Volltext : Daude, Paul: Lehrbuch des deutschen litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts

Die  Patentverletzung  und  deren  rechtliche  Folgen.
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§  62.
Die  Patentverletzung  und  deren  rechtliche  Folgen.
Einer  Patentverletzung  macht  sich  derjenige  schuldig,  welcher
wissentlich  ohne  Erlaubnis  des  Patentinhabers  eine  durch  ein  bereits
erteiltes  Patent  geschützte  Erfindung  oder  ohne  Genehmigung  des  Patentsuchers ¬
  eine  zur  Patenterteilung  angemeldete,  durch  öffentliche
Bekanntmachung  der  Anmeldung  einstweilen  geschützte  Erfindung  in
Benutzung  nimmt.
Wie  bereits  oben  (S.  247)  hervorgehoben  wurde,  treten  mit  der
Bekanntmachung  einer  Patentanmeldung  für  den  Gegenstand  derselben
zu  Gunsten  des  Patentsuchers  einstweilen  die  gesetzlichen  Wirkungen
des  Patentes  ein.  Wer  also  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Anmeldung ¬
  den  Gegenstand  derselben  widerrechtlich  in  Benutzung  nimmt,
begeht  ebenfalls  eine  Patentverletzung  im  gesetzlichen  Sinne  und  kann
wegen  derselben  civil-  und  strafrechtlich  verfolgt  werden.  Die  Entscheidung ¬
  des  Gerichts  über  seine  Strafbarkeit  und  Ersatzverbindlichkeit ¬
  wird  allerdings  so  lange  ausgesetzt  werden  müssen,  bis  das  Patentamt ¬
  endgültig  über  die  Erteilung  oder  Versagung  des  Patentes
entschieden  hat,  da  mit  der  Versagung  die  Wirkungen  des  einstweiligen ¬
  Schutzes  als  nicht  eingetreten  gelten  und  dann  selbstverständlich
von  der  unerlaubten  Benutzung  einer  neuen  Erfindung  nicht  die  Rede
sein  kann.
Von  Interesse  sind  hier  die  Motive  (S.  35)  des  Patentgesetzes,
welche  hinsichtlich  der  Strafen  und  der  Entschädigung  wegen  Patentverletzung ¬
  sich  dahin  auslassen:  „In  betreff  der  civilrechtlichen  wie  der
strafrechtlichen  Verfolgung  etwaiger  Patentverletzungen  hat  der  Entwurf
sich  auf  die  notwendigsten  Bestimmungen  beschränkt.  Es  erschien  angemessen, ¬
  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechts  und  des
Strafrechts  insoweit  ihre  Geltung  zu  lassen,  als  die  Natur  der  Rechtsverhältnisse ¬
  und  das  praktische  Bedürfnis  eine  Abweichung  nicht  unerläßlich
machen.  In  betreff  der  Zulässigkeit  von  Entschädigungsklagen  überhaupt,
der  Verjährung  der  Entschädigungsansprüche,  in  betreff  der  Voraussetzungen
der  Strafbarkeit,  der  Verjährung  der  Strafverfolgung  und  Strafvollstreckung,
der  Einziehung  der  zu  den  strafbaren  Handlungen  benutzten  oder  durch  dieselben ¬
  hervorgebrachten  Gegenstände  soll  es  nach  dem  Entwurfe  bei  den
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  sein  Bewenden  behalten."
            
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