Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 40 = 2.F. 4 (1898))

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Regelsberg er

sind eine negative und eine positive Verpflichtung verbunden.
Durch die Vernichtung des Patents ist nur die Erfüllung der
positiven unmöglich geworden. Die negative erstreckte sich
nicht bloß auf das patentirte, sondern auch auf das Geheim-
verfahren, das nach wie vor dritten Personen vorenthalten
werden konnte.
B. Das von den Erwerbern des Verfahrens zugesicherte
Entgelt zeigt nicht minder rechtliche Besonderheiten.
Es ist vor allem zugleich einheitlich und zusammengesetzt.
Es ist einheitlich bestimmt im Verhältniß zu den von
Prof. Mitscherlich übernommenen Verpflichtungen, es ist
nicht für die einzelne Verpflichtung besonders ausgeworfen.
Insoweit also Einheitsentgelt, wie der Preis beim Kauf in
Bausch und Bogen.
In sich ist aber das Entgelt zusammengesetzt und zwar
aus einer einmaligen Zahlung und aus wiederkehrenden Ab-
gaben.
Hiervon ist nur die einmalige Zahlung in fester Summe
bestimmt, die wiederkehrende Abgabe dagegen in Prozenten
vom jeweiligen Jahresumsatz des Erwerbers des Verfahrens.
Selbst die Höhe dieser Prozente ist nach dem Umfang
des Jahresumsatzes verschieden bemessen. Also eine Entgelts-
bestimmung mit gleitender Skala.
Der bewegliche Bestandtheil in dem Entgelt reiht die
Mi tsch erlich'schen Verträge in die Gruppe der partiarischen
Rechtsgeschäfte ein, denen neuerdings Crome (Die partia-
rischen Rechtsgeschäfte, 1897) eine eingehende lichtvolle Unter-
suchung gewidmet hat, und zwar der Klasse partiarischer Ver-
träge, bei der nicht der Arbeiter oder Unternehmer eine nach
Quoten des Ertrags bemessene Vergütung erhält, sondern der
Vertragstheil, der die Möglichkeit zum Arbeits- oder Unter-
nehmerverdienst schafft.

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