Volltext : Dedekind, Adolf: ¬Das Deliberationsrecht des Erben und die Interrogationes in jure faciendae

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seit  Justinian  das  der  Antretung  ist.  Dieses  Präjudiz  muß  auch  jetzt
unter  allen  Umständen  zur  Anwendung  kommen.
Davon  zu  unterscheiden  ist  der  nach  dem  Verschwinden  der  Interr
gationen  jetzt  selbstständig  zu  stellende  Antrag  der  Interessenten,  daß  der
berufene  Erbe  sich  erkläre,  ein  Antrag,  der  die  Veranlassung  der  Nachsuchung
einer  Deliberationsfrist  sein  kann,  diese  aber  nicht  zu  sein  braucht.  Solche
Anträge  können,  dem  Rechte  der  Interrogationen  entsprechend,  noch  heute
nur  von  solchen  Personen  gestellt  werden,  die  eine  Klage  gegen  den  berufenen
Erben  (als  solchen)  dann  haben  würden,  wenn  er  Erbe  geworden  wäre;  sie
sollen  zur  Feststellung  des  Legitimationspunkts  dienen,  dem  Interessenten
Gewißheit  darüber  verschaffen,  ob  die  Erbschaft,  auf  die  sich  sein  Anspruch
bezieht,  einen  Vertreter  in  dem  berufenen  Erben  finden  werde  oder  nicht.
Der  berufene  Erbe  ist,  wenn  er  nicht  vorzieht,  sich  die  ihrer  Dauer  nach
gesetzlich  bestimmte  Deliberationsfrist  --  also  eine  längere,  als  die  gewöhnlich
zur  Vernehmlassung  auf  Klaganträge  zu  gestattende  Frist  —  zu  erbitten,
verpflichtet,  sich  bestimmt  zu  erklären,  ob  er  die  Erbschaft  annehmen  oder
ausschlagen  wolle.  Es  ist  ihm  daher  diese  Erklärung,  und  zwar  unter  dem
Rechtsnachtheile,  daß  er  sonst  in  der  vom  Antragsteller  bezeichneten  Weise
als  Erbe  angesehen  werden  solle,  aufzugeben,  da  natürlich  nur  dies  Präjudiz,
wie  dem  alten  Fragerechte,  so  der  sich  gleichgebliebenen  Intention  des  Antragstellers ¬
  entspricht,  einen  Vertreter  für  die  Erbschaft  zu  gewinnen;  wobei
kaum  zu  bemerken  sein  wird,  daß  die  gegen  den  ungehorsamen  oder  den
eine  unwahre  Antwort  gebenden  Befragten  nach  dem  Römischen  Interrogationen=Rechte ¬
  gedrohten  Strafen,  soweit  sie  über  diese  Intention  des
Fragestellers  hinausgehen,  auf  praktische  Anwendbarkeit  keinen  Anspruch  mehr
haben.
Nun  soll  aber  keineswegs  verkannt  werden,  wie  auch  oben  schon  hervorgehoben ¬
  ist,  daß,  wenn  einmal  das  Fragerecht  in  seiner  eigentlichen  Bedeutung ¬
  der  Anwendung  entbehren  muß,  für  die  vorliegende  Frage  schon
wegen  der  Gleichartigkeit  des  zu  stellenden  Präjudizes  sehr  wenig  darauf
ankommt,  ob  der  gegen  den  berufenen  Erben  zu  richtende  Antrag  direct
auf  die  Abgabe  der  Erklärung  über  die  Antretung  oder  Ausschlagung  der
Erbschaft,  oder,  wie  die  gemeine  Meinung  annimmt,  zunächst  nur,  gewissermaßen ¬
  unter  Anticipation  eines  Vertheidigungsmomentes,  auf  Anberaumung
einer  Deliberationsfrist  gerichtet  wird,  innerhalb  welcher  die  Erklärung  zu
erfolgen  hat.  Man  darf  unzweifelhaft  beiderlei  Anträge  für  zulässig  erklären.
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  von  M.  Bruhn  in  Braunschweig.
            
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