Vom Indossamente, §. 19 [§. 14 d. a. d. W..
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erwiesenermaßen unrichtig und hängen zugleich davon, ob
der Wechsel zur Zeit und an dem Orte seiner Indossirung, oder zur
angeblichen Zeit, bez. am angeblichen Orte begeben wurde, materielle ¬
Folgen ab, dann erscheint die, von der wirklichen Zeit oder
dem wirklichen Orte der Indossirung, abweichende Orts- oder Zeitbezeichnung ¬
durch den Indossatar nur dann maßgebend, wenn dieß
mit Ermächtigung des Indossanten geschah, und letzterer dispositionsfähig ¬
war. Denn der Indossatar kann Umfang und Gränzen der
Verbindlichkeit des Indossanten nicht einseitig bestimmen.
§. 19.
Der §. 14 also lautend:
„Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des
Wechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig.
Hat er aber dem Indossamente die Bemerkung „ohne
Gewährleistung", „ohne Obligs" oder einen gleichbedeutenden ¬
Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit ¬
aus seinem Indossamente befreit.
redet von der zweiten Wirkung des Indossaments und der Art
seiner Ausschließung. Diese zweite Wirkung des Indossaments besteht ¬
in der Uebernahme einer selbstständigen Verbindlichkeit des
zndossanten, welche, wie die des Ausstellers, nur eine Regreßverbindlichkeit ¬
ist und im Allgemeinen wie die des Ausstellers beurtheilt ¬
werden muß. Der Indossant garantirt Zahlung und Annahme ¬
in der Weise, wie der Aussteller. Von dem näheren Inhalt ¬
dieser Regreßverbindlichkeit wird noch weiter unten bei der
Darstellung des Regresses Mangels Zahlung und Mangels Annahme ¬
die Rede sein. — Die Gültigkeit einer solchen Wechselverpflichtung ¬
des Indossanten hängt auch hier von der Aechtheit des
Indossaments und von der Wechselfähigkeit, nicht aber von der Veräußerungsfähigkeit ¬
des Indossanten ab, welche auch nicht auf denselben ¬
Momenten, wie die Wechselfähigkeit beruht, indem z. B. ein
Cridar wohl wechselfähig, aber nicht veräußerungsfähig ist. Die
Veräußerungsunfähigkeit des Indossanten, sowie das mangelnde
Eigenthum desselben am Wechsel kann nur unter Umständen
den Eigenthumserwerb des Wechsels und in Folge hiervon