Metadaten : Hoffmann, Emil: Ausführliche Erläuterung der allgemeinen deutschen Wechselordnung

Vom  Indossamente,  §.  19  [§.  14  d.  a.  d.  W..
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erwiesenermaßen  unrichtig  und  hängen  zugleich  davon,  ob
der  Wechsel  zur  Zeit  und  an  dem  Orte  seiner  Indossirung,  oder  zur
angeblichen  Zeit,  bez.  am  angeblichen  Orte  begeben  wurde,  materielle ¬
  Folgen  ab,  dann  erscheint  die,  von  der  wirklichen  Zeit  oder
dem  wirklichen  Orte  der  Indossirung,  abweichende  Orts-  oder  Zeitbezeichnung ¬
  durch  den  Indossatar  nur  dann  maßgebend,  wenn  dieß
mit  Ermächtigung  des  Indossanten  geschah,  und  letzterer  dispositionsfähig ¬
  war.  Denn  der  Indossatar  kann  Umfang  und  Gränzen  der
Verbindlichkeit  des  Indossanten  nicht  einseitig  bestimmen.
§.  19.
Der  §.  14  also  lautend:
„Der  Indossant  haftet  jedem  späteren  Inhaber  des
Wechsels  für  dessen  Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig.
Hat  er  aber  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „ohne
Gewährleistung",  „ohne  Obligs"  oder  einen  gleichbedeutenden ¬
  Vorbehalt  hinzugefügt,  so  ist  er  von  der  Verbindlichkeit ¬
  aus  seinem  Indossamente  befreit.
redet  von  der  zweiten  Wirkung  des  Indossaments  und  der  Art
seiner  Ausschließung.  Diese  zweite  Wirkung  des  Indossaments  besteht ¬
  in  der  Uebernahme  einer  selbstständigen  Verbindlichkeit  des
zndossanten,  welche,  wie  die  des  Ausstellers,  nur  eine  Regreßverbindlichkeit ¬
  ist  und  im  Allgemeinen  wie  die  des  Ausstellers  beurtheilt ¬
  werden  muß.  Der  Indossant  garantirt  Zahlung  und  Annahme ¬
  in  der  Weise,  wie  der  Aussteller.  Von  dem  näheren  Inhalt ¬
  dieser  Regreßverbindlichkeit  wird  noch  weiter  unten  bei  der
Darstellung  des  Regresses  Mangels  Zahlung  und  Mangels  Annahme ¬
  die  Rede  sein.  —  Die  Gültigkeit  einer  solchen  Wechselverpflichtung ¬
  des  Indossanten  hängt  auch  hier  von  der  Aechtheit  des
Indossaments  und  von  der  Wechselfähigkeit,  nicht  aber  von  der  Veräußerungsfähigkeit ¬
  des  Indossanten  ab,  welche  auch  nicht  auf  denselben ¬
  Momenten,  wie  die  Wechselfähigkeit  beruht,  indem  z.  B.  ein
Cridar  wohl  wechselfähig,  aber  nicht  veräußerungsfähig  ist.  Die
Veräußerungsunfähigkeit  des  Indossanten,  sowie  das  mangelnde
Eigenthum  desselben  am  Wechsel  kann  nur  unter  Umständen
den  Eigenthumserwerb  des  Wechsels  und  in  Folge  hiervon
            
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