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Die Anhänger der gemeinen Meinungs) statuiren bekanntlich auch
solchen Personen gegenüber, welche ein Interesse an der Ausschlagung
der Erbschaft durch den berufenen Erben haben, insbesondere allen nachstehenden ¬
Erben gegenüber, die Verpflichtung des zunächst berufenen Erben
sich zu erklären resp. sich eine Deliberationsfrist gefallen zu lassen. Indem
sie nun in solchem Falle an das Unbenutztlassen der gesetzten Frist das
Präjudiz der Ausschlagung knüpfen?), so entsteht für sie in Bezug auf
den anzuwendenden Rechtsnachtheil eine nicht wegzuräumende Schwierigkeit
dann, wenn etwa gleichzeitig solche Personen und Erbschaftsgläubiger 2c.,
bei deren Anrufen nur von dem Präjudize der Antretung die Rede
sein kann, zu dem gedachten Zwecke gegen den Erben Klage erheben *0)
Schon weil von unsrem Standpunkte aus diese Schwierigkeit gänzlich vermieden ¬
wird, muß derselbe als ein Fortschritt angesehen werden.
Nach unsrer Ansicht muß nun strenggenommen Zweierlei unterschiden
werden.
Wird dem Erben ein tempus deliberandi gesetzt, so geschieht dies
unmittelbar nur auf seinen eigenen Wunsch. Es ist dabei ganz gleichgiltig, ¬
ob er dazu gedrängt wurde, oder ob er es sich ohnedas ausbat.
Es kann daher auch nur von einem einzigen Präjudize die Rede sein, das, wie
im §. 3 (vgl. §. 7) gezeigt, bis zu Justinian das der Ausschlagung war,
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Aber auch andere Schriftsteller. S. §. 7.
9) Windscheid, 1. c. §. 598. No. 7 verwirft dieses Präjudiz und vermeidet
daher die im Texte sogleich erwähnte Schwierigkeit. Er beruft sich dafür, daß seit
1. 22. C. de jure delib. (6. 30) nur von dem Präjudize der Antretung auch in
den Fällen, wo Substituten den Antrag gestellt haben, die Rede sein könne, zwar an
und für sich mit Recht darauf, daß dies Gesetz nicht unterscheide, und es daher willkürlich ¬
sei, eine Unterscheidung in dasselbe hineinzutragen. Unrichtig scheint mir dagegen ¬
die fernere Behauptung, daß Justinian in dieser Stelle nicht bloß an den Fall
gedacht habe, wenn Gläubiger, sondern auch an den Fall, wenn nachstehende Berufene ¬
den Erben bedrängen. Einestheils ist, wie schon früher (§. 5 a. E.) bemerkt
in der ganzen Stelle von einem Andrängen dritter Betheiligter gar nicht die Rede,
sondern nur von freiwilligem Nachsuchen der Deliberationsfrist. Anderntheils bedarf ¬
es nur eines Blicks auf den Zusammenhang, um einzusehen, daß die von
Windscheid für seine Behauptung angeführten Worte im §. 14. i. f. 1. c: vel
his qui ad hereditatem vocantur — eine ganz andere Bedeutung haben. Vgl.
oben §. 5. Anm. 31.
10) Die Lösungsversuche sind meistentheils recht dürftig. S. z. B. Grosch,
Diss. cit. p. 47; Mühlenbruch, 1. c. Bd. 41. S. 294; Witte im Rechtslexikon,
Bd. 1. S. 888 f.; Roßhirt, Testamentar. Erbrecht, II. S. 156 ff. 165 ff. und
Gem. Deutsches Civilrecht, Th. 3. §. 637; Leist, Bonor. Possessio, II. 2. S. 461.
No. 5; Sintenis, Civilrecht, III S. 497 und No. 4. S. 499.