Das Patentblatt.
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Die Einsicht der Patentrolle, der Beschreibungen und Zeichnungen,
Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Erteilung der Patente ¬
erfolgt ist, steht jedermann frei,* soweit es sich nicht um ein
im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder
der Flotte genommenes Patent handelt.
Um auch den weitergehenden Bedürfnissen der technischen Kreise
Rechnung zu tragen, die patentierten Erfindungen zur allgemeineren
Kenntnis des gewerbtreibenden Publikums zu bringen und dasselbe
in den Stand zu setzen, einerseits Zuwiderhandlungen gegen das
Patent zu vermeiden, andererseits behufs erlaubter Benutzung der
patentierten Erfindung sein Interesse wahrzunehmen, veröffentlicht
das Patentamt die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren
Einsicht jedermann freisteht, durch ein amtliches Blatt, das Patentblatt, ¬
in welches auch die Bekanntmachungen aufgenommen werden
welche nach Maßgabe des Patentgesetzes durch den Reichsanzeiger
bekannt gemacht werden müssen.1?
10 § 19 Abs. 3 des Patentgesetzes vom 25.
Mai 1877. Die Motive
(S. 31) bemerken in dieser Beziehung: „Indem der Entwurf den Inhalt
der erteilten Patente grundsätzlich der Oeffentlichkeit übergibt, verläßt er
den in den deutschen Gesetzgebungen bisher eingenommenen Standpunkt:
gegenwärtig werden die Patente bis zu ihrem Erlöschen geheim gehalten.
Die veränderte Stellung des Entwurfes ergibt sich bereits aus dem Grundsatze ¬
des Verfahrens, wonach der Inhalt jeder Anmeldung, bevor ein Patent ¬
erteilt wird, veröffentlicht werden muß; diese Veröffentlichung wird
nach erfolgter Erteilung des Patentes lediglich fortgesetzt. Eine dauernde
Offenhaltung des Inhalts der Patente wird aber auch durch allgemeinere
Rücksichten gefordert. Der Zweck, welcher der Patentgesetzgebung unter
anderem zu Grunde liegt, die Förderung einer raschen Vervollkommnung
der Technik, ist nur zu erreichen, wenn jede technische Verbesserung, welche
durch die Erteilung eines Patentes als solche anerkannt wird, unverzüglich
zum Gemeingut gemacht und somit als Anregungsmittel für neue Verbesserungen ¬
benutzt wird. Durch die Veröffentlichung wird der Patentinhaber ¬
allerdings der Gefahr einer unbefugten Ausnutzung seiner Erfindung
mehr als bisher ausgesetzt; dieser Nachteil fällt indessen nicht in das Gewicht ¬
gegenüber den großen Begünstigungen, welche im Vergleich mit den
bestehenden deutschen Gesetzgebungen dem Patentinhaber gewährt werden
sollen.
11 § 19 Abs. 3 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877. Die Ausnahmefälle ¬
finden in militärischen Rücksichten ihre Rechtfertigung (Motive
S. 31).
12 § 19 Abs. 4 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877. Vgl. Motive
S. 30.
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Daude, Lehrbuch des deutschen Urheberrechts.