Volltext : Dedekind, Adolf: ¬Das Deliberationsrecht des Erben und die Interrogationes in jure faciendae

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stellt,  als  sei  nach  dem  aus  1.  1.  §.  1.  D.  de  interrog.  in  jure  (11.  1,
ersichtlichen  Abkommen  der  Interrogationen  als  eines  Mittels,  den  Erben
zur  Erklärung  zu  zwingen,  als  Ersatz  für  jenes  Rechtsinstitut  den  Gläubigern ¬
  und  Legataren  das  Recht  gegeben,  dem  Berufenen  eine  Deliberationsfrist ¬
  setzen  zu  lassen"*)
Aus  der  neuesten  Zeit  endlich  kann  noch  mit  Befriedigung  angeführt
werden,  daß  Windscheid  in  seinem  Lehrbuche  des  Pandectenrechts  12)  sich
der  im  Folgenden  darzustellenden  Ansicht  angeschlossen  hat,  wenn  er  sagt:
„Auch  der  Richter  (im  Gegensatz  nämlich  zum  Erblasser)  kann  dem  Berufenen ¬
  eine  Antretungsfrist  insofern  setzen,  als  er  befugt  ist,  auf  Antrag  der
Gläubiger,  der  Vermächtnißnehmer  oder  der  Nachberufenen,  den  Berufenen
zu  einer  Erklärung  über  Annahme  oder  Ausschlagung  anzuhalten,  dieser
aber  die  verlangte  Erklärung  nicht  sofort,  sondern  nur  binnen  einer  billigen
ihm  zu  gewährenden  Ueberlegungsfrist  abzugeben  braucht"  (Bezugnahme  auf
1.  9.  C.  de  jure  delib.  6.  30;  l.  5  (vgl.  l.  2.  3.  6.  pr.)  D.  de  interrog. ¬
  in  jure  11.  1;  l.  1.  §.  1.  D.  de  jure  delib.  28.  8,  aber
auch  auf  Gaius  II.  167).
§.  2.
Die  Streitfrage.
Es  wird  von  Gaius  II.  §.  167  1)  ausdrücklich  bezeugt,  daß  es  für
den  nach  Civilrecht  zu  einer  Erbfolge  berufenen  Erben  eine  bestimmte  Antretungsfrist ¬
  nicht  gab,  und  einige  andere  Stellen  lassen  mit  mehr  oder
weniger  Bestimmtheit  ersehen,  daß  dieser  Satz,  wenigstens  bis  auf  Justinian,
fortbestanden  hat?).  Ob  der  Letztere  eine  solche  Antretungsfrist  entweder
11)  Die  hiefür  angezogene  l.  9.  C.  de  jure  delib.  (6.  30)  spricht  aber  gerade
von  der  interrogatio  in  jure,  die  l.  22.  C.  eod.  erwähnt  eines  solchen  Rechts  in
diesem  Zusammenhange  keineswegs  (s.  unten  §.  5  a.  E.),  und  ebensowenig  ist  l.  1.
§.  1.  D.  cit.  ein  Zeugniß  dafür,  daß  die  interrogationes  in  jure  als  Mittel  zur
Feststellung  der  Passiv=Legitimation  vor  Justinian  beseitigt  worden  sind  (s.  unten
§.  10).
12)  Bd.  3.  Abth.  1.  (1869)  §.  598  sub  2.  Eine  nähere  Begründung  findet
sich  hier  nicht.
1)  Eique  (heredi)  liberum  est,  quocunque  tempore  voluerit,  adire  hereditatem. ¬
  Cf.  auch  II.  §.  162.
2)  1.  9.  C.  de  jure  delib.  (6.30);  l.1.  C.  de  suis  et  legit.  (6.  55);  §.  5.  J.
de  hered.  qual.  (2.  19)  ;  1.  1.  pr.  D.  de  succ.  ed.  (38.  9);  vergl.  auch  die  unten
§.  9  besprochene  1.  36.  §.  2.  C.  de  inoff.  testam.  (3.  28).
            
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