Metadaten : Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 9 (1787))

18
behalten  wir  ihnen  nothwendigen  Unterhalt  und
Alimenta  nach  Erkantnus  der  Freunde  zu  reichen -
  bevor,  und  wollen  hierneben  alle  und  jede
vorgemeldte  Unsere  Erben  treulich  und  mit  allem
Ernst  erinnert  und  vermahnt  haben,  wenn  sie  zu
ihren  mannbaren  Jahren  kommen,  daß  sie  alsdann -
  nicht  weniger,  als  unsere  Voreltern  und
Wir  bisher  gethan,  sich  mit  Rath,  auch  Wissen -
  und  Willen  ihrer  Eltern  und  Freunden,  an
redliche  gottesfuͤrchtige  Personen,  und  solche  Geschlechte -
  vom  Adel,  welche  ehrlichs  adelichs
Stands  und  Herkommens  seyen,  verheurathen,
damit  allerhand  Ohnrath,  Verweiß  und  Nachtheil, -
  welche  sonst  aus  ohngleicher  Heurath  entstehen, -
  und  zu  folgen  pflegen,  um  so  viel  mehr
zu  verhüten."
§.  8.
Fortsezung.
In  der  Geschlechts-Vereinigung  der  Reichsadelichen -
  Familie  von  Rieppur  vom  Jahr  1401.
und  derselben  Erneur=Erklär=  und  Bestätigung
vom  Jahr  1577.  (b)  ist  disponiret:
„Wenn  aber  eine  solche  Tochter  ihres  eigenen -
  Willens  und  Gefallens  sich  nit  an  ihres  gleichen -
  von  Adel  gebohren,  sondern  an  unredliche,
oder  an  unadeliche  leichtfertige  Personen,  die  von
der  Freundschafft  oder  von  Ausschüͤtz  der  Ritterschafft -

(b)  Bey  LünIg  im  Reichs=Archiv,  die  Reichs¬Ritterschaft -
  betr.  unter  Schwaben,  S.  307.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer