Kritik des Systems. § 4.
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wendigkeit des Titels und die Unzulässigkeit der Klage in Ansehung ¬
der gestohlenen und geraubten Sachen mit der Fiction
zusammenhängt, ist ohne Weiteres klar, da die Usucapion nicht
fingirt werden kann, wenn die Bedingungen des usucapionsfähigen -
Besitzes und der usucapionsfähigen Sache fehlen; die
Fiction bezieht sich ja nur auf die Vollendung der angefangenen
Ersitzung. Außerdem sagen es die Quellen ausdrücklich*). Was
die Berufung auf den Besitz des Erblassers betrifft, so wird später ¬
darüber ausführlich gehandelt werden, in Ansehung des
Punktes aber, daß auf die Art des Verlustes keine Rücksicht genommen ¬
ist, liegt die Sache ähnlich, wie bei den ersteren Beschränkungen. ¬
Wenn nämlich die Publiciana mittelst der Fiction
an die Erwerblehre angeschlossen wird, so kommt Alles auf den
fingirten Erwerb des Rechts, nichts aber auf die Art des Besitzverlustes ¬
an. Der große Spielraum endlich, welchen man dem
Satze: melior est conditio possidentis einräumte, war eine
Folge der unvollkommenen Auffassung der Relativität. Diese
war nur insoweit anerkannt, daß man den Usucapionsbesitzer
dem einfachen Besitzer*) und den wahren Eigenthümer dem Usucapionsbesitzer*) ¬
vorzog. Weiter aber ging man nicht, namentlich ¬
erkannte man den Vorzug des älteren Besitzes nicht an, nicht
einmal im Falle eines Titels, denn obwohl auch gesagt wird,
daß unter zwei Usucapionsbesitzern, die ihr Recht von demselben
Vorbesitzer ableiten, der ältere vorgeht, so folgt dies schon, wie
Puchta’) richtig bemerkt hat, aus den Grundsätzen über die
replicatio rei venditae et traditae. Wenn daher Manche, namentlich ¬
Sintenis (§53 I a. E.) bei der Publiciana eine
Reihe von rekativen Berechtigungen annehmen, so beweist das
zwar, wie lebendig in ihnen der moderne Gedanke der Relativi4) ¬
§ 3 Anm. 6.
5) L. ult. D. de Publ. ut potius rem habeat.
6) L. 1 pr. eod. Si non a domino petet u. L. ult. cit.
7) Pand. u. Vorles. § 173 Note h.