Volltext : Dedekind, Adolf: ¬Das Deliberationsrecht des Erben und die Interrogationes in jure faciendae

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Die  Anhänger  der  gemeinen  Meinungs)  statuiren  bekanntlich  auch
solchen  Personen  gegenüber,  welche  ein  Interesse  an  der  Ausschlagung
der  Erbschaft  durch  den  berufenen  Erben  haben,  insbesondere  allen  nachstehenden ¬
  Erben  gegenüber,  die  Verpflichtung  des  zunächst  berufenen  Erben
sich  zu  erklären  resp.  sich  eine  Deliberationsfrist  gefallen  zu  lassen.  Indem
sie  nun  in  solchem  Falle  an  das  Unbenutztlassen  der  gesetzten  Frist  das
Präjudiz  der  Ausschlagung  knüpfen?),  so  entsteht  für  sie  in  Bezug  auf
den  anzuwendenden  Rechtsnachtheil  eine  nicht  wegzuräumende  Schwierigkeit
dann,  wenn  etwa  gleichzeitig  solche  Personen  und  Erbschaftsgläubiger  2c.,
bei  deren  Anrufen  nur  von  dem  Präjudize  der  Antretung  die  Rede
sein  kann,  zu  dem  gedachten  Zwecke  gegen  den  Erben  Klage  erheben  *0)
Schon  weil  von  unsrem  Standpunkte  aus  diese  Schwierigkeit  gänzlich  vermieden ¬
  wird,  muß  derselbe  als  ein  Fortschritt  angesehen  werden.
Nach  unsrer  Ansicht  muß  nun  strenggenommen  Zweierlei  unterschiden
werden.
Wird  dem  Erben  ein  tempus  deliberandi  gesetzt,  so  geschieht  dies
unmittelbar  nur  auf  seinen  eigenen  Wunsch.  Es  ist  dabei  ganz  gleichgiltig, ¬
  ob  er  dazu  gedrängt  wurde,  oder  ob  er  es  sich  ohnedas  ausbat.
Es  kann  daher  auch  nur  von  einem  einzigen  Präjudize  die  Rede  sein,  das,  wie
im  §.  3  (vgl.  §.  7)  gezeigt,  bis  zu  Justinian  das  der  Ausschlagung  war,
-  --8) -
  Aber  auch  andere  Schriftsteller.  S.  §.  7.
9)  Windscheid,  1.  c.  §.  598.  No.  7  verwirft  dieses  Präjudiz  und  vermeidet
daher  die  im  Texte  sogleich  erwähnte  Schwierigkeit.  Er  beruft  sich  dafür,  daß  seit
1.  22.  C.  de  jure  delib.  (6.  30)  nur  von  dem  Präjudize  der  Antretung  auch  in
den  Fällen,  wo  Substituten  den  Antrag  gestellt  haben,  die  Rede  sein  könne,  zwar  an
und  für  sich  mit  Recht  darauf,  daß  dies  Gesetz  nicht  unterscheide,  und  es  daher  willkürlich ¬
  sei,  eine  Unterscheidung  in  dasselbe  hineinzutragen.  Unrichtig  scheint  mir  dagegen ¬
  die  fernere  Behauptung,  daß  Justinian  in  dieser  Stelle  nicht  bloß  an  den  Fall
gedacht  habe,  wenn  Gläubiger,  sondern  auch  an  den  Fall,  wenn  nachstehende  Berufene ¬
  den  Erben  bedrängen.  Einestheils  ist,  wie  schon  früher  (§.  5  a.  E.)  bemerkt
in  der  ganzen  Stelle  von  einem  Andrängen  dritter  Betheiligter  gar  nicht  die  Rede,
sondern  nur  von  freiwilligem  Nachsuchen  der  Deliberationsfrist.  Anderntheils  bedarf ¬
  es  nur  eines  Blicks  auf  den  Zusammenhang,  um  einzusehen,  daß  die  von
Windscheid  für  seine  Behauptung  angeführten  Worte  im  §.  14.  i.  f.  1.  c:  vel
his  qui  ad  hereditatem  vocantur  —  eine  ganz  andere  Bedeutung  haben.  Vgl.
oben  §.  5.  Anm.  31.
10)  Die  Lösungsversuche  sind  meistentheils  recht  dürftig.  S.  z.  B.  Grosch,
Diss.  cit.  p.  47;  Mühlenbruch,  1.  c.  Bd.  41.  S.  294;  Witte  im  Rechtslexikon,
Bd.  1.  S.  888  f.;  Roßhirt,  Testamentar.  Erbrecht,  II.  S.  156  ff.  165  ff.  und
Gem.  Deutsches  Civilrecht,  Th.  3.  §.  637;  Leist,  Bonor.  Possessio,  II.  2.  S.  461.
No.  5;  Sintenis,  Civilrecht,  III  S.  497  und  No.  4.  S.  499.
            
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