Volltext : Daude, Paul: Lehrbuch des deutschen litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts

Das  Patentblatt.
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Die  Einsicht  der  Patentrolle,  der  Beschreibungen  und  Zeichnungen,
Modelle  und  Probestücke,  auf  Grund  deren  die  Erteilung  der  Patente ¬
  erfolgt  ist,  steht  jedermann  frei,*  soweit  es  sich  nicht  um  ein
im  Namen  der  Reichsverwaltung  für  die  Zwecke  des  Heeres  oder
der  Flotte  genommenes  Patent  handelt.
Um  auch  den  weitergehenden  Bedürfnissen  der  technischen  Kreise
Rechnung  zu  tragen,  die  patentierten  Erfindungen  zur  allgemeineren
Kenntnis  des  gewerbtreibenden  Publikums  zu  bringen  und  dasselbe
in  den  Stand  zu  setzen,  einerseits  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Patent  zu  vermeiden,  andererseits  behufs  erlaubter  Benutzung  der
patentierten  Erfindung  sein  Interesse  wahrzunehmen,  veröffentlicht
das  Patentamt  die  Beschreibungen  und  Zeichnungen,  soweit  deren
Einsicht  jedermann  freisteht,  durch  ein  amtliches  Blatt,  das  Patentblatt, ¬
  in  welches  auch  die  Bekanntmachungen  aufgenommen  werden
welche  nach  Maßgabe  des  Patentgesetzes  durch  den  Reichsanzeiger
bekannt  gemacht  werden  müssen.1?
10  §  19  Abs.  3  des  Patentgesetzes  vom  25.
Mai  1877.  Die  Motive
(S.  31)  bemerken  in  dieser  Beziehung:  „Indem  der  Entwurf  den  Inhalt
der  erteilten  Patente  grundsätzlich  der  Oeffentlichkeit  übergibt,  verläßt  er
den  in  den  deutschen  Gesetzgebungen  bisher  eingenommenen  Standpunkt:
gegenwärtig  werden  die  Patente  bis  zu  ihrem  Erlöschen  geheim  gehalten.
Die  veränderte  Stellung  des  Entwurfes  ergibt  sich  bereits  aus  dem  Grundsatze ¬
  des  Verfahrens,  wonach  der  Inhalt  jeder  Anmeldung,  bevor  ein  Patent ¬
  erteilt  wird,  veröffentlicht  werden  muß;  diese  Veröffentlichung  wird
nach  erfolgter  Erteilung  des  Patentes  lediglich  fortgesetzt.  Eine  dauernde
Offenhaltung  des  Inhalts  der  Patente  wird  aber  auch  durch  allgemeinere
Rücksichten  gefordert.  Der  Zweck,  welcher  der  Patentgesetzgebung  unter
anderem  zu  Grunde  liegt,  die  Förderung  einer  raschen  Vervollkommnung
der  Technik,  ist  nur  zu  erreichen,  wenn  jede  technische  Verbesserung,  welche
durch  die  Erteilung  eines  Patentes  als  solche  anerkannt  wird,  unverzüglich
zum  Gemeingut  gemacht  und  somit  als  Anregungsmittel  für  neue  Verbesserungen ¬
  benutzt  wird.  Durch  die  Veröffentlichung  wird  der  Patentinhaber ¬
  allerdings  der  Gefahr  einer  unbefugten  Ausnutzung  seiner  Erfindung
mehr  als  bisher  ausgesetzt;  dieser  Nachteil  fällt  indessen  nicht  in  das  Gewicht ¬
  gegenüber  den  großen  Begünstigungen,  welche  im  Vergleich  mit  den
bestehenden  deutschen  Gesetzgebungen  dem  Patentinhaber  gewährt  werden
sollen.
11  §  19  Abs.  3  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877.  Die  Ausnahmefälle ¬
  finden  in  militärischen  Rücksichten  ihre  Rechtfertigung  (Motive
S.  31).
12  §  19  Abs.  4  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877.  Vgl.  Motive
S.  30.
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Daude,  Lehrbuch  des  deutschen  Urheberrechts.
            
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