Volltext : Delbrück, Berthold: ¬Die dingliche Klage des deutschen Rechts

Kritik  des  Systems.  §  4.
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wendigkeit  des  Titels  und  die  Unzulässigkeit  der  Klage  in  Ansehung ¬
  der  gestohlenen  und  geraubten  Sachen  mit  der  Fiction
zusammenhängt,  ist  ohne  Weiteres  klar,  da  die  Usucapion  nicht
fingirt  werden  kann,  wenn  die  Bedingungen  des  usucapionsfähigen -
  Besitzes  und  der  usucapionsfähigen  Sache  fehlen;  die
Fiction  bezieht  sich  ja  nur  auf  die  Vollendung  der  angefangenen
Ersitzung.  Außerdem  sagen  es  die  Quellen  ausdrücklich*).  Was
die  Berufung  auf  den  Besitz  des  Erblassers  betrifft,  so  wird  später ¬
  darüber  ausführlich  gehandelt  werden,  in  Ansehung  des
Punktes  aber,  daß  auf  die  Art  des  Verlustes  keine  Rücksicht  genommen ¬
  ist,  liegt  die  Sache  ähnlich,  wie  bei  den  ersteren  Beschränkungen. ¬
  Wenn  nämlich  die  Publiciana  mittelst  der  Fiction
an  die  Erwerblehre  angeschlossen  wird,  so  kommt  Alles  auf  den
fingirten  Erwerb  des  Rechts,  nichts  aber  auf  die  Art  des  Besitzverlustes ¬
  an.  Der  große  Spielraum  endlich,  welchen  man  dem
Satze:  melior  est  conditio  possidentis  einräumte,  war  eine
Folge  der  unvollkommenen  Auffassung  der  Relativität.  Diese
war  nur  insoweit  anerkannt,  daß  man  den  Usucapionsbesitzer
dem  einfachen  Besitzer*)  und  den  wahren  Eigenthümer  dem  Usucapionsbesitzer*) ¬
  vorzog.  Weiter  aber  ging  man  nicht,  namentlich ¬
  erkannte  man  den  Vorzug  des  älteren  Besitzes  nicht  an,  nicht
einmal  im  Falle  eines  Titels,  denn  obwohl  auch  gesagt  wird,
daß  unter  zwei  Usucapionsbesitzern,  die  ihr  Recht  von  demselben
Vorbesitzer  ableiten,  der  ältere  vorgeht,  so  folgt  dies  schon,  wie
Puchta’)  richtig  bemerkt  hat,  aus  den  Grundsätzen  über  die
replicatio  rei  venditae  et  traditae.  Wenn  daher  Manche,  namentlich ¬
  Sintenis  (§53  I  a.  E.)  bei  der  Publiciana  eine
Reihe  von  rekativen  Berechtigungen  annehmen,  so  beweist  das
zwar,  wie  lebendig  in  ihnen  der  moderne  Gedanke  der  Relativi4) ¬
  §  3  Anm.  6.
5)  L.  ult.  D.  de  Publ.  ut  potius  rem  habeat.
6)  L.  1  pr.  eod.  Si  non  a  domino  petet  u.  L.  ult.  cit.
7)  Pand.  u.  Vorles.  §  173  Note  h.
            
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