des Kaufgeldes über seine Forderung herausgeben), die seinem Pfandrechte ¬
untergeordneten dinglichen Belastungen der Sache zu vernichten. Aber
bei dem Schweigen der Quellen erscheint es mir bedenklich, dem Eigenthümer
auch diese Befugniß zuzusprechen. Müßte sie ihm zugesprochen werden, so
würde das Pfandrecht an eigener Sache nicht mehr ein theilweise ruhendes
(Note 26), sondern ein vollwirksames Recht sein.
29 L. 3 § 1 D. de distr. pign. 20. 5: „emtori poterit offerr
30 L. 9 pr. D. h. t. Die Behauptung, daß ein solcher Verzicht immer
angenommen werden müsse, wenn Jemand wissentlich Pfandrecht und Eigenthum ¬
in seiner Hand zusammenbringe, geht zu weit. Vgl. über diese Frage
Francke a. a. O. S. 122, Sintenis Pfandrecht S. 113, Vangerow I
392 Anm., Puchta Vorles. I S. 426 und dazu die Anm. von Rudorff,
Arndts § 389 Anm., Dernburg II S. 573, Buchka a. a. O. S. 22.
31 Vgl. Bremer (§ 227 Note 7) S. 146. 147. — Ueber den Fall, wo