Lehre. Anderw. Ergebn.
340
Als der normale Fall ist also stets der anzusehen, daß der
Besitzer der wahre Eigenthümer ist, nun kann sich dies aber ausnahmsweise ¬
in Wirklichkeit anders verhalten und dann entstehen
Collisionen, welche einer Lösung bedürfen, wie solche bei der
Publiciana durch die exceptio dominii gegeben ist. Hier ist besonders ¬
die actio hypothecaria hervorzuheben, die Lösung liegt
), daß dem Besitzer alle Einreden zu Gebote stehen, welche
darin?)
er gegen den Schuldner hätte vorbringen können, falls dieser die
dingliche Klage angestellt hätte, natürlich nur in Ansehung dieser ¬
Frage und mit Ausnahme des Falles, da der Beklagte die
Sache nach der Verpfändung vom Schuldner erworben hat. Es
wäre also unrichtig, die Sache so aufzufassen, wie Ihering es
2), daß dem bonae fidei possessor an sich die
zu thun schein
Befugniß ertheilt sei, die Sache zu verpfänden. Collisionen anderer ¬
Art können namentlich bei Strafklagen vorkommen 23). Ihering -
hat ein allgemeines Princip zur Lösung aufzustellen versucht, ¬
dessen Werth ihm selbst problematisch erscheint. Das Richtige ¬
konnte er schwerlich treffen, da er die bonae fidei possessio
als dingliches Recht, nicht aber als Zustand auffaßt und den prozessualischen ¬
Karacter der ganzen Frage verkennt. Ob ein allgemeingültiger ¬
Grundsatz sich überhaupt aufstellen läßt, steht dahin,
jedenfalls ist jeder einzelne Fall zunächst für sich zu betrachten und
somit der speziellen Lehre zu überweisen, in welcher die Collision
zur Sprache kommt. Im Ganzen genommen sind die betreffenden ¬
Erörterungen mehr eine Beschäftigung für den Fleiß und
den Scharfsinn der Gelehrten, wie beides Ihering in hohem
Grade bewährt hat, als daß sie von einem starken Bedürfniß der
Praxis getragen würden.
21) L. 18; 21 § 1 D. de pign. (20, 1).
22) S. 104, 143. s. dagegen Puchta, Pand. und Vorles. § 197.
23) L. 71 D. de furtis (47, 2). — L. 38 D. ad leg. aquil. (9, 2).
L. 17 pr. D. eod. Vergl. außer Ihering auch: Mommsen, Beiträge z.
Obl. R. II § 22 (1855) und Windscheid, heidelb. krit. Zeitschrift II
S. 560, welcher letztere richtig bemerkt, der hon. sid. poss. sei aufzufassen als
jemand, der nur sein Eigenthum noch nicht bewiesen hat.