Volltext : Delbrück, Berthold: ¬Die dingliche Klage des deutschen Rechts

Lehre.  Anderw.  Ergebn.
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Als  der  normale  Fall  ist  also  stets  der  anzusehen,  daß  der
Besitzer  der  wahre  Eigenthümer  ist,  nun  kann  sich  dies  aber  ausnahmsweise ¬
  in  Wirklichkeit  anders  verhalten  und  dann  entstehen
Collisionen,  welche  einer  Lösung  bedürfen,  wie  solche  bei  der
Publiciana  durch  die  exceptio  dominii  gegeben  ist.  Hier  ist  besonders ¬
  die  actio  hypothecaria  hervorzuheben,  die  Lösung  liegt
),  daß  dem  Besitzer  alle  Einreden  zu  Gebote  stehen,  welche
darin?)
er  gegen  den  Schuldner  hätte  vorbringen  können,  falls  dieser  die
dingliche  Klage  angestellt  hätte,  natürlich  nur  in  Ansehung  dieser ¬
  Frage  und  mit  Ausnahme  des  Falles,  da  der  Beklagte  die
Sache  nach  der  Verpfändung  vom  Schuldner  erworben  hat.  Es
wäre  also  unrichtig,  die  Sache  so  aufzufassen,  wie  Ihering  es
2),  daß  dem  bonae  fidei  possessor  an  sich  die
zu  thun  schein
Befugniß  ertheilt  sei,  die  Sache  zu  verpfänden.  Collisionen  anderer ¬
  Art  können  namentlich  bei  Strafklagen  vorkommen  23).  Ihering -
  hat  ein  allgemeines  Princip  zur  Lösung  aufzustellen  versucht, ¬
  dessen  Werth  ihm  selbst  problematisch  erscheint.  Das  Richtige ¬
  konnte  er  schwerlich  treffen,  da  er  die  bonae  fidei  possessio
als  dingliches  Recht,  nicht  aber  als  Zustand  auffaßt  und  den  prozessualischen ¬
  Karacter  der  ganzen  Frage  verkennt.  Ob  ein  allgemeingültiger ¬
  Grundsatz  sich  überhaupt  aufstellen  läßt,  steht  dahin,
jedenfalls  ist  jeder  einzelne  Fall  zunächst  für  sich  zu  betrachten  und
somit  der  speziellen  Lehre  zu  überweisen,  in  welcher  die  Collision
zur  Sprache  kommt.  Im  Ganzen  genommen  sind  die  betreffenden ¬
  Erörterungen  mehr  eine  Beschäftigung  für  den  Fleiß  und
den  Scharfsinn  der  Gelehrten,  wie  beides  Ihering  in  hohem
Grade  bewährt  hat,  als  daß  sie  von  einem  starken  Bedürfniß  der
Praxis  getragen  würden.
21)  L.  18;  21  §  1  D.  de  pign.  (20,  1).
22)  S.  104,  143.  s.  dagegen  Puchta,  Pand.  und  Vorles.  §  197.
23)  L.  71  D.  de  furtis  (47,  2).  —  L.  38  D.  ad  leg.  aquil.  (9,  2).
L.  17  pr.  D.  eod.  Vergl.  außer  Ihering  auch:  Mommsen,  Beiträge  z.
Obl.  R.  II  §  22  (1855)  und  Windscheid,  heidelb.  krit.  Zeitschrift  II
S.  560,  welcher  letztere  richtig  bemerkt,  der  hon.  sid.  poss.  sei  aufzufassen  als
jemand,  der  nur  sein  Eigenthum  noch  nicht  bewiesen  hat.
            
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