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stellt, als sei nach dem aus 1. 1. §. 1. D. de interrog. in jure (11. 1,
ersichtlichen Abkommen der Interrogationen als eines Mittels, den Erben
zur Erklärung zu zwingen, als Ersatz für jenes Rechtsinstitut den Gläubigern ¬
und Legataren das Recht gegeben, dem Berufenen eine Deliberationsfrist ¬
setzen zu lassen"*)
Aus der neuesten Zeit endlich kann noch mit Befriedigung angeführt
werden, daß Windscheid in seinem Lehrbuche des Pandectenrechts 12) sich
der im Folgenden darzustellenden Ansicht angeschlossen hat, wenn er sagt:
„Auch der Richter (im Gegensatz nämlich zum Erblasser) kann dem Berufenen ¬
eine Antretungsfrist insofern setzen, als er befugt ist, auf Antrag der
Gläubiger, der Vermächtnißnehmer oder der Nachberufenen, den Berufenen
zu einer Erklärung über Annahme oder Ausschlagung anzuhalten, dieser
aber die verlangte Erklärung nicht sofort, sondern nur binnen einer billigen
ihm zu gewährenden Ueberlegungsfrist abzugeben braucht" (Bezugnahme auf
1. 9. C. de jure delib. 6. 30; l. 5 (vgl. l. 2. 3. 6. pr.) D. de interrog. ¬
in jure 11. 1; l. 1. §. 1. D. de jure delib. 28. 8, aber
auch auf Gaius II. 167).
§. 2.
Die Streitfrage.
Es wird von Gaius II. §. 167 1) ausdrücklich bezeugt, daß es für
den nach Civilrecht zu einer Erbfolge berufenen Erben eine bestimmte Antretungsfrist ¬
nicht gab, und einige andere Stellen lassen mit mehr oder
weniger Bestimmtheit ersehen, daß dieser Satz, wenigstens bis auf Justinian,
fortbestanden hat?). Ob der Letztere eine solche Antretungsfrist entweder
11) Die hiefür angezogene l. 9. C. de jure delib. (6. 30) spricht aber gerade
von der interrogatio in jure, die l. 22. C. eod. erwähnt eines solchen Rechts in
diesem Zusammenhange keineswegs (s. unten §. 5 a. E.), und ebensowenig ist l. 1.
§. 1. D. cit. ein Zeugniß dafür, daß die interrogationes in jure als Mittel zur
Feststellung der Passiv=Legitimation vor Justinian beseitigt worden sind (s. unten
§. 10).
12) Bd. 3. Abth. 1. (1869) §. 598 sub 2. Eine nähere Begründung findet
sich hier nicht.
1) Eique (heredi) liberum est, quocunque tempore voluerit, adire hereditatem. ¬
Cf. auch II. §. 162.
2) 1. 9. C. de jure delib. (6.30); l.1. C. de suis et legit. (6. 55); §. 5. J.
de hered. qual. (2. 19) ; 1. 1. pr. D. de succ. ed. (38. 9); vergl. auch die unten
§. 9 besprochene 1. 36. §. 2. C. de inoff. testam. (3. 28).