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seit Justinian das der Antretung ist. Dieses Präjudiz muß auch jetzt
unter allen Umständen zur Anwendung kommen.
Davon zu unterscheiden ist der nach dem Verschwinden der Interr
gationen jetzt selbstständig zu stellende Antrag der Interessenten, daß der
berufene Erbe sich erkläre, ein Antrag, der die Veranlassung der Nachsuchung
einer Deliberationsfrist sein kann, diese aber nicht zu sein braucht. Solche
Anträge können, dem Rechte der Interrogationen entsprechend, noch heute
nur von solchen Personen gestellt werden, die eine Klage gegen den berufenen
Erben (als solchen) dann haben würden, wenn er Erbe geworden wäre; sie
sollen zur Feststellung des Legitimationspunkts dienen, dem Interessenten
Gewißheit darüber verschaffen, ob die Erbschaft, auf die sich sein Anspruch
bezieht, einen Vertreter in dem berufenen Erben finden werde oder nicht.
Der berufene Erbe ist, wenn er nicht vorzieht, sich die ihrer Dauer nach
gesetzlich bestimmte Deliberationsfrist -- also eine längere, als die gewöhnlich
zur Vernehmlassung auf Klaganträge zu gestattende Frist — zu erbitten,
verpflichtet, sich bestimmt zu erklären, ob er die Erbschaft annehmen oder
ausschlagen wolle. Es ist ihm daher diese Erklärung, und zwar unter dem
Rechtsnachtheile, daß er sonst in der vom Antragsteller bezeichneten Weise
als Erbe angesehen werden solle, aufzugeben, da natürlich nur dies Präjudiz,
wie dem alten Fragerechte, so der sich gleichgebliebenen Intention des Antragstellers ¬
entspricht, einen Vertreter für die Erbschaft zu gewinnen; wobei
kaum zu bemerken sein wird, daß die gegen den ungehorsamen oder den
eine unwahre Antwort gebenden Befragten nach dem Römischen Interrogationen=Rechte ¬
gedrohten Strafen, soweit sie über diese Intention des
Fragestellers hinausgehen, auf praktische Anwendbarkeit keinen Anspruch mehr
haben.
Nun soll aber keineswegs verkannt werden, wie auch oben schon hervorgehoben ¬
ist, daß, wenn einmal das Fragerecht in seiner eigentlichen Bedeutung ¬
der Anwendung entbehren muß, für die vorliegende Frage schon
wegen der Gleichartigkeit des zu stellenden Präjudizes sehr wenig darauf
ankommt, ob der gegen den berufenen Erben zu richtende Antrag direct
auf die Abgabe der Erklärung über die Antretung oder Ausschlagung der
Erbschaft, oder, wie die gemeine Meinung annimmt, zunächst nur, gewissermaßen ¬
unter Anticipation eines Vertheidigungsmomentes, auf Anberaumung
einer Deliberationsfrist gerichtet wird, innerhalb welcher die Erklärung zu
erfolgen hat. Man darf unzweifelhaft beiderlei Anträge für zulässig erklären.
--. -
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von M. Bruhn in Braunschweig.