Die Patentverletzung und deren rechtliche Folgen.
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§ 62.
Die Patentverletzung und deren rechtliche Folgen.
Einer Patentverletzung macht sich derjenige schuldig, welcher
wissentlich ohne Erlaubnis des Patentinhabers eine durch ein bereits
erteiltes Patent geschützte Erfindung oder ohne Genehmigung des Patentsuchers ¬
eine zur Patenterteilung angemeldete, durch öffentliche
Bekanntmachung der Anmeldung einstweilen geschützte Erfindung in
Benutzung nimmt.
Wie bereits oben (S. 247) hervorgehoben wurde, treten mit der
Bekanntmachung einer Patentanmeldung für den Gegenstand derselben
zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen
des Patentes ein. Wer also nach erfolgter Bekanntmachung der Anmeldung ¬
den Gegenstand derselben widerrechtlich in Benutzung nimmt,
begeht ebenfalls eine Patentverletzung im gesetzlichen Sinne und kann
wegen derselben civil- und strafrechtlich verfolgt werden. Die Entscheidung ¬
des Gerichts über seine Strafbarkeit und Ersatzverbindlichkeit ¬
wird allerdings so lange ausgesetzt werden müssen, bis das Patentamt ¬
endgültig über die Erteilung oder Versagung des Patentes
entschieden hat, da mit der Versagung die Wirkungen des einstweiligen ¬
Schutzes als nicht eingetreten gelten und dann selbstverständlich
von der unerlaubten Benutzung einer neuen Erfindung nicht die Rede
sein kann.
Von Interesse sind hier die Motive (S. 35) des Patentgesetzes,
welche hinsichtlich der Strafen und der Entschädigung wegen Patentverletzung ¬
sich dahin auslassen: „In betreff der civilrechtlichen wie der
strafrechtlichen Verfolgung etwaiger Patentverletzungen hat der Entwurf
sich auf die notwendigsten Bestimmungen beschränkt. Es erschien angemessen, ¬
den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des
Strafrechts insoweit ihre Geltung zu lassen, als die Natur der Rechtsverhältnisse ¬
und das praktische Bedürfnis eine Abweichung nicht unerläßlich
machen. In betreff der Zulässigkeit von Entschädigungsklagen überhaupt,
der Verjährung der Entschädigungsansprüche, in betreff der Voraussetzungen
der Strafbarkeit, der Verjährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung,
der Einziehung der zu den strafbaren Handlungen benutzten oder durch dieselben ¬
hervorgebrachten Gegenstände soll es nach dem Entwurfe bei den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen sein Bewenden behalten."